{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-07-13_5_StR_667_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-07-13","aktenzeichen":"5 StR 667/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 667/98\nURTEIL\nvom 13. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen Untreue\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 12. und 13. Juli 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt S\n\nRechtsanwältin M\n\nRechtsanwältin K\n\nRechtsanwalt\nRechtsanwalt\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger des Angeklagten R ,\n\nals Verteidigerin des Angeklagten Ka „,\n\n’\n\nals Verteidigerin des Angeklagten H M ;\n\nKe ,\nMü\n\nals Verteidiger des Angeklagten R M ;\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 13. Juli 1999 für Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 13. Mai 1998 werden verworfen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats-\n\nkasse.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Untreue bzw.\nder Teilnahme an diesem Delikt teils aus rechtlichen, teils aus tatsächlichen\nGründen freigesprochen. Die hiergegen gerichteten, auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt\n\nvertreten werden, haben keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts handelte der Angeklagte\nR.M als Bürger der Bundesrepublik Deutschland seit 1978 mit Embargoware, die er aus dem westlichen Ausland in die Sowjetunion und nach Ungarn lieferte. 1984 ermöglichte inm das Ministerium für Staatssicherheit (MfS)\nauf Bitten des Nachrichtendienstes der Sowjetunion die Aufnahme in die\nDDR, damit er dort seine Geschäftstätigkeit unter einem Pseudonym ungefährdet und unauffällig fortführen könne. Im Auftrag des damaligen Ministers\nfür Staatssicherheit Mielke veranlaßte der für den Bereich Kommerzielle Ko-\n\nordinierung (Koko) im Ministerium für Außenhandel zuständige Sch\n\n‚ daß dem Angeklagten R. M ein etwa 6.300 qm großes\nvolkseigenes Grundstück in Alt-Blankenburg als Betriebsgrundstück zur\nVerfügung gestellt wurde. Dieses ließ R. M mit einer aus der Schweiz\nimportierten Lagerhalle bebauen. Obwohl er sämtliche Kosten übernahm und\ndie maßgeblichen Entscheidungen über den Lieferanten und die Ausgestaltung der Halle traf, trat aus Tarnungsgründen nicht er selbst, sondern eine\nder Koko unterstellte DDR-Firma als Besteller auf. Eine formale Regelung\nder Eigentumsverhältnisse an der Halle unterblieb. Nach der Errichtung der\nHalle übernahm die Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) des MfS die „Betreuung“ des Angeklagten. Damit sollte ihm im wesentlichen bei der Durchfüh-\n\nrung seiner Geschäfte geholfen und seine Sicherheit gewährleistet werden.\n\nNachdem die Geschäftstätigkeit des Angeklagten R. M die - den\nGeheimdiensten unerwünschte — Aufmerksamkeit der Bevölkerung erregt\nhatte, beschloß der Zeuge Sch im Einvernehmen mit\nMinister Mielke eine „Legendierung“ der unpopulären privaten Import/Exportgeschäfte des R. M mittels eines volkseigenen Betriebes (VEB).\nDurch Statut errichtete er im Herbst 1985 den VEB I ,\nder als formal rechtsfähige Person zwei Jahre später in das Register der\nvolkseigenen Wirtschaft der DDR eingetragen wurde. Der im Statut ausgewiesene Betriebsgegenstand des VEB, „Import von Geräten der Rechentechnik“, entsprach dem äußeren Erscheinungsbild der von R. M betriebenen Geschäfte. An Sachmitteln wurde dem VEB die Rechtsträgerschaft\nüber das bereits von R. M genutzte Grundstück übertragen. Personell\nwurde der VEB I mit zwei Mitarbeitern des MfS ausgestattet, die vom MfS ein Gehalt bezogen. Dabei handelte es sich neben einem Lagerarbeiter um den Offizier im besonderen Einsatz R . Der Angeklagte R trat formal als Direktor des VEB auf. In