{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-08-12_5_StR_269_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-08-12","aktenzeichen":"5 StR 269/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nvom 12. August 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 269/99\n\nwegen gewerbs- und bandenmäßiger Geldfälschung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. August\n\n1999, an der teilgenommen haben:\nVorsitzende Richterin Harms,\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorrf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\n1.\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Frankfurt/Oder vom 21. Dezember 1998, soweit\ndie Angeklagte verurteilt worden ist, dahingehend abgeändert,\ndaß die Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßiger\nGeldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt wird.\n\nDie weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.\nSie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Frankfurt/Oder vom 21. Dezember 1998 mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte\nvom Vorwurf des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels in\n553 Fällen freigesprochen wurde.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels der Staatsanwaltschaf, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbs- und\nbandenmäßiger Geldfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt. Vom Vorwurf der Begehung der gewerbs- und\nbandenmäßigen Geldfälschung in vier weiteren Fällen hat das Landgericht\ndie Angeklagte ebenso freigesprochen wie vom Vorwurf des Schmuggels in\n553 Fällen. Hinsichtlich eines weiteren als Schmuggel angeklagten Falles hat\ndas Landgericht das Verfahren wegen anderweitiger Rechtshängigkeit\neingestellt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte\nRevision der Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zur Abänderung des\nSchuldspruchs sowie zum Wegfall einer Einzelstrafe und der Gesamtstrafe.\nIm übrigen hat die Revision der Angeklagten keinen Erfolg. Die vom\nGeneralbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, welche\nsich gegen den Freispruch vom Tatvorwurf des Schmuggels wendet, greift\n\nmit der Sachrüge durch.\n\nDie Revision der Angeklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge der Angeklagten ist unzulässig; sie entspricht\nnicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\n2. Auf die Sachrüge der Angeklagten hin ist das Urteil jedoch im\nSchuldspruch und im Strafausspruch abzuändern. Soweit das Landgericht\ndie Angeklagte wegen zweier Fälle der gewerbs- und bandenmäßigen\nGeldfälschung verurteilt hat, hat es verkannt, daß das Sichverschaffen des\nFalschgeldes in der Absicht, es später abzusetzen, und das anschließende\nVerwirklichen dieser Absicht in zwei Einzelakten nur einen einheitlichen\nVerstoß gegen § 146 StGB darstellt (st. Rspr.; vgl. RGSt 1, 25, 26; BGHSt\n34, 108, 109; BGHSt 42, 162, 168; BGHR StGB § 146 Abs. 1\n\nKonkurrenzen 4; BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1998 — 4 StR 569/98 —).\nEin Teil der tatbestandsmäßigen Handlungsakte, die in einem Vorbereitungs-Vollzugs-Zusammenhang stehen - hier der Vorbereitungsakt des\nSichverschaffens -, ist möglicherweise lediglich einmal verwirklicht worden.\nDie Verurteilung wegen einer weiteren Tat der Geldfälschung kann daher\nkeinen Bestand haben.\n\nDer Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen,\ndenn die Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf, die ihr zur Last gelegten\nHandlungen durch eine Tat begangen zu haben, nicht anders als geschehen\nverteidigen können.\n\nDie vom Landgericht ausgesprochene zweite Einzelstrafe und die\nGesamtstrafe kommen zum Wegfall.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat\n\nErfolg.\n\n1. Der Angeklagten wird zur Last gelegt, in der Zeit vom\n1. Februar 1997 bis zum 27. Oktober 1997 in 553 Fällen Eingangsabgaben\ndadurch verkürzt zu haben, daß sie gemeinsam mit weiteren Personen in\ngroßem Umfang, zum Teil mehrmals täglich, unversteuerte und unverzollte\nZigaretten aus Polen in ihrem Pkw nach Deutschland verbracht hat, ohne die\nmitgeführten Waren beim Grenzübertritt den zuständigen Zollbehörden zu\ngestellen. Hierdurch seien Eingangsabgaben in Höhe von 1.180.449,10 DM\n\nverkürzt worden.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen dieser Tatvorwürfe\ninsgesamt freigesprochen. Zwar habe die Angeklagte in erheblichem Umfang\nals Mitglied einer Bande Zigaretten geschmuggelt; es habe aber nicht\n\nfestgestellt werden können, wann und wie oft die einzelnen\nSchmuggelfahrten vorgenommen worden seien und wieviele Zigaretten die\nAngeklagte dabei jeweils ohne Gestellung in das Erhebungsgebiet verbracht\nhabe. Damit fehle es an der erforderlichen Individualisierung der einzelnen\nTaten.