{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-07-28_5_StR_683_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-07-28","aktenzeichen":"5 StR 683/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 683/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 28. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 1999\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. Januar 1998 nach § 349 Abs. 4\nStPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen diese Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat\nmit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nZu Recht rügt die Revision die Nichtbeachtung der Urteilsverkündungsfrist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO. Die Strafkammer hatte nach dem\nSchluß der Beweisaufnahme, den Schlußvorträgen sowie dem letzten Wort\ndes Angeklagten am 22. Dezember 1997 Termin für die Fortsetzung der\nHauptverhandlung auf den 9. Januar 1998 bestimmt. Wegen eines Krankenhausaufenthaltes des Angeklagten ab 4. Januar 1998 wurde der Termin zur\nFortsetzung der Hauptverhandlung auf den 21. Januar 1998 verlegt. An diesem Tag fand lediglich die noch ausstehende Urteilsverkündung statt. Da die\nElf-Tages-Frist für die Verkündung des Urteils gemäß § 268 Abs. 3 Satz 2\nStPO bereits am 2. Januar 1998 abgelaufen war, konnte jedoch die Erkrankung des Angeklagten zu keiner Hemmung dieser Frist nach § 268 Abs. 3\n\nSatz 3, § 229 Abs. 3 StPO mehr führen. Die Frist des § 229 Abs. 2 StPO\nfand keine Anwendung, da nur noch die Urteilsverkündung ausstand (vgl.\nhierzu BGH StV 1982, 4, 5). Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß darauf das Urteil beruht.\n\nÜber die weiter erhobenen Verfahrensrügen braucht der Senat daher\nkeine Entscheidung zu treffen. Ergänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Das Landgericht hat Schreiben des Angeklagten im Wortlaut in das\nUrteil aufgenommen, obgleich diese nicht durch Verlesung im Urkundenbeweis — 88 249 ff. StPO - in die Hauptverhandlung eingeführt worden waren.\nHierzu weist der Senat auf die Entscheidungen in BGHSt 11, 159 ff., BGHSt\n34, 231, 235 und BGH StV 1999, 359, 360 hin.\n\n2. Hinsichtlich der einen Angeklagten belastenden Verwertung seiner\nAuskunftsverweigerung gemäß § 55 StPO als Zeuge in der Hauptverhandlung gegen einen anderen wegen des gleichen Tatkomplexes gesondert\nverfolgten Tatbeteiligten verweist der Senat auf seine hierzu in\nBGHSt 38, 302 veröffentlichte Entscheidung.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-28/5-str-683-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-28/5-str-683-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:02.680487+00:00"}}