Wirklichkeit bestand\nseine Aufgabe jedoch im wesentlichen darin, dem MfS über die Geschäfte\ndes R. M zu berichten. Führungsoffizier des Angeklagten R war der\nAngeklagte Ka , der wiederum dem Leiter der Abteilung XIV des Sektors\n\nWissenschaft und Technik in der HVA, dem Angeklagten H. M , unterstand. Die wirtschaftliche Tätigkeit des R. M wurde vom MfS beobachtet,\nim übrigen aber schon mit Rücksicht auf Interessen „befreundeter Dienste“\nder Sowjetunion als dessen Privatangelegenheit betrachtet. Sie wurde weder\nvom MfS noch von anderen Stellen, etwa der Koko, inhaltlich beeinflußt. Zur\nAbsicherung der Legende hatte der Angeklagte R den VEB nach außen\nzu repräsentieren, d.h. nach Weisung des Angeklagten R. M den Verkehr\nmit Ämtern und Behörden der DDR zu erledigen. Für derartige Verwaltungstätigkeiten, zu denen gelegentlich auch die Bezahlung von Rechnungen gehörte, für deren Begleichung der Angeklagte R. M die erforderlichen\nGeldmittel in Mark-DDR oder Devisen zur Verfügung stellte, erhielt der Angeklagte R von dem Angeklagten R. Müller neben der Bezahlung durch\n\ndas MfS ein zweites Gehalt.\n\nIm Auftrag des R. M errichtete der Angeklagte R unter der\nBezeichnung VEB I Mitte der achtziger Jahre zwei sogenannte Valutakonten bei der D H AG und ein Giro-\n\nkonto bei der Staatsbank der DDR, für das er allein zeichnungsberechtigt\n\nwar.\n\nAuf dem Girokonto bei der Staatsbank erfolgten bis 1990 nur wenige\nVerfügungen, die sich aus dem laufenden Geschäftsbetrieb des R. M\nergaben und jeweils unter 1.000 Mark lagen. Erst am 27. April 1990 gingen\nauf diesem Konto 21.000 Mark ein. Das Geld stammte aus dem Verkauf von\nzwei Fahrzeugen, die von R. M früher angeschafft und am 17. April 1990\nauf seine Anweisung von R verkauft worden waren. Im Mai 1990 hob der\nAngeklagte R das gesamte auf dem genannten Konto vorhandene Guthaben in Höhe von etwa 25.000 Mark ab und kehrte es auf Anweisung von\n\nR.M an diesen aus.\n\nDie Valutakonten, für die der Angeklagte R ebenfalls einzelzeichnungsberechtigt war, dienten der Verwahrung von Geld des R. M ,‚ das\n\nteils jederzeit verfügbar sein, teils als Rückstellung für eine geplante Erweiterung der Halle dienen sollte. Im Zeitraum von 1986 bis 1983 übergab\nR.M dem Angeklagten R in vier Teilbeträgen insgesamt\n2.243.000 DM, die dieser zunächst weisungsgemäß auf dem Valutafestgeldkonto einzahlte, im Juni 1990 auf das Valutagirokonto übertrug. Das gesamte\nGuthaben des letztgenannten Kontos in Höhe von etwa 2,5 Millionen DM\nüberwies er auf Aufforderung des Angeklagten R. M am 21. Juni 1990\nauf ein Firmenkonto, über das R. M verfügungsberechtigt war. Beide Angeklagten waren nach den Feststellungen des Landgerichts davon überzeugt, daß R. M Anspruch auf sämtliche Guthaben hatte, welche die\nunter der Bezeichnung VEB | eingerichteten Konten im\n\nFrühjahr/Sommer 1990 aufwiesen.\n\n1989 siedelte der Angeklagte R. M wieder in die Bundesrepublik\nDeutschland über. Das ihm von Sch zur Verfügung gestellte Grundstück in Alt-Blankenburg nutzten zunächst die De AG, deren\nGeschäftsführer R. M war, später unterschiedliche ebenfalls „in Beziehung zu R. M stehende“ Firmen. Mit Wirkung vom 1. Juli 1992 vermietete der Angeklagte R. M das gesamte Objekt an eine internationale\n\nSpeditionsfirma.\n\nDer Angeklagte R ‚ dessen Beschäftigung beim MfS bereits am\n31. März 1990 beendet war, hielt sich in der Folgezeit bis zum Sommer 1990\nnur noch gelegentlich auf dem Betriebsgrundstück auf. Eine feststellbare Tä-\n\ntigkeit übte er, von den beschriebenen Kontoabhebungen abgesehen, man-\n\ngels Fortgangs der vormaligen Geschäfte des R. M nicht mehr aus. Mit\nder wirtschaftlichen Betätigung des R. M in Zusammenhang stehende\nVerwaltungsunterlagen ließ er dem Angeklagten R. M ,‚ mit seinem „Be-\n\ntreuungsauftrag“ zusammenhängende Unterlagen seinen ehemaligen\n\nDienstvorgesetzten beim MfS zukommen.