{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-08-12_5_StR_149_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-08-12","aktenzeichen":"5 StR 149/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nvom 12. August 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 149/99\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Au-\n\ngust 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Berlin vom 25. November 1998 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schweren Raubes in\nTateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen schwerer räuberischer\nErpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision\ndes Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\nFolgende vier Taten des Angeklagten sind festgestellt:\n\n1. In Kenntnis der tatrelevanten Lebensverhältnisse der 71jährigen,\ngebrechlichen, tagsüber ein Hörgerät tragenden Frau W kletterte der\nAngeklagte in der Nacht vom 21. zum 22. August 1997 über ein Baugerüst\nauf den Balkon der im dritten Obergeschoß gelegenen Wohnung der Geschädigten. Er hebelte die Balkontür auf und gelangte so in die Wohnung der\nschlafenden Frau. Er wickelte eine Tischdecke zu einer Schlinge und legte\ndiese für den Fall, daß Frau W aufwachen sollte, griffbereit. Er durch-\n\nsuchte die Wohnung und entwendete 910,- DM Bargeld, Ausweispapiere und\neine EC-Karte.\n\n2. Am 16. Mai 1998 suchte der Angeklagte seinen ihm besonders vertrauten, 68jährigen ehemaligen Arbeitskollegen S in dessen Wohnung auf. Überraschend legte der Angeklagte von hinten einen Arm um den\nHals des Opfers und führte ein feststehendes Messer unmittelbar an dessen\nKehle. Er verlangte die Herausgabe von EC-Karten und die Benennung der\nGeheimnummern. Er schnitt dem Opfer auf dem Oberkörper entlang und\nverursachte so eine blutende Schnittwunde auf der Brust. Daraufhin tat das\nOpfer wie ihm geheißen.\n\n3. Am 4. Juni 1998 schaffte der Angeklagte unter allerlei Vorwänden\neine Situation, in der er mit der 69jährigen, in vielerlei Hinsicht gebrechlichen\nZeugin P in deren Wohnung allein war. Er hielt ihr überraschend ein\nMesser unmittelbar vor die Brust und verlangte die Herausgabe von Geld. So\ntrieb er das Opfer durch die Wohnung und drohte mit Tötung. Er stieß das\nOpfer siebenmal so kräftig auf ein Bett, daß der Bettranmen zerbrach. Er\ndrückte ein Kissen auf das Gesicht der Frau, so daß sie unter erheblicher\nAtemnot litt und glaubte, ersticken zu müssen. Im Ergebnis der Durchsuchung der Räume und der Behältnisse entwendete der Angeklagte 75,- DM\nBargeld.\n\n4. Enttäuscht von der Beute im letzten Fall, beschloß der Angeklagte,\ndas Opfer der Tat 1 zu überfallen. Unter einem Vorwand verschaffte er sich\nZutritt zur Wohnung der Frau W . Er schlug sie mehrfach in das Gesicht\nund auf die Brust und setzte ihr ein Messer unmittelbar an den Hals und vor\nden Bauch. Er forderte die Herausgabe der EC-Karte und die Benennung der\nGeheimnummer. Beim Durchsuchen der Handtasche und der Schubfächer\nfand der Angeklagte die EC-Karte und 150,- DM Bargeld, die er mitnahm.\nErneut mit dem unmittelbar an den Hals gesetzten Messer bedroht, nannte\ndas Tatopfer die Geheimnummer.\n\nDas Urteil enthält keinen Rechtsfehler. Der Erörterung bedarf allein die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung.\n\nI. Das Landgericht hat die Anordnung der Maßregel auf die Vorschriften des § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB gestützt.\n\n1. Die formellen Voraussetzungen dieser Regelungen liegen vor; denn\ndas Landgericht hat den Angeklagten wegen der oben genannten Taten zu\nfolgenden Einzelfreiheitsstrafen verurteilt: wegen der Taten zu 2. und 4. jeweils zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und wegen der Tat 3. zu einer\n\nFreiheitsstrafe von neun Jahren.\n\n2. Auch die in 8 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB genannten Merkmale, nämlich\nden Hang zu erheblichen Straftaten und die Allgemeingefährlichkeit, hat der\nTatrichter in Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachverständigen oh-\n\nne Rechtsfehler als erfüllt angesehen.\n\na) Dabei hat die Strafkammer zu Recht darauf abgestellt, daß sich die\nIntensität und Gefährlichkeit der vom Angeklagten begangenen Straftaten\nkontinuierlich gesteigert hat: Einer Vielzahl von Diebstählen, meist Einbruchsdiebstählen, und Betrugstaten, begangen in der DDR und mit mehreren Freiheitsstrafen geahndet, folgte insbesondere im Jahre 1991 eine Verurteilung wegen schweren Raubes und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, bevor es zu den hier abgeurteilten Taten kam. Auch\ndiesen Taten eignet eine Steigerung des kriminellen Gewichtes: Dem Einsteigediebstahl vom 21./22. August 1997 folgten die schwere räuberische\nErpressung vom 16. Mai 1998 und die beiden Fälle des schweren Raubes\nvom 4. Juni 1998, die letzten drei Taten jeweils zugleich mit - teils qualifizierter — Körperverletzung begangen. In diesem Zusammenhang spricht es\nnicht etwa zugunsten des Angeklagten, daß er die beiden zuletzt genannten\nTaten am gleichen Tag begangen hat.