{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-08-10_5_StR_371_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-08-10","aktenzeichen":"5 StR 371/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 371/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 10. August 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 1999\nbeschlossen:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. Februar 1999 wird nach § 349 Abs. 2\n\nStPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nZu den Beanstandungen der Revision merkt der Senat an:\n\n1. Die Verurteilung wegen Untreue im Fall Ill. 4. (unentgeltliche Inanspruchnahme der Gartenbauplanung durch den Zeugen D )hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nMit der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung, daß der Angeklagte\ngegenüber der V | AG keinen Rechtsanspruch auf unentgeltliche Arbeiten des Prokuristen D hatte (UA S. 40), hat das Landgericht\nersichtlich auch zum Ausdruck gebracht, daß zwischen der V |\nAG - vertreten durch D - und dem Angeklagten ein vergütungspflichtiger Werkvertrag zustande gekommen ist bzw. pflichtwidrig vereinbart wurde,\neine Vergütung nicht geltend zu machen. Dem steht nicht entgegen, daß\nD seine der V dienstvertraglich geschuldete Arbeit voll erfüllte,\ndenn das Landgericht hat sowohl ausgeschlossen, daß es sich um eine Gefälligkeitsleistung der Gesellschaft handelte, als auch, daß D als Privatmann handelte (UA S. 41).\n\nEin Vermögensschaden liegt vor, da die Arbeiten des Prokuristen\nD einen Vergütungsanspruch der V | AG gegen den\nAngeklagten (§ 632 BGB) begründet haben. Dieser Anspruch hatte das Vermögen der V | AG vermehrt. Da der Angeklagte den Prokuristen D von Anfang an veranlaßt hatte, darauf hinzuwirken, daß die\n\nvoıI AG den ihr zustehenden Anspruch nicht geltend macht, hat\ner im Sinne des Treubruchstatbestandes pflichtwidrig (88 116, 93 AktG) - und\nzwar durch aktives Tun - einen Vermögensschaden herbeigeführt.\n\nSelbst wenn der Angeklagte den Prokuristen D dazu veranlaßt\nhätte, eine Gefälligkeitsleistung der Gesellschaft zu erbringen, wäre die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit pflichtwidrig und hätte einen Vermögensschaden zur Folge.\n\n2. In den Fällen der Beihilfe zur Untreue (Ill. 1. und 2.) hat das Landgericht -auch auf der Grundlage des umfassenden Geständnisses des\nkaufmännisch versierten Angeklagten (UA S. 55) - rechtsfehlerfrei festgestellt, daß keine Versicherungsfälle vorgelegen haben. Daß die Zahlungen\nangeblicher Versicherungsleistungen aus der „schwarzen Kasse“ der H\n\nH GmbH V nicht dem Geschäftszweck der Maklerfirma entsprachen und folglich - was der Angeklagte erkannt hat - pflichtwidrig und vermögensschädigend waren, ist gleichfalls festgestellt („mußte ...\nüber die ‚schwarze Kasse‘ ... finanzieren, UA S. 19; vgl. auch UA S. 21) und\nvom Angeklagten in den rechtlich maßgeblichen Tatsachen auch eingestanden. Seine Tatbeiträge leistete der Angeklagte vor Beendigung der Haupttat\n(etwa die Telefonate UA S. 18 und 20).\n\n3. Bezüglich der Steuerhinterziehungen weist die Revision zwar zurecht auf die Widersprüche bei der Höhe der Zinseinkünfte hin (UA S. 42, 44\nund 51/52). Die Auswirkungen auf den Schuldumfang sind indes marginal\n(etwa 3 %) und haben sich bei der Strafzumessung nicht ausgewirkt. Die Berechnungsgrundlagen zum Mietwert des Hauses und zur Berücksichtigung\nder Einliegerwohnung sind ausreichend dargestellt; zudem hat der Ange-\n\nklagte die maßgeblichen Tatsachen als richtig eingestanden.\n\n4. Die Strafzumessung weist keine durchgreifenden Rechtsfehler auf;\ndie Bereicherung bei der Untreue durfte das Landgericht strafschärfend berücksichtigen (vgl. BGH StV 1996, 25).\n\nHarms Häger Basdorf\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-10/5-str-371-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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