\n\nIm Zuge der politischen Wende in der DDR wurde das MfS aufgelöst.\nAlle hierfür erforderlichen Maßnahmen, zu denen auch die Erfassung des\nVermögens des MfS gehörte, wurden durch Ministerratsbeschlüsse einem\nneu gebildeten Komitee übertragen. Diesem gehörte u. a. der Angeklagte\nH.M an. Die HVA löste sich — ohne daß das Komitee damit in nennenswertem Umfang befaßt gewesen wäre — aus Gründen der Geheimhaltung\nselbst auf. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich,\ndaß weder der Angeklagte R noch die Angeklagten Ka oder H. M\ndie Existenz des VEB I einschließlich der ihnen bekannten Konten und des Betriebsgrundstücks dem Auflösungskomitee mitteilten.\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten R vom Vorwurf der Untreue in zwei Fällen durch Auskehrung der auf den VEB-Konten befindlichen\nGuthaben an den Angeklagten R. M mit der Begründung freigesprochen,\nder Angeklagte R habe in bezug auf dieses Guthaben weder gegenüber\ndem VEB I noch gegenüber dem MfS, dessen Rechtsnachfolger oder der Treuhandanstalt eine Vermögensfürsorgepflicht gehabt.\nDiese ergebe sich insbesondere nicht aus seiner formalen Stellung als Direktor des VEB. Dieser Betrieb sei als tatsächlich handelndes Unternehmen\nnicht existent gewesen. Die Guthaben hätten niemals in Volkseigentum gestanden, sondern seien wirtschaftlich ausschließlich dem Angeklagten\nR.M zuzuordnen. Dessen Einlassung, er habe dem Angeklagten R\ndas von diesem auf VEB-Konten eingezahlte Geld treuhänderisch zur Verwahrung gegeben, sei nicht zu widerlegen. Insbesondere habe nicht der\nNachweis geführt werden können, daß die in den achtziger Jahren in vier\nTeilbeträgen erfolgten, von R jeweils quittierten Zahlungen in Höhe von\ninsgesamt 2,5 Millionen DM der Tilgung von Verbindlichkeiten des R. M\ngegenüber dem VEB oder dem MfS gedient hätten. Die Aufforderungen des\n\nAngeklagten R. M ‚ die Guthaben an ihn, M ‚ auszuzahlen, seien daher auch nicht als Anstiftung zur Untreue des Angeklagten R zu werten.\n\n2. Soweit dem Angeklagten R darüber hinaus von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt worden sei, er habe dem Angeklagten R. M\nzwischen Ende März und Anfang Mai 1990 rechtsgrundlos das Betriebsgrundstück in Alt-Blankenburg übergeben, scheitere eine Verurteilung wegen\nUntreue schon am Nachweis einer entsprechenden Verfügung des Angeklagten R . Vielmehr habe die Beweisaufnahme ergeben, daß R. M\ndas Grundstück fortlaufend und in gutem Glauben an eine hierfür bestehende Berechtigung genutzt habe. Eine Beihilfe des Angeklagten R. M zur\nUntreue des Angeklagten R im Rahmen dieses Tatkomplexes komme\n\ndaher ebenfalls nicht in Betracht.\n\n3. Den Angeklagten Ka undH. M hat die Staatsanwaltschaft\nUntreue durch Unterlassen vorgeworfen. Dieses Delikt sollen die Angeklagten dadurch verwirklicht haben, daß sie es unterließen, im Zuge der Auflösung des MfS dem Leiter der HVA, dem Auflösungskomitee oder der Treuhandanstalt das Vorhandensein des VEB | und seiner\nVermögenswerte, insbesondere des Betriebsgrundstücks mitzuteilen. Dadurch sei die Verwertung des Grundstücks zugunsten staatlicher Kassen\nverhindert worden. Auch insoweit fehlt es nach Auffassung des Landgerichts\nan einer entsprechenden Vermögensfürsorgepflicht. Zum einen sei das\nGrundstück nicht dem Vermögen des MfS zuzurechnen, zum anderen habe\ndie Angeklagten generell keine Anzeigepflicht getroffen. Eine Umsetzung der\n- teilweise unveröffentlichten — Ministerratsbeschlüsse in der Weise, daß aus\nden Reihen der (ehemaligen) Befehlshaber des MfS oder der Führungsebene des Auflösungskomitees die allgemeine Weisung erteilt worden wäre,\n\nvorhandenes MfS-Vermögen anzuzeigen, sei nicht erfolgt.