{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-08-24_5_StR_81_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-08-24","aktenzeichen":"5 StR 81/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 81/99\nURTEIL\nvom 24. August 1999\nin der Strafsache\ngegen\n1.\n2.\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n24. August 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt K\n\nals Verteidiger des Angeklagten | ,\n\nRechtsanwalt T\n\nals Verteidiger des Angeklagten W ;\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. März 1998 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkam-\n\nmer des Landgerichts Cottbus zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den zur Tatzeit 19-jährigen Angeklagten |\nder Körperverletzung in zwei Fällen sowie der fahrlässigen Körperverletzung\nschuldig gesprochen; es hat ihm die Auflage erteilt, Arbeitsleistungen zu\nerbringen, und die Weisung auferlegt, an einem Hundeführerkurs teilzunehmen. Den erwachsenen Angeklagten W hat es unter Freispruch im\nübrigen wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die\nzuungunsten der Angeklagten eingelegten - vom Generalbundesanwalt ver-\n\ntretenen - Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.\n\n1. Bei dem den Angeklagten angelasteten Vorfall wurde der Geschädigte R von dem Hund des Angeklagten | durch Bißwunden\nschwer im Gesicht verletzt. Dazu hat das Landgericht folgende Feststellun-\n\ngen getroffen:\n\na) Am 3. Juli 1997, kurz nach Mitternacht, begaben sich die Angeklag-\n\nten mit ihren Pittbull-Terriern an das Spreeufer in Fürstenwalde und ließen\n\ndie Hunde herumtollen. | entdeckte an dem ansonsten menschenleeren Ufer den Geschädigten R - einen Angler -, der auf einer Parkbank\nsaß und eine Zigarette rauchte. | begab sich zuR ‚ bat ihn um eine\n\nZigarette und schlug R , als dieser ablehnte, ins Gesicht. Es entwickelte\nsich eine Rangelei; W trat hinzu. Nachdem | sich mit W\n\nunterhalten hatte, sahen die Angeklagten, wie der Hund | mit\nseiner Schnauze über dem Gesicht des am Boden liegenden R stand.\nW rief seinen Hund herbei, der sich auf den Brustkorb des R\nstellte. Währenddessen hatte sich der Hund I im Gesicht des R\nfestgebissen. W gelang es, seinen Hund anzuleinen und vom Geschädigten wegzuziehen. | konnte seinen Hund nur dadurch von\nR abbringen, daß er mittels eines zwischen die Kiefer geschobenen\nStocks das Gebiß des Hundes aushakte.\n\nb) R war lebensgefährlich verletzt. Die linke Gesichtshälfte war\nkomplett “abgeledert”; die gesamten Weichteile in diesem Gesichtsbereich\nwaren “weggeklappt”. Er begab sich zum Spreeufer und wusch sein Blut ab.\nAuf die Frage I ‚ ob alles in Ordnung sei, erwiderte R , er solle abhauen. Dabei konnte | das zerfleischte Gesicht R sehen. Geschockt von dem Vorfall, ließen die Angeklagten R zurück und liefen in\ndie Wohnung I . Dort berichtete | dem W von den von\nihm wahrgenommenen Gesichtsverletzungen R . Die Angeklagten ent-\n\nschlossen sich erst jetzt, telefonisch Hilfe herbeizurufen. Als sie an einer\n\nTelefonzelle einen Streifenwagen der Polizei sahen, nahmen sie an, daß\n\nsich ihr Telefonat erübrigt habe.\n\nc) R war zwischenzeitlich von einem Taxifahrer entdeckt worden,\nder die Polizei verständigte. Er wurde sofort operiert, zehn Folgeoperationen\nwaren während seines halbjährigen Krankenhausaufenthalts erforderlich.\nEine vollständige Wiederherstellung des Gesichts ist nicht möglich. R\nkann nur noch eingeschränkt und mittels einer Magensonde Nahrung auf-\n\nnehmen. Auch kann er sich nur stark eingeschränkt artikulieren.\n\n2. Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten wie folgt rechtlich gewürdigt:\n\na) Der Angeklagte | habe zunächst durch den zu Beginn geführten Schlag eine Körperverletzung begangen. Dadurch, daß er seinen Hund\nnicht beaufsichtigte, habe er sich einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht. In dem Zurücklassen des Schwerverletzten liege eine weitere\n\nKörperverletzung durch Unterlassen.\n\nb) W habe sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig ge-\n\nmacht. “Weiterer Straftaten” habe er sich nicht schuldig gemacht.\n\nc) Daß die Angeklagten - was der Taxifahrer von R erfahren haben\nwill - ihre Hunde auf den Geschädigten gehetzt hätten, etwa um sich den\n\nInhalt des Anglerrucksacks anzueignen, sei nicht erwiesen.