{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-07-14_5_StR_238_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-07-14","aktenzeichen":"5 StR 238/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 238/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 14. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 1999\n\nbeschlossen:\n\n. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Fall 2\n\nder Urteilsgründe (Fall 2 der Anklage) eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und\n\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Braunschweig vom 21. Dezember 1998\nnach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) in den Fällen 41 und 44 der Urteilsgründe (Fälle 53\nund 56 der Anklage) dahin geändert, daß der Angeklagte tateinheitlich jeweils der versuchten sexuellen\n\nNötigung schuldig ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs\nvon Kindern in 43 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit\nmit versuchter sexueller Nötigung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision führt mit der Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs, soweit das\nLandgericht den Angeklagten in den Fällen 41 und 44 der Urteilsgründe tateinheitlich wegen vollendeter sexueller Nötigung verurteilt hat, und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts ist in den Fällen 41 und 44\naus den Gründen von BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 2, 3, 4,\n5, 7 und 8 keine vollendete sexuelle Nötigung im Sinne von § 178 Abs. 1\nStGB a.F. gegeben.\n\nDie Schuldspruchänderung auf Versuch führt zur Aufhebung der für\ndie Fälle 41 und 44 erkannten Einzelstrafen. Dies zieht die Aufhebung der\nGesamtstrafe nach sich. Der Senat hebt sämtliche sonstige Einzelstrafaussprüche ebenfalls auf, um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu umfassender eigener Strafzumessung zu geben. Er wird dabei insbesondere im\n\nFall 1 und in den Fällen 3 bis 40 Gelegenheit haben, das Vorliegen minder\n\nschwerer Fälle zu erörtern (für die Gesamtstrafenbildung wird auf Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 54 Rdn. 6 m.w.N. hingewiesen).\n\nHarms Basdorf Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-14/5-str-238-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-14/5-str-238-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:01.532875+00:00"}}