\n\n1. Der Freispruch der Angeklagten R und R. M vom Vorwurf\nder Untreue bzw. der Anstiftung hierzu im Zusammenhang mit der Auszah-\n\nlung von Bankguthaben hält rechtlicher Überprüfung stand.\n\nDer Tatzeitraum für die den Angeklagten R und R. M vorgeworfenen Straftaten erstreckte sich von März bis Juni 1990. Nach dem seinerzeit geltenden Recht der DDR beging gem. § 161a StGB-DDR Untreue\nzum Nachteil sozialistischen Eigentums, wer die ihm durch Gesetz, Auftrag\noder Vertrag eingeräumte Befugnis, über sozialistisches Eigentum zu verfügen oder es zu verwalten oder in sonstiger Weise Vermögensinteressen des\nsozialistischen Eigentums wahrzunehmen, mißbraucht und dadurch zum\nSchaden des sozialistischen Eigentums sich oder anderen rechtswidrige\nVermögensvorteile verschafft.\n\nDem Direktor eines volkseigenen Betriebes oblag gem. § 32 Abs. 3\n1.V.m. § 8 Abs. 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe -— KomVO - vom 8. November 1979\n(GBI. I S. 355) u. a. der Schutz des auf den ihm unterstellten Betrieb entfallenden Teils des Volksvermögens. Er vertrat den Betrieb, der als juristische\nPerson in eigenem Namen Verbindlichkeiten eingehen konnte und für deren\nErfüllung haftete, nach außen (§ 31 Abs. 2 i.V.m. § 30 KomVO). Für Rechtsgeschäfte, die er im Rahmen dieser Vertretungsbefugnis mit bindender Wirkung für den VEB abschloß, traf den Direktor eines VEB damit grundsätzlich\nkraft Gesetzes eine Vermögensbetreuungspflicht i.S. des § 161a StGB-DDR,\n§ 266 StGB.\n\nHier besteht die Besonderheit, daß der VEB I\nschon seiner Struktur und Organisation nach nicht den Anforderungen der\nKomVO entsprach. Insbesondere aber sollte er Aufgaben der Volkswirtschaft, wie sie § 34 KomVO im Sinne staatlich gelenkter Wirtschaftsprodukti-\n\n-10-\n\non umschreibt, zu keinem Zeitpunkt wahrnehmen. Vielmehr diente er im Interesse guter Kontakte zum Geheimdienst der Sowjetunion der Abschirmung\nprivater Geschäftstätigkeit des R. M . Danach erscheint schon zweifelhaft, ob den Angeklagten R trotz seiner formalen Stellung als Direktor im\nVerhältnis zum VEB | oder zum MfS, dem der Betrieb\nunterstellt war (vgl. § 31 Abs. 5 KomVO), eine Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem VEB traf. Für diesen Fall wäre auch in Betracht zu ziehen, daß\neine solche durch eine Vermögensbetreuungspflicht zugunsten des Angeklagten R. M überlagert wurde mit der Folge, daß bereits ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne des Untreuetatbestandes ausschiede. Dies ist für\neine mögliche Strafbarkeit der Angeklagten R und R.M in bezug auf\ndie Auszahlung der auf VEB-Konten im Frühjahr 1990 vorhandenen Guthaben letztlich onne Bedeutung. Ebenso kann offen bleiben, ob dem Landgericht darin zu folgen ist, daß die dem Angeklagten R von R.M übergebenen, auf VEB-Konten eingezahlten Geldbeträge zu keinem Zeitpunkt\nVolkseigentum geworden sind. Jedenfalls ist durch die Verfügungen des Angeklagten R „sozialistischem Eigentum“ im Verfügungsbereich des VEB\n| kein Schaden i.S. des § 161a StGB-DDR bzw. kein\nNachteil i.S. des § 266 StGB entstanden. Auch ist R. M kein rechtswidriger Vermögensvorteil verschafft worden, wie dies Tatbestandsvoraussetzung\ndes § 161a StGB-DDR war.