\n\nb) Daß der Angeklagte sich selbst gestellt, ein Geständnis abgelegt\nund seine Taten in der Hauptverhandlung bedauert hat, hinderte die Strafkammer nicht, Hang und Gefährlichkeit im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB\n\nanzunehmen.\n\nc) Auch den Gesichtspunkt, daß unter der Wirkung eines vieljährigen\nStrafvollzugs und mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß\nHaltungsänderungen eintreten und dies für die Gefährlichkeitsfrage von Bedeutung sein kann (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 6, Hang 3,\n8 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3, 4 m.w.N., Gefährlichkeit 1), hat der\nTatrichter bedacht (UA S. 40).\n\n3. Nicht etwa hat die Strafkammer den fakultativen Charakter ihrer\nEntscheidung nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB verkannt. Sie hat\nvielmehr auch alle in Betracht kommenden Alternativen zur Sicherungsverwahrung erwogen und ohne Rechtsfehler ausgeschlossen: So hat sie die\nMöglichkeit der Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB oder § 64 StGB\nals etwa in Betracht kommende mildere Maßregel geprüft und verneint. Sie\nhat auch erwogen und verneint, ob etwa die Verhängung einer Freiheitsstrafe\nvon 15 Jahren geeignet wäre, die von dem Angeklagten ausgehende Gefahr\n\nzu beseitigen.\n\n4. Eine weitere Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach den hier angewendeten Vorschriften besteht nicht.\n\na) Dies gilt zunächst für die Regelung des § 66 Abs. 2 StGB.\n\nAllerdings findet sich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(BGH NJW 1976, 300; BGH bei Holtz MDR 1976, 986; BGH NStZ 1989, 67;\nBGH, Urteil vom 2. Juli 1974 — 1 StR 613/73 — Seite 8; BGHR StGB § 66\nAbs. 2 Gefährlichkeit 1) und im Schrifttum (Horstkotte JZ 1970, 152, 155;\nHanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 52; Stree in Schönke/Schröder, StGB\n\n25. Aufl. § 66 Rdn. 47; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 66 Rdn. 7; Böllinger\nin Nomos Kommentar, StGB § 66 Rdn. 64) allenthalben die mehr oder weniger verkürzt formulierte Ansicht, daß bei § 66 Abs. 2 StGB „vor allem“ an\ngefährliche Serientäter gedacht sei, denen es bisher gelungen sei, sich der\nVerurteilung (8 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder der Verbüßung (§ 66 Abs. 1 Nr. 2\nStGB) zu entziehen. Indes kann eine zusätzliche Voraussetzung des §§ 66\nAbs. 2 StGB etwa derart, daß es einem gefährlichen Serientäter bisher immer wieder gelungen sei, sich der Verurteilung oder der Verbüßung zu entziehen, aus alledem nicht hergeleitet werden. Es handelt sich um eine in\nRechtsprechung und Schrifttum kontinuierlich tradierte Zweckerwägung aus\ndem Gesetzgebungsverfahren, der nicht etwa die Wirkung eines nichtgeschriebenen Gesetzesmerkmals zugesprochen werden kann. Jedes andere\nVerständnis müßte zum einen vor der Frage versagen, weshalb der Gesetzgeber die genannten Gesichtspunkte - ihrer sehr wohl eingedenk — nicht als\nAnordnungsvoraussetzungen in das Gesetz aufgenommen hat. Zudem\nkönnten derartige vage zusätzliche Anordnungsvoraussetzungen jenseits\ndes Gesetzeswortlauts, wenngleich sie einschränkenden Charakter hätten,\nim Lichte der Unschuldsvermutung und des Gebotes der Gesetzesbestimmtheit (vgl. BVerfG — Kammer — NStZ-RR 1996, 122) keinen Bestand haben.\n\nb) Zudem hat das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf die Vorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB gestützt. Für diese durch\ndas Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen\nStraftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. | 160) eingefügte Regelung gelten die\nvorstehend unter a) genannten etwa restriktiven Gesichtspunkte ohnehin\nnicht.\n\nIl. Schließlich hat das Landgericht empfohlen, daß dem Angeklagten\n\nim Strafvollzug in der Sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsan-\n\nstalt Tegel in Berlin die dort mögliche Therapie zuteil werde. Den Erfolg dieser Behandlung wird die Strafvollstreckungskammer nach § 67c Abs. 1, § 57 StGB zu beurteilen haben.\n\nHarms Häger Basdorf\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-12/5-str-149-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-12/5-str-149-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:03.379944+00:00"}}