{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-07-27_5_StR_333_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-07-27","aktenzeichen":"5 StR 333/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 333/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 27. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer\n\nMenge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 1999\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Hamburg vom 15. Januar 1999 nach § 349\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO. Sie\n\nführt indes mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDer Tatrichter hat strafschärfend berücksichtigt, die hier verwirklichte\nTatbestandsvariante des Handeltreibens sei „eine der verwerflichsten Tatmodalitäten des § 29a BtMG”. Obgleich der Senat — entsprechend seiner\nständigen Spruchpraxis nach § 349 Abs. 2 StPO zu den verhältnismäßig\nhäufigen Fällen ähnlicher tatrichterlicher Strafzumessungsbegründungen - in\ndieser Wendung für sich genommen keinen Verstoß gegen das Doppelver-\n\nwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB sieht (vgl. den Anfragebeschluß vom\nheutigen Tage -— 5 StR 316/99 -), erweist sich die Erwägung hier, nicht anders als vom 4. Strafsenat in dem zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmten\nUrteil vom 11. Februar 1999 — 4 StR 657/98 — (NJW 1999, 1724) im Ergebnis\nentschieden, als nicht tragfähige bloße \"Leerformel” (vgl. ähnlich Senatsbeschluß vom heutigen Tage — 5 StR 331/99 -). Das Handeltreiben — selbst\nwenn hierin im Regelfall eine besonders schwerwiegende Tatbestandsvariante im Bereich des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG liegt - stellt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden konkreten Einzelfalles als weniger\ngewichtige Tatvariante, gemessen an der Breite des gesamten Anwendungsbereichs von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, dar; denn der bislang unbestrafte Angeklagte hat, veranlaßt durch die Initiative eines polizeilichen Lockspitzels,\nabgesehen von zwei ganz geringen Probelieferungen im wesentlichen lediglich vergebliche Bemühungen entfaltet, die von diesem bestellte, dem Umfang nach maßgeblich von ihm bestimmte Kokainmenge zu beschaffen. Dies\nvermag namentlich angesichts eingestandener früherer geringerer Verstrikkungen des Angeklagten in Rauschgiftgeschäfte den Schuldspruch nicht in\nFrage zu stellen (vgl. auch BGH, Beschluß vom 20. Mai 1999 -— 4 StR\n201/99 -). Gleichwohl sowie ungeachtet von Art und Menge des Rauschgifts,\nwelches der Angeklagte zu liefern bestrebt war, sieht der Senat aber unter\nden gegebenen Umständen in einer besonderen Anlastung der Tatbestandsvariante des Handeltreibens einen Wertungsfehler, der die Aufhebung des\n\nStrafausspruchs veranlaßt.\n\nIm übrigen wird die Annahme eines minder schweren Falles nach\n\n8 29a Abs. 2 BtMG im Fall eines auf Initiative eines polizeilichen Lockspitzels\n\nveranlaßten Geschäfts, das weitgehend den Charakter eines „Luftgeschäftes” trägt, naheliegen (vgl. SenatsbeschluB vom heutigen Tage\n- 5 StR 331/99 —).\n\nHarms Häger Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-27/5-str-333-99","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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