\n\na) Das Landgericht ist auf Grund der Einlassung des Angeklagten\nR.M davon ausgegangen, daß sämtliche Zahlungen von R. M an\nR im Rahmen eines zugunsten von R. Müller begründeten treuhänderischen Verwahrungsverhältnisses erfolgt sind. Zwar sei auch vorstellbar, daß\ninsbesondere die Übergabe von hohen Devisenbeträgen der Tilgung privater\nVerbindlichkeiten des R. M gegenüber dem VEB, dem MfS oder sonstigen staatlichen Stellen der DDR gedient habe. Immerhin sei R. M ein\nBetriebsgrundstück zur Verfügung gestellt und Schutz für ein möglicherweise\nhöchst gewinnbringendes Unternehmen gewährt worden. Mehrere Zeugen\nhätten aber glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, die seitens der DDR\n\n-11-\n\nerfolgte Unterstützung des R. M sei unentgeltlich erfolgt, um dem sowjetischen Nachrichtendienst gefällig zu sein.\n\nDiese Überzeugungsbildung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Lückenhaftigkeit und Widersprüchlichkeit der Beweiswürdigung vermag der Senat\n\nnicht zu erkennen.\n\nb) Die Treuhandabrede, nach der R über Geld, das ihm von\nR.M übergeben worden war oder das aus Rechtsgeschäften stammte,\ndieR im Auftrag von R. M abgewickelt hatte (Pkw-Verkäufe), nach\n\nalleiniger Weisung M s verfügen sollte, war wirksam. Eine solche Vertragsgestaltung mag in der DDR-Zivilrechtsordnung nicht ausdrücklich vorgesehen gewesen sein. Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit nach § 68 Abs. 1\nNr. 1, 2 ZGB mit der Folge der Nichtigkeit der vertraglichen Vereinbarung ist\naber nicht ersichtlich.\n\nDa die Verwahrung der Guthaben ausschließlich im Interesse des\nR.M erfolgte, konnte er das Geld jederzeit zurückfordern; ihm stand insoweit ein fälliger Anspruch zu. Angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei unterstellten Unentgeltlichkeit der vom MfS gewährten Unterstützung\nbestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß im Frühjahr 1990 die von\nR.M geltend gemachten Rückzahlungsansprüche aus dem treuhänderischen Verwahrungsverhältnis einredebehaftet waren.\n\nc) Mit der Erfüllung der fälligen, einredefreien Forderungen des Angeklagten R. M durch den Angeklagten Röder wurde der VEB |\nvon Verbindlichkeiten frei. Damit scheidet hier schon ein Vermögensschaden/-nachteil für staatliches Vermögen aus, weil mit der Tathandlung selbst zugleich ein den Verlust aufwiegender Vermögenszuwachs\neingetreten ist (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 266\nRdn. 41; Schünemann in LK 11. Aufl. § 266 Rdn. 149). Erst recht fehlt es an\n\n-12-\n\nder Verschaffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils für den Angeklagten R.M\n\nDem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte R Forderungen\ngetilgt hat, die der Angeklagte R. M mangels schriftlicher Vereinbarungen und angesichts der konspirativen Umstände der gesamten zwischen ihm\nund dem MfS bestehenden Beziehungen nur schwer hätte beweisen und in\neinem Zivilrechtsstreit durchsetzen können. Die von der herrschenden Lehre\nin Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Cramer\nin Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 263 Rdn. 91, 119) zum Betrug entwickelten Grundsätze, nach denen die täuschungsbedingte Erfüllung von\nNaturalobligationen jedenfalls dann zu einem Vermögensschaden führt,\nwenn der Schuldner ohne die Täuschung nicht geleistet hätte, können entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auf Fälle der vorliegenden Art\n\nnicht ohne weiteres übertragen werden.\n\nZwar mag gerade bei vom Gläubiger schwer beweisbaren Forderungen die fortbestehende Verfügungsmacht über den Forderungsgegenstand\nfür den Schuldner vorteilhafter erscheinen als die Befreiung von einer Verbindlichkeit (vgl. BGHSt 3, 160, 162). Im Gegensatz zu nicht einklagbaren\nForderungen besteht jedoch für fällige, einredefreie Verbindlichkeiten die\nrechtliche Verpflichtung, diese Forderungen unverzüglich zu erfüllen. Es\nwürde eine Überspannung des sog. wirtschaftlichen Vermögensbegriffs bedeuten und könnte zu unauflöslichen Wertungswidersprüchen führen, die\nTilgung von Verbindlichkeiten, zu der die Rechtsordnung den Schuldner verpflichtet, als Vermögensschaden anzusehen (Lackner in LK 10. Aufl. § 263\nRdn. 155 m. zahlr. Nachw. zum Streitstand in der Literatur).