{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-07-26_5_StR_94_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-07-26","aktenzeichen":"5 StR 94/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 94/99\nURTEIL\nvom 26. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n1.\n2.\n\nwegen Rechtsbeugung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Ju-\n\nli 1999, an der teilgenommen haben:\nVorsitzende Richterin Harms,\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt H ,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof S\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ©\n\nals Verteidiger für die Angeklagte L ;\n\nRechtsanwalt \\W\n\nals Verteidiger für den Angeklagten La ;\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Dresden vom 25. September 1998 werden\n\nverworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die den\nAngeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen\n\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten von den Anklagevorwürfen tateinheitlicher Beihilfe zu Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung — den Angeklagten La in drei Fällen - freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen, mit der Sachrüge begründeten Revisionen der\n\nStaatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.\n\nDen Angeklagten lag zur Last, in den Jahren 1954 und 1955 als\nStaatsanwälte in insgesamt vier gegen Angehörige der Glaubensgemeinschaft der \"Zeugen Jehovas” gerichteten Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Dresden — die Angeklagte L einmal, der Angeklagte La\ndreimal — wegen Verbrechen der ”Kriegs- und Boykotthetze” nach Art. 6 der\nDDR-Verfassung/1949 als staatsanwaltliche Sitzungsvertreter in der Hauptverhandlung auf — vom Gericht anschließend auch verhängte — Zuchthaus-\n\nstrafen zwischen vier und zehn Jahren angetragen und damit zur Rechts-\n\nbeugung durch die Richter sowie zugleich zur mehrjährigen Freiheitsberaubung von zwei (Angeklagte L ) bzw. insgesamt 19 Verfolgten (Ange-\n\nklagter La ) Hilfe geleistet zu haben.\n\n1. Obgleich die Anklagen und Verurteilungen der Angehörigen der\n\"Zeugen Jehovas” in den Ausgangsverfahren mit rechtsstaatlich orientierten\nMaßstäben unvereinbar waren, ist eine direkt vorsätzliche rechtsbeugerische Überdehnung des zur Tatzeit geltenden DDR-Strafrechts zutreffend\nverneint worden. Dies gilt sowohl für die Heranziehung von Art. 6 Abs. 2 der\nDDR-Verfassung/1949 unmittelbar als Strafnorm als auch für die extensive\nAuslegung dieser Norm (vgl. BGHSt 41, 317, 321 ff.). Namentlich im Blick\nauf die festgestellten Vorgaben durch das Oberste Gericht der DDR und auf\ndie Tatzeit am Höhepunkt des \"Kalten Krieges” (vgl. BGHSt 41, 317, 328)\ngilt aber auch nichts anderes für die Subsumtion des geahndeten Verhaltens\nder Verfolgten unter die ”Verbrechens”-Merkmale der ”Kriegs- und Boykotthetze” (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 36). Elemente der Religionsfreiheit, wie\nsie auch die damalige DDR-Verfassung enthielt (Art. 41 bis 43), hinderten\nsolche Interpretationen aus der Sicht von DDR-Strafjuristen zur Tatzeit nicht.\nDas folgt schon aus der in dieser Verfassung angelegten zentralen Bedeutung der Staatsbelange der DDR. Hiernach wurden angeblich gewährte\nFreiheitsrechte selbstverständlich von vornherein als eingeschränkt angesehen (vgl. BGH aaO; ferner Willnow JR 1997, 265, 267; BGHSt 41, 247, 262\nff.; BGHR StGB 8 336 — DDR-Recht 7; BGH, Urteil vom 15. Juni 1999 — 5\nStR 614/98).