{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-07-28_5_StR_351_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-07-28","aktenzeichen":"5 StR 351/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 351/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 28. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 1999\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29. Januar 1999 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten nach § 349 Abs. 4 StPO\n\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\n\nunbegründet verworfen.\n\n3. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe aus den rechtskräftig verhängten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und vier Monaten und von sieben Monaten, ferner über die Kosten der Revision, wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDie komplizierte Gesamtstrafbildung bei divergierenden Tatzeiten und\nZwischenverurteilungen (vgl. dazu nur Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 55\nRdn. 5, 5a) hat einen geringfügigen sachlichrechtlichen Teilerfolg der Revi-\n\nsion des Angeklagten, allein bezogen auf die Gesamtstrafbildung, zur Folge.\n\nRechtsfehlerfrei sind sämtliche Schuld- und Einzelstrafaussprüche, ferner auch die Bildung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wegen der beiden ersten, vor dem 6. März 1997 begangenen Straftaten (Il 2.1\nund 2), in welche nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht vollstreckte rechtskräf-\n\ntige Geldstrafen aus dem an jenem Tage (erste Zäsur) ergangenen Strafbe-\n\nfehl (l2 a) und aus einem späteren Strafbefehl wegen einer vor der ersten\n\nZäsur begangenen Tat (| 2 b) einzubeziehen waren.\n\nHingegen durfte das Landgericht keine weitere Gesamtfreiheitsstrafe\naus der Freiheitsstrafe von sieben Monaten für die am 21. November 1997\nbegangene vorsätzliche Körperverletzung (ll 2.3) und aus der mit Strafbefehl\nvom 17. Dezember 1997 (l 2 d) verhängten Geldstrafe bilden. Jener Strafbefehl begründet keine Zäsur im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB; denn\nder Angeklagte hat die damit sanktionierte Tat bereits im Mai 1997 und damit vor Erlaß eines weiteren (eine Tat aus April 1997 betreffenden) Strafbefehls am 15. September 1997 (l 2 c) begangen. Dieser begründet die zweite\nZäsur. Die nicht vollstreckten Geldstrafen aus diesen beiden Strafbefehlen\n- und aus einem weiteren am 26. September 1997 ergangenen Strafbefehl\nwegen einer im Juli 1997 begangenen Tat (l 2 e) - werden nach § 460 StPO\nauf eine Gesamtgeldstrafe zurückzuführen sein. Mit den hier verhängten\n\nEinzelstrafen sind sie sämtlich nicht gesamtstrafenfähig.\n\nDamit ist aber gemäß § 53 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe aus\nder Freiheitsstrafe von sieben Monaten (Il 2.3) und der Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und vier Monaten für die im Juli 1998 begangene Anstiftung zum\nDiebstahl (Il 2.4) zu bilden. Eine weitere Zäsur im Sinne von § 55 StGB hindert dies nicht. Eine Beschwer des Angeklagten dadurch, daß dies unterblieben ist, läßt sich allein durch den ihm - teils unnötigerweise - zugebilligten, indes nicht näher bemessenen Härteausgleich (UA S. 47) nicht verneinen. Danach liegt zwar eine Gesamtstrafbemessung an der oberen Grenze\ndes nach § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs.2 Satz 1 StGB Zulässigen nahe. Zur\nDurchentscheidung auf die höchstmögliche weitere Gesamtfreiheitsstrafe\n\n(ein Jahr und zehn Monate) sieht sich der Senat indes nicht als befugt an.\n\nVielmehr muß ein neuer Tatrichter - ohne weitere Feststellungen treffen zu müssen - über die Höhe der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe - zwischen einem Jahr und fünf Monaten und der genannten Höchstgrenze - be-\n\nfinden.\n\nHarms Häger Basdorf\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-28/5-str-351-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-28/5-str-351-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:02.606906+00:00"}}