\n\nWeder die Verfügungsmacht über ein Wirtschaftsgut, das dem Inhaber\nwegen einer gegen ihn bestehenden fälligen einredefreien Forderung nicht\n(mehr) zusteht, noch eine günstige Beweissituation, die der wahren Rechtslage widerspricht, stellen für sich im Rahmen der §§ 253, 263, 266 StGB ei-\n\n-13 -\n\nnen geschützten Vermögenswert dar. Ob ein Vermögensschaden im Sinne\nder genannten Vorschriften eintritt, hängt vielmehr entscheidend davon ab,\nob die durch die Vermögensverfügung herbeigeführte Rechtslage im Einklang mit der materiellen Rechtsordnung steht. Der Einsatz rechtswidriger\nMethoden — Nötigung, Täuschung, Überschreitung der eingeräumten Verfügungsmacht — mit denen der Täter die Erfüllung der Forderung durchsetzt, ist\nfür die rechtliche Beurteilung des Vermögensschadens/-nachteils ohne Bedeutung (vgl. BGHSt 20, 136, 138; BGHR § 266 Abs. 1 Nachteil 9, 14; BGH\nNStZ 1995, 185; Cramer aaO Rdn. 116 f.; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 263 Rdn. 27a; Lackner aaO; Lenckner aaO Rdn. 41). Allerdings kann der\nEinsatz rechtswidriger Methoden - in anders gelagerten Fällen — indizielle\nBedeutung für die materielle Rechtslage haben.\n\n2. Soweit das Landgericht die Angeklagten R und R. M bezüglich des Betriebsgrundstücks vom Vorwurf der Untreue bzw. der Beihilfe\nzur Untreue aus tatsächlichen Gründen freigesprochen hat, ist dies ebenfalls\nnicht zu beanstanden. Eine Übergabe des Grundstücks an R. M im Zeitraum März bis Mai 1990 nach zwischenzeitlich erfolgtem Besitzverlust, wie\nsie die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last legt, hat das Landgericht nicht festgestellt. Vielmehr hat es als erwiesen angesehen, daß R. M\n\ndas Grundstück, wenn auch für unterschiedliche Firmen, fortlaufend genutzt hat. Die insoweit vorgenommene Beweiswürdigung läßt keinen\n\nRechtsfehler erkennen.\n\nAuch eine Untreue, die der Angeklagte R dadurch begangen haben könnte, daß er dem Angeklagten R. M die (weitere) kostenlose Nutzung des Betriebsgrundstücks beließ, obwohl mit der politischen Wende in\nder DDR auch die Grundlage für die zwischen dem MfS und R. M getroffene Vereinbarung entfallen war, scheidet aus. Nach den Feststellungen,\ndie das Landgericht zur Weisungsabhängigkeit des Angeklagten R getroffen hat, stand es diesem bis zur Auflösung des MfS am 31. März 1990\nnicht zu, eigenständig über die Nutzung des dem Tarnbetrieb VEB |\n\n-14 -\n\nzugeteilten Betriebsgrundstücks zu verfügen. Die Befugnisse\naus seiner Stellung als Direktor des VEB waren insoweit eingeschränkt.\nNach Auflösung des MfS sah der Angeklagte R folgerichtig auch seine\nTätigkeit als Direktor des VEB als beendet an und wickelte nur noch ab. Eine\nVermögensbetreuungspflicht in dem Sinne, daß R gehalten gewesen\nwäre, zugunsten des VEB oder dessen Rechtsnachfolger das Betriebsgrundstück nunmehr einer neuen wirtschaftlich ertragreichen Nutzung zuzuführen,\n\nkam in dieser Abwicklungsphase nicht mehr in Betracht.\n\n3. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht schließlich auch eine Verurteilung der Angeklagten R ‚Ka undH.M wegen Untreue unter\ndem Gesichtspunkt abgelehnt, daß diese es unterließen, dem Leiter der HVA\ndes MfS, dem Auflösungskomitee oder der Treuhandanstalt das Vorhandensein des VEBII und seiner Vermögenswerte, insbesondere dessen Betriebsgrundstück, anzuzeigen.