\n\n2. Dies hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Recht\nweist die Beschwerdeführerin darauf hin, daß der Tatrichter die\nAnforderungen überspannt hat, die an die Konkretisierung bei\n\nSerienstraftaten zu stellen sind.\n\nZwar ist es erforderlich, bei einer Tatserie die Einzelakte so konkret\nund individualisiert zu ermitteln und festzustellen, daß sich daraus die\nVerwirklichung des objektiven und subjektiven Deliktstatbestandes ergibt\n(BGHSt 40, 374, 376).\n\nSteht aber bei Vermögensstraftaten, wie hier, nach der Überzeugung\ndes Tatrichters ein strafbares Verhalten des Täters fest, so kann die\nBestimmung des Schuldumfang im Wege der Schätzung erfolgen\n(BGHSt 36, 320, 328; 38, 186, 193; 40, 374, 376). Ein solches Verhalten ist\nstets zulässig, wenn sich Feststellungen auf andere Weise nicht treffen\nlassen (BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Betrug 1). Die Schätzung ist\ndann sogar unumgänglich, wenn — wie bei Zigarettenschmuggel häufig der\nFall — über die kriminellen Geschäfte keine Belege oder Aufzeichnungen\nvorhanden sind (BGHSt 40, 374, 376 f.).\n\nIn Fällen dieser Art hat der Tatrichter einen als erwiesen angesehenen\nMindestschuldumfang festzustellen (BGHSt 40, 374, 376). Die Feststellung\nder Zahl der Einzelakte und die Verteilung des Gesamtschadens auf diese\nEinzelakte erfolgt sodann nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ (BGHSt 40,\n374, 377). In Fällen, in denen sich im Rahmen der Schätzung konkrete\n\nKriterien für die Aufteilung des festgestellten Mindestschuldumfangs auf\n\nEinzeltaten trotz sorgfältiger Würdigung aller Beweisanzeichen nicht\nfeststellen lassen, gebietet dieser Grundsatz im Extremfall die Annahme\nlediglich einer Tat (vgl. zur Untreue: BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 31).\nEin Freispruch kommt hingegen nicht in Betracht, wenn die Schuld des\n\nTäters als solche feststeht.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf\n\nfolgendes hin:\n\na) Im Rahmen der Beweiswürdigung reicht es nicht aus, wie bisher\nvom Landgericht vorgenommen, die Belastungsindizien isoliert zu erörtern\nund auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen. Einzelne Belastungsindizien,\ndie für sich genommen zum Beweise der Täterschaft nicht ausreichen,\nkönnen doch in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige\nÜberzeugung des Tatrichters begründen (vgl. BGHR StPO 8 261\nBeweiswürdigung, unzureichende 1; vgl. auch BGHSt 20, 333, 341/342).\nEine Gesamtschau aller für und gegen die Angeklagte sprechenden\nUmstände ist außer für die Frage der Täterschaft auch für die Schätzung der\nZahl der Taten und des jeweiligen Tatumfangs notwendig.\n\nb) Steht die Zahl der Taten, soweit erforderlich im Wege der\nSchätzung, zur Überzeugung des Gerichts fest, hat dieses im Rahmen freier\nBeweiswürdigung gemäß § 261 StPO auch die Besteuerungsgrundlagen\nfestzustellen. In Steuerstrafverfahren ist hierbei grundsätzlich auch die\nSchätzung von Besteuerungsgrundlagen zulässig (vgl. BGHR AO § 370\nAbs. 1 Steuerschätzung 1; BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 Steuerschätzung 1,\n2, 5; Kohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. § 370 AO Rdn. 52, 157 ff.;\nTipke/Kruse AO 16. Aufl. 8 162 Rdn. 16). Welche Schätzungsmethode dem\nvorgegebenen Ziel, der Wirklichkeit, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen\nmöglichst nahe kommt, hat der Tatrichter selbst zu entscheiden. Er darf\nhierbei Schätzungen des Finanzamts oder der Steuerfahndungsstellen nach\n8 162 AO allerdings nur übernehmen, wenn er sie überprüft hat und von ihrer\n\nRichtigkeit auch unter Berücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren\nabweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze (§ 261 StPO),\ninsbesondere des Grundsatzes „in dubio pro reo“, überzeugt ist. Die\nSchätzung muß schon nach steuerrechtlichen Grundsätzen in sich schlüssig\nsein; ihre Ergebnisse müssen darüber hinaus wirtschaftlich vernünftig und\nmöglich sein (BFH BStBl. II 1986, 226; 732). Ihre Grundlagen müssen in den\nUrteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar mitgeteilt werden. Im\nRahmen der Schätzung muß der Tatrichter bei seiner Überzeugungsbildung\nvom wirklichen Sachverhalt alle geeigneten Erkenntnisquellen erschließen\nund alle vorhandenen Beweisanzeichen heranziehen, um sich von den\nBesteuerungsgrundlagen in Höhe eines bestimmten Mindestbetrages seine\n\nÜberzeugung zu verschaffen.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-12/5-str-269-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-12/5-str-269-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:03.417448+00:00"}}