\n\n2. Durch die von den Angeklagten beantragten Bestrafungen der\nVerfolgten ist nicht nur — was außer Frage steht — die Grenze einer mit\nrechtsstaatlichen Anschauungen noch zu vereinbarenden Bestrafung deutlich überschritten. Vielmehr liegt — noch weitergehend — objektiv bereits eine\nrechtsbeugerische Bestrafung vor. Zwischen den Strafhöhen und dem damit\n\njeweils geahndeten als schuldhaft erachteten Verhalten bestand ein\n\nschlechterdings unerträgliches Mißverhältnis (vgl. BGH GA 1958, 241; NIW\n1960, 974, 975). Ersichtlich bestimmte der Strafzweck der Abschreckung die\nmaßlose Höhe der beantragten und verhängten Strafen. Die religiöse Überzeugung der Verfolgten blieb bei der Beurteilung ihres Verhaltens weitestgehend ausgeblendet, obgleich sie als entscheidende Motivation für ihr\nHandeln in sämtlichen Fällen auf der Hand lag. \"Schuldhaftigkeit”, aber auch\n\"Gefährlichkeit” (im Sinne einer Gefahr für die DDR) des geahndeten Verhaltens hätten hiernach als maßgeblich gemindert angesehen werden müs-\n\nsen.\n\n3. Das Vorgehen der DDR-Justiz entsprach allerdings in diesen Fällen den Vorgaben, welche die Angeklagten durch die im angefochtenen Urteil angeführte Rechtsprechung des Obersten Gerichts der DDR erfahren\nhatten. Diese Vorgaben und ihre Akzeptanz durch die Angeklagten zur Tatzeit waren wiederum maßgeblich durch Feindbilder des \"Kalten Krieges” geprägt. Deshalb wurde die Organisation der \"Zeugen Jehovas” letztlich dem\nSpionagesystem der USA zugerechnet und die Verbreitung aus dem Westen\neingeschmuggelter, den politischen Zielen der DDR nicht konformer Literatur\nals Verfolgung feindlicher kriegstreiberischer Ziele und gefährliche staatsfeindliche Beeinflussung der mit dem Informationsmaterial versorgten Menschen gewertet. Dieses Bild von den \"Zeugen Jehovas” war Anlaß, als Reaktion auf ihre — bereits im Jahre 1950 verbotene — Organisation und deren\nauch danach weiterhin tätige aktivere Mitglieder besonders abschreckende\n\nBestrafungen für geboten zu halten.\n\nIm Blick auf die weit zurückliegende, durch den „Kalten Krieg“ besonders geprägte Tatzeit, die damaligen Anschauungen der DDR-Justiz, die\ndaraus resultierenden, zudem sehr konkreten Vorgaben, welchen sich die\nals Staatsanwälte weisungsgebundenen, zudem nur unzureichend vorgebildeten Angeklagten nur schwerlich hätten entziehen können, ferner ange-\n\nsichts immerhin nach ”Tatbeiträgen” der Verfolgten differenzierender, vom\n\nzeitigen Höchstmaß möglicher Zuchthausstrafen noch abgesetzter Strafanträge, nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die\nAngeklagten die Verfolgten nicht zusätzlich durch ihr Prozeßverhalten besonders belastet haben (vgl. UA S. 175 f.), nimmt der Senat die Verneinung\ndes — nach § 244 StGB-DDR als mildestem Zwischengesetz (§ 2 Abs. 3\n\nStGB) erforderlichen — direkten Rechtsbeugungsvorsatzes hin.\n\nUngeachtet des Grundsatzes, daß angesichts der hohen objektiven\nSchranke für die Annahme von Rechtsbeugung in politischen Strafverfahren\nder DDR in vielen damit auch krassen Fällen die Annahme des direkten\nRechtsbeugungsvorsatzes außer Frage steht (vgl. BGHSt 41, 247, 276 f.;\n41, 317, 336 ff.), hat der Bundesgerichtshof gleichwohl in Einzelfällen, die\nnach besonders langem Zeitablauf, nach Begleitumständen oder Folgen\nweniger kraß erscheinen, eine Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung auch aus\nsubjektiven Gründen verneint (vgl. BGHR StGB 8 336 — DDR-Recht 10;\nBGH NStZ-RR 1997, 36) und Freisprüche häufiger — möglicherweise zuletzt\nunter gleichzeitiger gewisser Verschärfung der Grenzen für Rechtsbeugung\naus objektiven Gründen — unter Billigung der Ablehnung des direkten\nRechtsbeugungsvorsatzes nicht beanstandet. Dabei hat er überwiegend zugleich die maßgebliche Bedeutung des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes und des Art. 103 Abs. 2 GG hervorgehoben sowie die gebotene\nbesondere Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes (vgl. BGHR StGB § 336 -— DDR-Recht 25, 30; § 339 - Vorsatz 1; BGH NStZ-RR 1998, 297, 298;\n1998, 360, 361; 1999, 42, 43; BGH, Urteile vom 24. November 1998 —\n\n5 StR 253/98 -, vom 11. Februar 1999 — 3 StR 576/98 — und vom 17. Februar 1999 - 5 StR 580/98 -). Im vorliegenden Fall gilt in Übereinstimmung mit\n\ndem Generalbundesanwalt nichts anderes.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-26/5-str-94-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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