{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-08-11_5_StR_217_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-08-11","aktenzeichen":"5 StR 217/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 217/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 11. August 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nKurt F ausH'\n\ngeboren am 1958 in He\n\nwegen Sichbereiterklärens zum erpresserischen Menschenraub\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 1999\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 18. Dezember 1998 wird nach § 349\nAbs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des Sichbereiter-\n\nklärens zum erpresserischen Menschenraub schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe\n\nNachdem das Landgericht Chemnitz den Angeklagten wegen Verabredung zum erpresserischen Menschenraub rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt hatte, das Oberlandesgericht Dresden den\nAntrag des Angeklagten auf Wiederaufnahme des Verfahrens zugelassen\nund das Landgericht Zwickau die Wiederaufnahme des Verfahrens und die\nErneuerung der Hauptverhandlung angeordnet hatte, hat das Landgericht\nZwickau nunmehr durch das angefochtene Urteil das Urteil des Landgerichts\nChemnitz aufrechterhalten. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist im wesentlichen — aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts — unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Einzig\n\nbedarf der Schuldspruch einer geringfügigen Änderung.\n\nI. Allerdings ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe\nim Sinne des § 30 Abs. 2 StGB einen erpresserischen Menschenraub\n(8 239a StGB) „verabredet“, nicht rechtsfehlerfrei.\n\nDie „Verabredung“ eines Verbrechens im Sinne des 8 30 Abs. 2 StGB\nerfordert den übereinstimmenden Willen der Beteiligten zur Begehung der\nTat (BGH bei Holtz MDR 1980, 984). Die „nur zum Schein“ erfolgte Mitwirkung des Partners genügt nicht (BGHR StGB 8 30 Beteiligung 1; ebenso\nschon RGSt 58, 392, 393).\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte und der Zeuge\nKapelke auf dessen Vorschlag am 21. Oktober 1995 übereinkamen, den\nZeugen Dr. Schramm in näher konkretisierter Weise in bestimmter Arbeitsteilung zu entführen und ein Lösegeld von 20 Mio. DM zu fordern, und daß\ndie Übereinkunft des Angeklagten und des Zeugen Kapelke „von dem gemeinschaftlichen ernstlichen Willen getragen“ war, an der Verwirklichung der\n\nEntführung als Mittäter mitzuwirken.\n\nDie Feststellung des entsprechenden ernsthaften Mittäterwillens des\nAngeklagten wird durch die Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei getragen. Auch\nkann nach den im Urteil enthaltenen Formulierungen kein Zweifel daran bestehen, daß der Tatrichter davon überzeugt war, daß auch der Zeuge Kapelke am 21. Oktober 1995 die Tatausführung ernstlich wollte. Indes wird diese\nErnstlichkeit der Verabredung auf seiten des Zeugen Kapelke durch die Beweiswürdigung nicht belegt. Die Strafkammer teilt vielmehr die Aussage des\nZeugen Kapelke nicht mit und sagt hierzu: „Der Zeuge Kapelke war für die\nKammer aufgrund seines Lebenswandels und seines eigenen wirtschaftlichen Interesses am Verfahren unglaubwürdig, so daß seine Aussagen nicht\nfür die Entscheidung herangezogen“ wurden (UA S. 113). Die Ernstlichkeit\nder Verabredung auf seiten des Zeugen Kapelke versteht sich auch nicht von\nselbst, zumal da dieser Zeuge sich am 24. Oktober 1995 an einen ihm be-\n\nkannten Polizeibeamten wandte.\n\nIl. Die insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ergeben\njedoch, daß der Angeklagte im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB zum einen das\n\nErbieten eines anderen zur Verbrechensbegehung angenommen und zum\n\nanderen sich zur Begehung desselben Verbrechens bereit erklärt hat. Dabei\nsetzt die Annahme des Erbietens eines anderen nicht voraus, daß das Erbieten ernstlich gemeint ist (BGHSt 10, 388). Auch das Sichbereiterklären ist\nunabhängig von der subjektiven Einstellung des Erklärungsempfängers, so\ndaß es unter dem Gesichtspunkt dieser beiden Tatbestandsvarianten auf die\n\nunter |. erörterte Problematik nicht ankommt.\n\nUnter Konkurrenzgesichtspunkten ist von den beiden erfüllten Tatbestandsalternativen des 8 30 Abs. 2 StGB das Sichbereiterklären gegenüber\nder Annahme des Erbietens eines anderen als „tatbestandsnäher“ vorrangig\n(vgl. Roxin in LK 11. Aufl. 8 30 Rdn. 78).\n\nDanach ist eine Umstellung des Schuldspruchs geboten.\n\nIII. Gesichtspunkte des § 265 StPO stehen der Umstellung des\nSchuldspruchs nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen den Vorwurf\ndes Sichbereiterklärens und der Annahme des Erbietens eines anderen zur\nBegehung des erpresserischen Menschenraubes nicht anders, als gegen\nden Vorwurf der Verabredung dieses Verbrechens geschehen, hätte verteidigen können. Der Angeklagte hat das Erbieten des Zeugen Kapelke eingeräumt und die übrigen objektiven Vorgänge jedenfalls nicht bestritten. Seine\nsubjektive Beziehung zum Geschehen war zentraler Punkt der Hauptver-\n\nhandlung. Dabei konnte sein Verteidigungsverhalten gegenüber dem Vorwurf\n\neiner Verbrechensverabredung nicht zurückbleiben hinter einer etwaigen\nVerteidigung gegenüber dem Vorwurf eines Sichbereiterklärens oder der An-\n\nnahme des Erbietens eines anderen zu dem nämlichen Verbrechen.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-11/5-str-217-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-11/5-str-217-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:03.165984+00:00"}}