{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-07-28_5_StR_684_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-07-28","aktenzeichen":"5 StR 684/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 684/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 28. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 1999\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 30. Juli 1997 wird nach § 349 Abs. 2\nStPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDer Angeklagte hat eine unechte Urkunde hergestellt und diese gebraucht. Den Nachweis, die Waren seien aus dem Gebiet der Europäischen\nUnion ausgeführt worden, führte er mit einem Stempelabdruck des angeblichen Ausgangszollamts, den er auf die begleitenden Ausfuhrdokumente aufbrachte, obwohl die Waren tatsächlich dem Versandverfahren entzogen wor-\n\nden waren.\n\nDen Stempelabdruck stellte er wie folgt her: Bereits verwendete Ausfuhrdokumente las er mittels eines Scanners in einen PC ein. Diese Bilddatei\nbearbeitete er mittels einer Bildbearbeitungssoftware so, daß sie nur noch\ndas Abbild des Stempels zeigte. In dieses Abbild wurde — gleichfalls mittels\nder Software — das Ausfuhrdatum eingefügt. Sodann wurde das Ausfuhrdokument in den Drucker eingelegt und das manipulierte Abbild des\nStempels an der zugehörigen Stelle des Dokuments aufgedruckt. Damit hat\n\nder Angeklagte eine unechte Urkunde hergestellt; der Vorgang ist in rechtlicher Hinsicht ebenso zu beurteilen wie eine „handschriftliche“ Fälschung von\nIdentität des Ausstellers und Gedankenerklärung.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-28/5-str-684-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-28/5-str-684-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:02.711143+00:00"}}