{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-06-30_5_StR_307_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-06-30","aktenzeichen":"5 StR 307/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 307/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 30. Juni 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 1999\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 19. Februar 1999 nach § 349\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\neine Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in\n\neiner Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\nmit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der\nAngeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf\nFällen, des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in\nsieben Fällen und des Betruges in drei Fällen schuldig ist.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fünf vollendeten und\nsieben versuchten Fällen des Wohnungseinbruchdiebstahls sowie wegen\nBetruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten bleibt, den Schuldspruch betreffend,\nerfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat stellt die Urteilsformel dahin klar,\n\ndaß der Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausdrücklich\nbezeichnet wird (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO).\n\nZum Rechtsfolgenausspruch führt die Revision wegen der unterbliebenen Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB mit der Sachrüge zur Urteilsaufhebung (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; dazu Tröndle/Fischer, StGB\n49. Aufl. § 64 Rdn. 13 m.N.). Im übrigen bleibt die Revision indes auch zum\nStrafausspruch ohne Erfolg. Daß sich ein Maßregelausspruch nach § 64\nStGB, dessen Anordnung das Landgericht mit rechtsfehlerhafter Begründung\nabgelehnt hat, auf die Einzel- oder Gesamtstrafbemessung mildernd hätte\n\nauswirken können, schließt der Senat aus.\n\nMit der Erwägung des Landgerichts, ein „zwingender Zusammenhang\nzwischen Abhängigkeit und Straftatbegehung“ könne nicht festgestellt werden (UA S. 13), durfte eine Maßregel nach § 64 StGB nicht abgelehnt werden. Die Annahme, die Taten des Angeklagten gingen nicht mit Sicherheit\nauf einen Hang im Sinne des § 64 StGB zurück, steht in Widerspruch zu den\nUrteilsfeststellungen. Danach leidet der Angeklagte an einer langjährigen\nHeroinsucht, beging die Taten zu deren Befriedigung und hörte damit nach\nBeginn einer Methadon-Substitution allmählich auf. Auf der Grundlage dieser\nFeststellungen hat das Landgericht, maßgeblich gestützt auf das Gutachten\ndes medizinischen Sachverständigen, lediglich gewisse Zweifel an einer - für\neine Maßregel nach § 64 StGB nicht erforderlichen — erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Ausdruck gebracht. Den aufgrund der getroffenen Feststellungen außer Frage stehenden\nZusammenhang zwischen Drogensucht und Tatbegehung hat es hingegen\nnicht in Zweifel gezogen, es hat vielmehr ausdrücklich einen „Suchtdruck“ als\n„Anlaß zur Begehung der Straftaten“ festgestellt (UA S. 10).\n\nDie weitere Erwägung des Landgerichts, ungeachtet der freiwillig begonnenen Methadon-Substitution fehle es bei dem Angeklagten an der erforderlichen hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges durch\n\neine Unterbringung nach § 64 StGB, ist für sich allein zur Ablehnung der\nMaßregel nicht tragfähig. Es mag sein, versteht sich aber nicht ohne weiteres\nvon selbst, daß bei dem bislang therapieresistenten — nunmehr aber offenbar\ntherapiemotivierten — Angeklagten eine stationäre Therapie letztlich ohne\nkonkrete Erfolgsaussicht wäre. Der neue Tatrichter wird zudem zu prüfen\nhaben, ob die vom Sachverständigen für erfolgversprechend erachtete\nMethadon-Substitution in der Haftanstalt zu gewährleisten ist.\n\nTepperwien Häger Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-30/5-str-307-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-30/5-str-307-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:00.680594+00:00"}}