{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-08-11_5_StR_207_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-08-11","aktenzeichen":"5 StR 207/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 207/99\nURTEIL\nvom 11. August 1999\nin der Strafsache\ngegen\n1.\n2.\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Au-\n\ngust 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt D\n\nals Verteidiger des Angeklagten O ,\n\nRechtsanwalt B\n\nals Verteidiger des AngeklagtenH\n\nJustizangestellte Bi\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Cottbus vom 11. Juni 1998, soweit es\nden Angeklagten O betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Raub schuldig ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision sowie die Revision der\nStaatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten H\n\nwerden verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie sich gegen die Verurteilung des\nAngeklagten H richtet, sowie die dem Angeklagten\nH durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten O wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten H hat es - unter Freisprechung im\nübrigen — wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung zweier Vorverurteilungen zu\neiner Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt. Soweit sich die Staatsanwaltschaft mit der\n— insoweit vom Generalbundesanwalt vertretenen — Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten O wendet, hat sie teilweise Erfolg; das\nRechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Schuldspruchänderung und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Soweit sich die Staatsanwaltschaft\nmit der — insoweit vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen — Revision\ngegen die Verurteilung des Angeklagten H wendet, bleibt das Rechtsmittel erfolglos.\n\nI. Nach den Feststellungen suchten die Angeklagten O und H\n\nam 14. Oktober 1997 die Zeugen Ha und N in deren\nWohnung auf. Oertel beabsichtigte hierbei, eine — nicht bestehende — Geldschuld „einzutreiben“. Zunächst versetzte er dem Zeugen Ha zwei\nbis drei Schläge, um diesen „von Anfang an so einzuschüchtern“, daß er\n„später seiner Geldforderung freiwillig Folge leisten würde“. Als der Zeuge\njedoch die Herausgabe von Geld verweigerte, verlangte O ‚ daß er ihm\neinen „Schuldschein“ über 40 DM ausstelle. „Unter dem Eindruck der ... erhaltenen Schläge sowie aus Angst vor weiteren Tätlichkeiten“ bestätigte der\nZeuge Ha daraufhin auf einem Zettel, daß „O am 15.10.1997\num 10.00 Uhr von ihm 40 DM erhalten“ werde. Danach stieß © - um\n„seiner Geldforderung Nachdruck zu verleihen“ — mit den Knien in das Ge-\n\nsicht des Geschädigten, schlug ihn in den Nacken und auf den Rücken und\nnahm den Zeugen in den „Schwitzkasten“. Sodann ergriff er ein auf dem\nTisch liegendes Messer und brachte dem Geschädigten auf dessen entblößtem Rücken „zwei kreuzförmige, oberflächliche Schnittwunden“ bei.\nH und die Zeugin N befanden sich während dieses letzten\nVorfalls im Nebenzimmer und bemerkten den Einsatz des Messers nicht. Als\ndie Zeugin N zurückkam, forderte © sie auf, mit ihm ins Badezimmer zu gehen. Dort tastete er die Frau nach Geld ab und entnahm ihrem\nPortemonnaie 17 DM. Die Zeugin ließ dies aus Angst, ebenfalls geschlagen\nzu werden, und „unter dem Eindruck der vorangegangenen Gewalthandlungen“ gegen den Zeugen Ha widerstandslos geschehen. Sodann\nverlangte O von der Zeugin, daß sie ihm einen Schuldschein über\n110 DM ausstelle. „Im Falle der Weigerung drohte er damit, sie und Herrn\nHa umzubringen, die Wohnung zu zerstören und in Brand zu setzen“. Aus Angst fertigte die Zeugin das geforderte Schriftstück. Während\nO mit der Zeugin im Bad war, schlug H ‚ der Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geldforderung des OÖ hatte, dem Geschädigten Ha\n\neinmal mit dem Handrücken in das Gesicht, um der Geldforderung des\n(6) Nachdruck zu verleihen. Weitere Tathandlungen des H konnte\ndas Landgericht nicht feststellen (UA S. 16).\n\nIl. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Schuldspruchänderung und Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, soweit der Angeklagte\nO betroffen ist.\n\n1. Allerdings ist das Landgericht — anders als die Staatsanwaltschaft\ngeltend macht — rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die Tat zum\nNachteil des Zeugen Ha im Versuchsstadium stecken geblieben ist.