{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-08-24_5_StR_356_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-08-24","aktenzeichen":"5 StR 356/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 356/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 24. August 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 1999\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Neuruppin vom 1. März 1999\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen schuldig ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten — unter Freisprechung im übrigen — wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 29 Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln\nin neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\nFerner hat es den PKW des Angeklagten eingezogen, 13.490 DM für verfal-\n\nlen erklärt und eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis be-\n\nstimmt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Schuldspruchänderung und Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im übrigen\nist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie rechtliche Wertung des Konkurrenzverhältnisses in den Fällen 2\nbis 36 der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen bezog der Angeklagte von Anfang Juni 1997\nbis Mitte Dezember 1997 mindestens 16,4 kg Marihuana und 1,8 kg Haschisch, die er in Teilmengen (Fälle 2 bis 36) veräußerte. Das Landgericht,\ndas „zu Anzahl, Umfang und Zeitpunkt“ der in diesem Zeitraum an den Angeklagten erfolgten Rauschgiftlieferungen „keine sicheren Feststellungen\ntreffen“ konnte (UA S. 13), hat das Verhalten des Angeklagten rechtlich als\nunerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in neun Fällen (Fälle 2 bis\n10) und unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in 26 Fällen (Fälle 11 bis 36) gewertet, wobei es ersichtlich ausschließlich auf die festgestellten Verkaufsakte abgestellt hat. Dies begegnet\ndurchgreifenden Bedenken.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens anzunehmen, wenn ein und\nderselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist\n(BGHSt 30, 28, 31; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 27;\nBGH StV 1994, 658). Alle Betätigungen, die sich auf den Vertrieb desselben,\nin einem Akt erworbenen Betäubungsmittels richten, sind als eine Tat des\nunerlaubten Handeltreibens anzusehen, weil der Erwerb und der Besitz von\nBetäubungsmitteln, die zum Zwecke gewinnbringender Weiterveräußerung\nbereitgehalten werden, bereits den Tatbestand des Handeltreibens in bezug\nauf die Gesamtmenge erfüllen. Zu dieser Tat gehören als unselbständige\nTeilakte im Sinne einer Bewertungseinheit dann aber auch alle späteren\nVeräußerungsakte, soweit sie dasselbe Rauschgift betreffen (BGHR BtMG\n8 29 Bewertungseinheit 4 m.w.N.). Dabei ist es zwar nicht geboten, festge-\n\nstellte Einzelverkäufe zur Bewertungseinheit zusammenzufassen, nur weil\ndie nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, daß sie ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammen (BGH StV 1997, 471; BGHR BtMG\n8 29 Bewertungseinheit 11 m.w.N.). Hier liegt es indes nahe, daß die festgestellten Veräußerungen aus einer einheitlichen Einkaufsmenge stammen.\nDer Angeklagte bezog - wie die Lieferungen im Januar 1998 (Fall 37-11 kg\nMarihuana, 5 kg Haschisch) und April 1998 (Fall 38 — ca. 17 kg Cannabiskraut) belegen - stets größere Rauschgiftlieferungen aus Holland und tätigte\naus diesen die jeweiligen Einzelverkäufe. Es bestehen deshalb konkrete Anhaltspunkte dafür, daß auch die übrigen Verkaufsakte (Fälle 2 bis 36) aus\neiner größeren Lieferung bestritten wurden. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der in den Fällen 2 bis\n36 der Urteilsgründe ausgesprochenen Einzelstrafen, dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Der Senat hebt auch die Einzelstrafen in den Fällen 1, 37 und 38 der Urteilsgründe auf, um Gelegenheit\n\nzu insgesamt neuer Straffestsetzung zu geben.\n\nDie Anordnung der Einziehung, des Verfalls und einer Sperrfrist für die\nNeuerteilung einer Fahrerlaubnis kann dagegen bestehen bleiben, da sie von\ndem genannten Rechtsfehler nicht berührt ist.\n\nDer Senat merkt an:\n\nDie strafschärfende Erwägung des Tatrichters, das Handeltreiben\nstelle „eine der schwerwiegendsten Varianten der in den §§ 29 Abs. 1 Nr. 1\nund 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit Strafe bedrohten Handlungsweisen“ dar, begegnet hier keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat verneint — entsprechend seiner ständigen Spruchpraxis im Rahmen der Anwendung des\n8 349 Abs. 2 StPO zu ähnlichen Erwägungen und unter Berücksichtigung\n\ndes Umstandes, daß der Angeklagte den darniederliegenden Betäubungsmittelmarkt in Neuruppin „in Schwung gebracht“ hat (UA S. 27) - einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (vgl. BGHSt 44, 361; BGH, Anfragebeschluß vom 27. Juli 1999 - 5 StR 316/99 - und Beschlüsse vom 27. Juli 1999 - 5 StR 301/99 -, - 5 StR 331/99 -, - 5 StR 333/99 -).\n\nHarms Basdorf Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-24/5-str-356-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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