\n\nZwar erscheint fraglich, ob, wie das Landgericht meint, eine Anzeigepflicht schon deshalb nicht in Betracht kam, weil das Betriebsgrundstück des\nVEB nicht dem MfS zuzurechnen war. Auch wenn nach den von der Leitung\ndes Auflösungskomitees entwickelten Maßstäben maßgebliches Kriterium für\ndie Zuordnung eines Grundstückes oder Betriebes zum Vermögen des MfS\nwar, ob dort eigene Aufgaben oder Geschäfte des MfS abgewickelt wurden,\nso könnte diese Voraussetzung hier vorliegen. Die Hilfestellung für den an\nden Geschäften des R. M mittelbar beteiligten sowjetischen Nachrichtendienst könnte nämlich als eigene Aufgabe des MfS betrachtet werden,\nauch wenn das MfS mit dem VEB I keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgte.\n\nEine Anzeigepflicht, die staatlichen Stellen Kenntnisse vermitteln soll,\ndie eine effektive Wahrnehmung staatlicher Vermögensinteressen ermöglichen, ist jedoch nicht ohne weiteres gleichzusetzen mit der „Befugnis, in\n\nsonstiger Weise Vermögensinteressen sozialistischen Eigentums wahrzu-\n\n-15 -\n\nnehmen“ (§ 161a StGB-DDR in der Fassung vom 14. Dezember 1989) oder\nder „Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen“ (§ 163 StGB-DDR\nin der Fassung vom 29. Juni 1990; § 266 StGB). Eine Treupflicht in bezug\nauf fremdes Vermögen, wie sie der Treubruchtatbestand für alle genannten\nFassungen des Untreueparagraphen verlangt, setzt vielmehr Rechtsbeziehungen voraus, die den Täter innerhalb eines nicht unbedeutenden Pflichtenkreises — bei Einräumung von Ermessensspielraum, Selbständigkeit und\nBewegungsfreiheit — zur fremdnützigen Vermögensfürsorge verpflichten\n(st. Rspr.; vgl. BGHR § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 6 m.w.N.).\nDie Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen muß dabei den wesentlichen Inhalt des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses bilden und darf nicht\n\nnur von untergeordneter Bedeutung sein. Daran fehlt es hier.\n\nSoweit die Beschwerdeführerin auf eine Anzeigepflicht aus dem Befehl Nr. 16/89 des Generalleutnants Schw abstellt, richtete sich die\nMfS-interne Offenbarungspflicht aller MfS-Grundstücke gegenüber dem Leiter der HVA an sämtliche Angehörige des MfS, die über entsprechende\nKenntnisse verfügten. Dagegen fehlt jeder Zusammenhang mit dem speziellen Aufgabenbereich der Befehlsempfänger. Durch den Befehl allein konnte\neine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht im oben beschriebenen Sinne\n\nnicht begründet werden.\n\nDer Offizier im besonderen Einsatz R ‚ sein Führungsoffizier Kaund dessen Dienstvorgesetzter H. M standen zwar in einer engeren\nBeziehung zu dem Betriebsgrundstück des VEB | als\n\nandere Angehörige des MfS, denen die Existenz des Grundstücks ebenfalls\nbekannt gewesen sein mag. Auch bei diesen Angeklagten bildete jedoch die\nnachrichtendienstliche Aufgabe im Zusammenhang mit dem VEB |\n\nden Mittelpunkt ihrer Tätigkeit und nicht die wirtschaftliche Nutzung des Betriebsvermögens des VEB.\n\n-16 -\n\nNach den oben genannten Grundsätzen kann ohne das Hinzutreten\nweiterer Umstände allein aus der Errichtung des Auflösungskomitees oder\nder Treuhandanstalt ebenfalls keine Treupflicht für all diejenigen Personen\nhergeleitet werden, die den genannten Institutionen die Sichtung ehemaligen\nMfS-Vermögens durch entsprechende Angaben erleichtern sollten. Bei den\nAngeklagten R und Ka sind solche besonderen Umstände nicht erkennbar. Für den Angeklagten H. M könnte insoweit etwas anderes gelten, als er von April bis Oktober 1990 Mitglied des Auflösungskomitees war.\nDaß er in dieser Funktion — mit einigem Handlungsspielraum — gerade mit\nder Erfassung der materiellen Vermögenswerte des MfS betraut war, hat das\nLandgericht jedoch nicht festgestellt und ist von der Beschwerdeführerin\nauch nicht konkret behauptet worden.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-13/5-str-667-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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