\nZwar kann bereits die erzwungene Ausstellung eines Schuldscheins einen\nVermögensnachteil in Form einer Vermögensgefährdung darstellen. Dies\nsetzt jedoch voraus, daß hierdurch das Vermögen schon konkret gefährdet,\nalso mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist (BGHSt 34, 394,\n\n395 m.w.N.). Dies ist dann der Fall, wenn bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung aus der Sicht des Genötigten konkret mit der Inanspruchnahme durch\nden nach Aushändigung der Erklärung beweisbegünstigten Täter zu rechnen\nist (BGH NStZ-RR 1998, 233). Dafür, daß der Angeklagte © den mit\nGewalt erzwungenen Schuldschein gerichtlich durchsetzen wollte, enthält\ndas Urteil keine Anhaltspunkte. Dem Angeklagten kam es ausweislich der\ngesamten Tatumstände ersichtlich auf die unmittelbare Herausgabe von\nGeld an. Durch die erzwungene bloße Ausstellung eines Schuldscheins erlitt\nder Geschädigte unter den hier gegebenen Umständen somit noch keinen\nwirtschaftlichen Nachteil (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 1).\n\n2. Das Landgericht hat jedoch verkannt, daß der Angeklagte © durch\nsein Verhalten gegenüber dem Zeugen Ha den Tatbestand der versuchten schweren räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 1\nNr. 2 StGB a.F. verwirklicht hat, indem er während der Tatbegehung zur\nweiteren Durchsetzung seines Erpressungszieles ein Messer ergriff und den\nGeschädigten damit verletzte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt ein Täter ein Tatmittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2\nStGB a.F. auch dann bei sich, wenn er es zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung einsatzbereit bei sich hat, wobei es genügt, daß er\ndas Mittel erst am Tatort ergreift (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 1, 3, 4 jeweils m.w.N.). Im vorliegenden Fall wollte der Angeklagte auch\ndurch den Einsatz des Messers — wie vom Tatrichter festgestellt (UA S. 15) —\nseiner Geldforderung Nachdruck verleihen. Seine Äußerung, er wolle den\nZeugen „tätowieren“, kann angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs\n\nmit den vorangegangenen Schlägen nur in diesem Sinne verstanden werden.\n\n3. Hinsichtlich der Tathandlungen einerseits zum Nachteil des Geschädigten Ha und andererseits zum Nachteil der Geschädigten N\n\nist das Landgericht rechtsfehlerhaft von Tatmehrheit ausgegangen. Die\nZeugin N hatte Angst, von dem Angeklagten ebenfalls geschlagen\n\nzu werden, und ließ deshalb die Wegnahme des Geldes geschehen. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß der Angeklagte hierbei unter Aufrechterhaltung und Ausnutzung der zuvor gegen\nHa verübten Gewalt gehandelt, diese Situation erkannt und bewußt\nzum Zwecke der Wegnahme ausgenutzt hat (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1\nDrohung 3). Er hat somit die verschiedenen strafbaren Handlungen unter\nAusnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortwirkenden Gewalt vorgenommen (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen\n7). In Fällen dieser Art ist von Tateinheit und nicht von Tatmehrheit auszugehen (vgl. auch BGHR StGB 8 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1).\n\n4. Soweit der Angeklagte die Geschädigte N mit der Drohung,\nsie umzubringen und ihre Wohnung in Brand zu setzen, zur Ausstellung eines Schuldscheins genötigt hat, ist dieses Verhalten, das sich rechtlich als\nversuchte räuberische Erpressung darstellt, vom Landgericht nicht ausdrücklich mitabgeurteilt worden. Insoweit ist das strafbare Verhalten innerhalb der\neinheitlichen Tat als — den Schuldumfang mitbestimmender — Teil des\nSchuldspruchs wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu\n\nwerten.\n\n5. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht\nnicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf\nnicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Dem Angeklagten war\nbereits mit der Anklage versuchte schwere räuberische Erpressung zur Last\ngelegt worden. Dabei ging die Anklage ersichtlich davon aus, daß die Handlungen, die zur Ausstellung der Schuldscheine durch die Zeugen Ha\nund N führten, eine Tat im Rechtssinne darstellen.\n\nDie Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter bei\nzutreffender rechtlicher Würdigung eine höhere Strafe ausgesprochen hätte.\n\nIII. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten\nH richtet, hat sie keinen Erfolg; das Rechtsmittel deckt keinen zu Gunsten — oder zum Nachteil — dieses Angeklagten wirkenden Rechtsfehler auf.\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte H den Messereinsatz des\nAngeklagten O „nicht bemerkt“ (UA S. 15). Eine weitere Tatbeteiligung,\ninsbesondere hinsichtlich des Tatkomplexes zum Nachteil der Geschädigten\nN ‚ konnte ebenfalls nicht festgestellt werden (UA S. 16). Die Verurteilung des Angeklagten (allein) wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung ist deshalb revisions-\n\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nIV. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet,\nwird die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen\n(BGHSt 35, 267).\n\nHarms Häger Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-11/5-str-207-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-11/5-str-207-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:03.132632+00:00"}}