{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-07-26_5_StR_219_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-07-26","aktenzeichen":"5 StR 219/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 219/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 26. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\n-2-\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 1999 beschlossen:\nDie Revisionen der Angeklagten K und Ka gegen das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juli 1998 werden nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten der Rechtsmittel zu\ntragen.\n\nGründe\n\nDie Verurteilungen des Angeklagten K wegen Totschlags in\nzwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Rechtsbeugung, und des Angeklagten\nKa wegen Beihilfe hierzu halten sachlichrechtlicher Prüfung stand. Der\nAngeklagte K wirkte als beisitzender Militärrichter beim Obersten\nGericht der DDR an den 1979 und 1981 jeweils wegen Spionage im\nbesonders schweren Fall verhängten - und später vollstreckten -\n\nTodesurteilen gegen die Offiziere und hauptamtlichen MfS-Mitarbeiter\n\nT und Te mit. Wie das Schwurgericht aufgrund\nrechtsfehlerfreier Beweiswürdigung festgestellt hat, stimmte der Angeklagte\nK in beiden Fällen für die Verhängung der Todesstrafe. Der Angeklagte\nKa ‚ Leiter der Abteilung IA der Militärstaatsanwaltschaft in Berlin (Ost),\n\nhatte in beiden Fällen als staatsanwaltlicher Sitzungsvertreter in der\nHauptverhandlung die Todesstrafe beantragt.\n\nRechtsfehlerfrei hat das Schwurgericht festgestellt, daß in beiden\nFällen die Annahme der Voraussetzungen eines besonders schweren Falles\nder Spionage nicht auf Rechtsbeugung beruhte; für diesen Fall war nach\n§ 97 StGB-DDR zur Tatzeit neben zeitiger (nicht unter fünf Jahren) oder\nlebenslänglicher Freiheitsstrafe auch Todesstrafe angedroht. In beiden\n\nFällen hat das Schwurgericht die Verhängung der Todesstrafe als\n\n-3-\n\nRechtsbeugung in der Form grausamen und überharten Strafens bewertet.\nDiese Auffassung steht im Einklang mit den Grundsätzen, die der Senat im\nUrteil vom 16. November 1995 - 5StR 747/94 - zu Todesurteilen in\npolitischen Strafverfahren in der DDR aufgestellt hat (BGHSt 41, 317). Für\ndie hier zu beurteilenden Tatzeiten - mehr als zwanzig Jahre später als die in\njener Entscheidung beurteilten Todesurteile - muß erst recht gelten, daß\nauch nach dem gemäß Art. 103 Abs. 2 GG maßgeblichen DDR-Recht die\nVerhängung der extremen Sanktion der Todesstrafe in Fällen, in denen nicht\näußerstes Unrecht und schwerste Schuld zu sanktionieren waren, stets als\nRechtbeugung zu beurteilen ist. Derart gravierende Delinquenz lag auch aus\nSicht der DDR-Justiz in beiden Fällen nicht vor, und zwar augenfällig\nangesichts des übereinstimmenden Umstandes, daß der von den Verfolgten\ngeplante Verrat noch nicht zur Ausführung gelangt war. Diese Wertung gilt\nungeachtet dessen, daß bei dem Verfolgten T ‚ dem ein etwas\ngeringerer „Verratsumfang“ zur Last lag (vgl. UA S. 46 f.), nicht nur eine\nabstrakte Gefährdung, sondern aufgrund von dessen Kontaktaufnahme zum\nWest-Berliner Verfassungsschutz bereits eine gewisse konkrete Gefahr\nangenommen werden konnte, ferner auch unter Berücksichtigung der bei\nbeiden Verfolgen aus Sicht der DDR-Justiz gegebenen gewichtigen\nErschwerungsgründe, die in ihrer hohen verantwortlichen Stellung beim MfS,\nin dem - insbesondere angesichts eines geplanten Verrats einer Vielzahl von\nMfS-Agenten - durchaus beträchtlichen Gewicht des jeweiligen\nSpionagegegenstandes, möglicherweise auch in einem verstärkten\nAbschreckungsbedürfnis nach der Flucht des MfS-Offiziers S in die\nBundesrepublik Deutschland gefunden werden konnten. Ohne Beginn der\neigentlichen Verratstätigkeit lag desungeachtet trotz formeller Vollendung\ndes Verbrechenstatbestandes - jedenfalls bei „Tätern“ nicht allerhöchster\nVerantwortlichkeit und bei einem nicht ganz extrem gefährlichen\nVerratsgegenstand - der höchste Grad von Unrecht und Schuld ersichtlich\nnicht vor, der bei Todesurteilen allein das Verdikt der Rechtsbeugung hätte\n\nhindern können.\n\nDer vor dem Tatrichter vorgebrachte Einwand, Verantwortliche für\nwährend des NS-Regimes verhängte Todesurteile hätten eine günstigere\nBehandlung erfahren als die Angeklagten (vgl. UA S. 45), ist zutreffend (vgl.\nBGHSt 41, 317, 329 f.); dies vermag den Schuldspruch indes nicht in Frage\nzu stellen und begründet auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der - zu\n\njeweils vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilten - Angeklagten.\n\nHarms Häger Basdorf\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-26/5-str-219-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-26/5-str-219-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:02.296157+00:00"}}