{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-07-28_5_StR_325_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-07-28","aktenzeichen":"5 StR 325/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 325/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 28. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer\n\nMenge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 1999\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Hamburg vom 4. Januar 1999 nach § 349\nAbs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nder Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen\nschuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten bei der Beweiswürdigung und\nder Strafzumessung die Vorverurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 15. November 1993 (Geldstrafe von 90 Tagessätzen)\n\nangelastet. Darin sieht der Generalbundesanwalt zurecht eine Verletzung\n\ndes gesetzlichen Beweisverwertungsverbots des § 51 Abs. 1 BZRG und hat\ndazu ausgeführt:\n\n„Die Tilgungsfrist beträgt bei Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht\nmehr als 90 Tagessätzen fünf Jahre, sofern keine Freiheitsstrafe, kein\nStrafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist (§ 46 Abs. 1\nNr. 1 Buchst. a BZRG). Die Tilgungsfrist beginnt mit dem Tag des Urteils\n(§ 36 BZRG). Dementsprechend greift das Verwertungsverbot gemäß § 51\nBZRG auch dann ein, wenn die Tilgungsfrist zwar zum Zeitpunkt der neuen\nTat noch nicht verstrichen, wohl aber vor Ende der Hauptverhandlung in der\nTatsacheninstanz bereits abgelaufen ist (BGH NStZ 1983, 30; Granderath\nZRP 1985, 319, 320 m.w.N.).“\n\nAnders als der Generalbundesanwalt — der lediglich die Aufhebung\ndes Strafausspruchs beantragt hat — kann der Senat jedoch nicht ausschlie-Ben, daß dieser Rechtsfehler neben dem Strafausspruch auch den Schuldspruch beeinflußt hat. Bezüglich des Schuldspruchs kann sich der Rechtsfehler insoweit ausgewirkt haben, als der Angeklagte wegen täterschaftlichen\nHandeltreibens verurteilt wurde. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen (insbesondere UA S. 34) ist der Angeklagte jeden-\n\nfalls der Beihilfe schuldig. Der Senat stellt den Schuldspruch in entsprechen-\n\nder Anwendung von 8 354 Abs. 1 StPO von Täterschaft auf Beihilfe um,\ndenn eine neue Hauptverhandlung läßt weitergehende als die aus dem Urteil\nersichtlichen Feststellungen nicht erwarten.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-28/5-str-325-99","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-28/5-str-325-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:02.580937+00:00"}}