\n\nDas Urteil unterliegt insgesamt der Aufhebung.\n\n1. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob sich die Angeklagten - was der\n\nfestgestellte Sachverhalt nahelegt - einer Aussetzung nach § 221 Abs. 1\n\nStGB aF (Verlassen) bzw. § 221 Abs. 1 Nr.2 StGB nF (Imstichlassen)\n\nschuldig gemacht haben.\n\na) Der Geschädigte R befand sich wegen seiner schweren Verlet-\n\nzung in einer hilflosen Lage (UA S. 11), als die Angeklagten ihn schwerver-\n\nletzt am Spreeufer allein zurückließen. | hatte die Verletzung “visuell\nwahrgenommen”. W hatte erkannt, daß sich der Hund | im\nGesicht R festgebissen hatte, er reichte | den Stock, mit dem das\n\nGebiß des Hundes ausgehakt wurde. Auch er war “geschockt von dem Vorfall”. Danach drängt sich auf, daß W die hilflose Lage R ZU-\nmindest für möglich hielt. Dadurch, daß sich die Angeklagten von R\n\nentfernten, haben sie ihn in hilfloser Lage verlassen bzw. im Stich gelassen\n\nund ihn sogar der konkreten Gefahr des Todes ausgesetzt (UA S. 10, 12).\n\nb) R stand unter der Obhut des Angeklagten | und naheliegend auch des Angeklagten W . Eine Obhutspflicht wird auch durch\nvorausgegangenes gefährdendes Tun begründet (vgl. BGHSt 26, 35, 37;\nBGHR StGB 8221 Abs. 1 Garantenpflicht 1; BGH NStZ-RR 1996, 131;\nJähnke in LK 10. Aufl. 8 221 Rdn. 19; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 221\nRdn. 3).\n\n| traf eine Garantenpflicht wegen der von ihm begangenen (vorsätzlichen und fahrlässigen) Körperverletzungen. Daß R auf die Frage\n| ‚ ob alles in Ordnung sei, unwirsch - und ersichtlich seine Gefährdung falsch einschätzend - erwiderte, er solle abhauen, ändert daran nichts\n(BGHSt 26, 35, 39; Jähnke in LK 10. Aufl. 8 221 Rdn. 16).\n\nBei W lag ein vorangegangenes gefährdendes oder gar\nstrafbares Tun zumindest nahe. Er war zu der möglicherweise noch nicht\nbeendeten Rangelei hinzugetreten, was gegebenenfalls wenigstens objektiv\n|\n\nbestärkt und R in seinen Verteidigungsmöglichkeiten einge-\n\nschränkt hatte. Zudem hatte er seinen Hund herbeigerufen und dieser hatte\n\nsich auf den Brustkorb des R gestellt, was dessen Abwehrmöglichkeiten\n\nweiter behindert hatte.\n\nc) Bei der Schwere der von R erlittenen, jedenfalls vom Angeklagten | wahrgenommenen Verletzungen war sogar die Erörterung eines\n\nversuchten Tötungsdelikts geboten.\n\n2. Ein weiterer durchgreifender Rechtsfehler zum Vorteil W\nliegt darin, daß bei ihm - wie oben ausgeführt - eine strafbare Beteiligung an\nder den Unglücksfall bildenden Straftat naheliegt. Die Verurteilung wegen\neiner solchen Begehungstat würde allerdings die unterlassene Hilfeleistung\nverdrängen (vgl. dazu BGHSt 39, 164 und BGH, Beschluß vom 13. Oktober\n1993 - 5 StR 583/93 -).\n\nDer Teilfreispruch W leidet zudem an einem durchgreifenden\nDarstellungsmangel (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO). Insoweit wird das Urteil den\nBegründungsanforderungen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH StV 1999, 7 m.w.N.) an einen Freispruch stellt, nicht\n\ngerecht.\n\n3. Der Senat hebt das Urteil insgesamt auf, weil er nicht sicher ausschließen kann, daß der neue Tatrichter zu anderen Feststellungen über\ndas gesamte Tatgeschehen gelangt, etwa dergestalt, daß die Angeklagten\nihre Hunde bewußt eingesetzt haben, um sich Gegenstände des R gewaltsam und unter Zufügung von Verletzungen zuzueignen (zu den Konkurrenzen verweist der Senat auf Jähnke in LK 10. Aufl. § 221 Rdn. 22, 26;\nTröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 221 Rdn. 14). Darauf, ob die bislang gegen den Angeklagten | verhängte Sanktion schuldangemessen ist,\n\nkommt es hiernach nicht an.\n\n4. Mit der Urteilsaufhebung ist die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Haftentschädigung gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1999 - 2 StR 86/99 -).\n\n5. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO\n\nGebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Cottbus.\n\nHarms Basdorf Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-24/5-str-81-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-24/5-str-81-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:03.993031+00:00"}}