{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-07-27_5_StR_316_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-07-27","aktenzeichen":"5 StR 316/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 316/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 27. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer\n\nMenge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 1999 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt zu entscheiden:\n\nDie strafschärfende Erwägung, das unerlaubte Handeltreiben\nsei „eine der verwerflichsten Tatmodalitäten des § 29a\n\nBtMG“, ist im Einzelfall nicht ohne weiteres rechtsfehlerhaft.\n\nDer Senat fragt beim 4. Strafsenat an, ob dessen Rechtsprechung, insbesondere das Urteil vom 11. Februar 1999\n— 4 StR 657/98 -, der beabsichtigten Entscheidung entgegensteht und ob gegebenenfalls daran festgehalten wird.\nVorsorglich richtet er dieselbe Anfrage auch an die anderen\n\nStrafsenate.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt und ihn unter Einbeziehung mehrerer rechtskräftig verhängter Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\nund einem Monat verurteilt. Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung\nder auf die Sachrüge gestützten Revision des Angeklagten nach § 349\nAbs. 2 StPO beantragt. Der Senat möchte dem Antrag folgen, hat indes Bedenken, ob er damit von dem zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmten Urteil des 4. Strafsenats vom 11. Februar 1999 - 4 StR 657/98 - (NJW 1999,\n1724) abweichen würde.\n\n1. Zur Begründung der Strafzumessung hat der Tatrichter zulasten\ndes Angeklagten berücksichtigt, daß er mit der harten und sehr gefährlichen\nDroge Kokain in großer Menge (8 Kilogramm mit 50 % Wirkstoff) Handel getrieben habe; hinzu komme, daß es sich bei der hier verwirklichten Tatbestandsvariante des Handeltreibens „um eine der verwerflichsten Tatmodalitäten des § 29a BtMG” handele (UA S. 14).\n\nDer Senat hält die sachlichrechtliche Beanstandung der Revision, in\nder letztgenannten Erwägung liege ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB - entsprechend seiner ständigen Spruchpraxis nach § 349 Abs. 2 StPO zu den verhältnismäßig häufigen Fällen ähnlicher tatrichterlicher Strafzumessungsbegründungen -, für unbegründet. Auf\nden unterschiedlichen Unrechtsgehalt verschiedener Tatmodalitäten abzustellen, widerspricht § 46 Abs. 3 StGB jedenfalls dann nicht, wenn, wie beispielsweise bei 88 29, 29a BtMG, verschiedene Begehungsweisen mit regelmäßig unterschiedlichem Unrechtsgehalt vom Gesetzgeber demselben\nStrafrahmen unterstellt werden (vgl. auch Weber, BtMG 1999 vor 88 29 ff.\nRdn. 474; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 299; Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl., Rdn. 305).\n\nEinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des 8 46 Abs. 3\nStGB sieht der Senat in der Anlastung der Verwirklichung einer regelmäßig\nschwereren Deliktsvariante innerhalb desselben Straftatbestandes grundsätzlich ebenso wenig, wie wenn bei der Strafzumessung für ein Betäubungsmiitteldelikt auf einen unterschiedlichen Gefährlichkeitsgrad zwischen\nden von den BtMG-Tatbeständen ohne weitere Differenzierung gleicherma-Ben erfaßten betroffenen Betäubungsmitteln abgestellt wird. Dabei ist zu bedenken, daß nach § 1 Abs. 1 BtMG Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die in den Anlagen I bis Ill aufgeführten Stoffe und Zubereitungen sind, so daß die in diesen Anlagen enthaltene Auflistung von\nBetäubungsmitteln in die Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände der\n\n88 29 ff. BMG als eine Aufzählung zahlreicher Tatbestandsmerkmale inkorporiert ist.\n\nDaß ähnlich generelle Differenzierungen auch außerhalb des Betäubungsmiittelstrafrechts im Sinne des § 46 Abs. 3 StGB unbedenklich und\nsachgerecht sein können, wird beispielsweise anschaulich deutlich im Blick\nauf den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB\n(n.F.).\n\n2. Im Einzelfall kann freilich das Anlasten der Erfüllung der Tatbestandsvariante des Handeltreibens, wie der 4. Strafsenat in dem von ihm zu\nbeurteilenden Fall entschieden hat, eine bloße „Leerformel” sein und damit\neinen Wertungsfehler begründen, namentlich wenn sich das Handeltreiben\nim konkreten Einzelfall als weniger gewichtige Tatvariante, gemessen an der\nBreite des gesamten Anwendungsbereichs von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder\nvon § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, darstellt. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen,\ndaß der Begriff des unerlaubten Handeltreibens von der Rechtsprechung\nbesonders weit ausgelegt wird. Danach erfaßt der Tatbestand Verhaltensweisen von ganz unterschiedlicher Intensität, zudem unter möglichem Bezug\nauf Rauschgift ganz unterschiedlicher Gefährlichkeit und Menge. Die Annahme eines Wertungsfehlers in einem an der unteren Grenze dieses weiten\nTatbestands angesiedelten Einzelfall würde der Senat bejahen und damit in\nEinzelfällen zu ähnlichen Ergebnissen wie der 4. Strafsenat gelangen (vgl.\nSenatsbeschlüsse vom heutigen Tage - 5 StR 331 und 333/99 —).\n\nEbenso mag - wie der 4. Strafsenat annimmt - die Wendung, Handeltreiben sei die „verwerflichste” Variante, bei § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG\n- anders als bei § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, der die Einfuhr nicht erfaßt - die\nBesorgnis begründen, der so wertende Tatrichter könnte die vom Gesetzgeber als gewichtiger bewertete Variante der Einfuhr (vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 4\nBtMG) außer acht gelassen haben.\n\nIndes sieht der Senat - aus den bereits erwähnten Gründen - keinen\nVerstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB. Im vorliegenden Fall des Handeltreibens\nmit einer großen Menge eines besonders gefährlichen Rauschgifts sieht der\nSenat auch keinen im Einzelfall zu beanstandenden Wertungsfehler.\n\n3. Der Senat besorgt namentlich aufgrund der Fassung des Leitsatzes\nfür das erwähnte Urteil durch den 4. Strafsenat, daß er mit der beabsichtigten\nEntscheidung von dessen Entscheidung abweichen würde. Er vermag nämlich nicht auszuschließen, daß die Strafzumessung des Landgerichts ohne\ndie genannte Wendung milder ausgefallen wäre. Das gilt ungeachtet der Tatsache, daß das Landgericht im vorliegenden Fall — insoweit ohne Beschwer\nfür den Angeklagten — unberücksichtigt gelassen hat, daß dessen Verhalten\nnaheliegend auch als unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, begangen in sukzessiver Mittäterschaft nach Vollendung, aber vor Beendigung der Einfuhr (vgl. BGHSt 31,\n252, 254), zu würdigen gewesen wäre.\n\nDaher ist die Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 GVG geboten, die vorsorg-\n\nlich auch an die anderen Strafsenate gerichtet wird.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-27/5-str-316-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-27/5-str-316-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:02.372205+00:00"}}