{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-07-28_5_StR_362_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-07-28","aktenzeichen":"5 StR 362/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 362/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 28. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 1999\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Zwickau vom 4. März 1999 nach § 349\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Angeklagte verurteilt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an eine andere Jugendschutzkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten in insgesamt sechzehn Fällen\ndes sexuellen Mißbrauchs jeweils einer der beiden Nebenklägerinnen, der\nZwillingstöchter seiner Ehefrau, für schuldig befunden. Es hat ihn wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vierzehn Fällen, davon zwölfmal tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Von drei weiteren nicht sicher festgestellten gleichartigen Tatvorwürfen hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit einer auf Verletzung des § 247\nSatz 4 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg. Zutreffend wird folgendes\nbeanstandet:\n\nDie Zeugenvernehmung der Nebenklägerin B wurde\n— entgegen der Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei — nach § 247 Satz 1\nStPO in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt. In Unterbrechung der\nVernehmung wurden der medizinische Sachverständige Professor L\nund die Zeugin F vernommen, ohne daß der wieder anwesende Angeklagte zuvor vom wesentlichen Inhalt der bisherigen, in seiner Abwesenheit\nerfolgten Zeugenaussage der Nebenklägerin unterrichtet worden war.\n\nJene Unterrichtung war - trotz der bloßen Unterbrechung der Zeugenvernehmung - vor der anderweitigen Fortführung der Beweisaufnahme in\nAnwesenheit des Angeklagten unerläßlich nach § 247 Satz 4 StPO (st. Rspr.;\nvgl. BGHSt 3, 384; 38, 260; BGHR StPO § 247 Satz 4 - Unterrichtung 2, 3, 6\nund 7; BGH NStZ 1992, 346; StV 1995, 339; Widmaier NStZ 1998, 263). Sie\nist geboten, sobald der Angeklagte wieder anwesend ist, um das durch seine\nvorübergehende Abwesenheit begründete Informationsdefizit bestmöglich\nauszugleichen. Die Unterrichtung erst nach den beiden genannten anderen\nVernehmungen und nach Abschluß der weiteren — entgegen der Auffassung\nder Revision zulässigerweise — wieder in Abwesenheit des Angeklagten\ndurchgeführten Zeugenvernehmung der Nebenklägerin B war\ndaher verspätet und genügte nicht den Anforderungen des § 247 Satz 4\nStPO.\n\nNach den Ausführungen im Urteil zu den im Rahmen der Beweiswürdigung verwerteten Angaben des Sachverständigen Professor L über\nzu erwartende Verletzungen durch die dem Angeklagten angelasteten Sexualpraktiken (UA S. 48 f.) und zu möglicherweise beweisrelevanten Kontakten und gegenseitigen Informationen zwischen den Nebenklägerinnen und\nder Zeugin F (UA S. 16 f.) kann die Verurteilung des Angeklagten insgesamt auf dem Verstoß beruhen. Selbst wenn die Revision konkreten Vortrag hierzu hat vermissen lassen, kann der Senat nicht sicher ausschließen,\ndaß der Angeklagte bei fristgerechter Unterrichtung, insbesondere durch\n\nsachgerechte Ausübung seines Fragerechts, ein ihm günstigeres Beweisergebnis hätte erreichen können.\n\nHinsichtlich der weiteren Beanstandungen der Revision wegen angeblicher Durchführung von Augenschein während auf § 247 StPO gestützter\nAbwesenheit des Angeklagten verweist der Senat noch auf Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 247 Rdn. 6 ff.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-28/5-str-362-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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