{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-07-13_5_StR_64_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-07-13","aktenzeichen":"5 StR 64/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 64/99\nURTEIL\nvom 13. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n1.\n2.\n\nwegen Untreue\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Ju-\n\nli 1999, an der teilgenommen haben:\nVorsitzende Richterin Harms,\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Tepperwien\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof S ,\nStaatsanwalt P\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt K ,\nRechtsanwalt R\n\nals Verteidiger der Angeklagten L ;\n\nRechtsanwalt A\n\nals Verteidiger des Angeklagten F ;\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 20. April 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte L und\n\nF in den Fällen 74 bis 78 (ll. 2 i der Urteilsgründe)\nfreigesprochen worden sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Untreue (Angeklagte Ruth Lerche) bzw. der Beihilfe zur Untreue (Angeklagter\nF ) freigesprochen. Die — vom Generalbundesanwalt vertretenen — Revisionen der Staatsanwaltschaft, die sich mit der Sachrüge gegen die Frei-\n\nsprüche beider Angeklagten in einem Teilkomplex richten, haben Erfolg.\n\n1. Den Untreuevorwürfen liegen Transaktionen im Zusammenhang mit\n\nder Auflösung des Volkseigenen Außenhandelsbetriebes der DDR „VE\n\nAs “ (im folgenden: VEB As ) zugunsten der\nneu gegründeten Firma „As GmbH“ (im folgenden:\nAs GmbH) — deren geschäftsführende Gesellschafterin die Angeklagte\n\nL war — im Jahre 1990 zugrunde. Der angefochtene Freispruch betrifft\n\nden Teilkomplex der Umbuchung von Bankguthaben des VEB As auf\nKonten der As GmbH in Höhe von 31 Millionen DM.\n\n2. Das Landgericht hat die Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die Angeklagte L habe sich angesichts der gänzlich unklaren Rechtslage als Rechtsnachfolgerin oder als (faktische) Liquidatorin des\nVEB As ansehen dürfen. Deswegen sei die Umbuchung nicht pflichtwidrig. Auch sei dem Berechtigten kein Nachteil zugefügt worden; selbst eine\nschadensgleiche Vermögensgefährdung sei nicht eingetreten. Jedenfalls sei\nein Irrtum über Tatumstände gegeben.\n\n3. Der Freispruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen sind unzureichend (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO), so daß der Senat\nnicht überprüfen kann, ob die vom Landgericht vorgenommene rechtliche\nBeurteilung zutreffend ist, es fehle an einem pflichtwidrigen Handeln, es liege\nkein Vermögensschaden vor, jedenfalls aber fehle es am Vorsatz.\n\nSo fehlen insbesondere zureichende Feststellungen zu folgenden für\ndie strafrechtliche Beurteilung erheblichen Umständen:\n\n- Ob die transferierten Guthaben schon vor der Auflösung vorhandene Vermögensbestandteile des VEB As oder etwa Erlöse\naus der Betriebsfortführung waren;\n\n- wer Inhaber der Bankguthaben während und nach der Betriebsauflösung war, bevor diese auf die As GmbH transferiert\nwurden;\n\n- wer über die Bankguthaben verfügungsberechtigt war;\n\n- ob eine und gegebenenfalls welche Rechtspflicht über die Auszahlung der Guthaben bestand, wer Schuldner und Gläubiger die-\n\nses Herausgabeanspruchs war und ob und wann dieser fällig wurde;\n\n- welche Handlungen oder Unterlassungen der Angeklagten im Zu-\n\nsammenhang mit dieser Herausgabepflicht relevant waren.\n\n4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\na) In bezug auf die hier interessierenden Fragen besteht kein Unterschied zwischen § 266 StGB und dem zur Tatzeit geltenden wortgleichen\n§ 163 StGB-DDR (vgl. BGH NStZ 1994, 231; BGH NJW 1999, 1489).\n\nb) In Betracht kommt zum einen eine Untreue in Form des Mißbrauchstatbestandes zum Nachteil des VEB As („in Liquidation“) durch Transferierung der Guthaben des VEB As in das Vermögen der As\nGmbH und zum anderen in Form des Mißbrauchs- oder Treubruchstatbestandes zum Nachteil des Staates durch pflichtwidrige Nichtherausgabe der\nGuthaben.\n\naa) Der „Umbuchung“ des Guthabens des VEB As auf Konten der\nAs GmbH könnten im Innenverhältnis Beschränkungen entgegengestanden haben, die den Mißbrauchstatbestand begründen können (vgl.\nBGHR StGB § 266 Abs. 1 Treubruch 2; BGHR StGB 8 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 27; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 41). Hätte die\nAngeklagte L diesen Beschränkungen zuwider Umbuchungen vorgenommen, könnte eine schadensgleiche Vermögensgefährdung zum Nachteil\ndes VEB As eingetreten sein. Diese wäre nur dann ausgeschlossen,\nwenn derjenige, dem die Werte des VEB As zustanden, über die Konten\nder As GmbH - ähnlich wie über werthaltige Sicherheiten — hätte verfügen können wie zuvor über das frühere Konto (vgl. BGH wistra 1992, 142;\nwistra 1995, 222; BGH StV 1995, 254; StV 1997, 416 m.w.N.; BGH, Urteil\nvom 4. März 1999 - 5 StR 355/98 —).\n\nbb) Würde die Untreue allein in der Nichtherausgabe liegen, käme es\ndarauf an, ob eine fremdnützig typisierte Treuepflicht (vgl. BGHR StGB 8 266\nAbs. 1 Nachteil 40; BGHR StGB 8266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 23) verletzt ist.\n\ncc) Im Hinblick auf beide Fallgestaltungen wird der neue Tatrichter zu\nbedenken haben, inwieweit die neu zu treffenden Feststellungen mit den bin-\n\ndenden Feststellungen (vgl. UA S. 11, Fall 58) vereinbar sind.\n\n5. Die Gründe, die zur Aufhebung des Freispruchs der Angeklagten\nL geführt haben, betreffen auch den Freispruch des als Gehilfen angeklagten F ‚ auch sein Freispruch kann keinen Bestand haben.\n\n6. Die Teilaufhebung macht den Ausspruch über die Entschädigung\nder Angeklagten L gegenstandslos.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nNack Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-13/5-str-64-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-13/5-str-64-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:01.267067+00:00"}}