{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-06-29_5_StR_300_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-06-29","aktenzeichen":"5 StR 300/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 300/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 29. Juni 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 1999\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten B wird das Urteil des\nLandgerichts Chemnitz vom 20. Januar 1999 nach § 349 Abs. 4\nStPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen An-\n\ngeklagten betrifft.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an\neine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\nGründe\n\nDas Landgericht hat den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten\nB wegen zweier Fälle der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmiitteln in\nnicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben hiermit, zu einer\nGesamttfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Beschwerdeführer macht zutreffend den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6\nStPO geltend.\n\nNachdem die Jugendkammer während der Einlassung des Mitangeklagen H zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinem Lebenslauf die Öffentlichkeit gemäß § 171b GVG ausgeschlossen hatte, beschloß\nsie unter fortdauerndem Ausschluß der Öffentlichkeit auf Antrag des Verteidigers des Beschwerdeführers, daß die Öffentlichkeit auch während dessen\nEinlassung zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinem Lebenslauf\nund während der Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe gemäß § 171b\nGVG ausgeschlossen werde; der Beschluß schließt mit den Worten: “Die\nÖffentlichkeit bleibt daher weiter ausgeschlossen.”\n\nMit Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß dieser Beschluß in\nnichtöffentlicher Sitzung verkündet wurde. Dies verletzte § 174 Abs. 1 Satz 2\nGVG, der grundsätzlich zur Information der auszuschließenden Öffentlichkeit\nüber Anlaß und Ausmaß der Ausschließung eine öffentliche Verkündung des\nBeschlusses gebietet. Ein Ausnahmegrund im Sinn des zweiten Halbsatzes\nder Vorschrift lag ersichtlich nicht vor. Es sind auch aus dem Urteil, dem Sitzungsprotokoll oder sonst keine Umstände erkennbar, welche die Annahme\nnahelegten, der den Mitangeklagten betreffende persönliche Ausschliessungsgrund hinge mit dem den Beschwerdeführer betreffenden so eng zusammen, daß der fortdauernde Ausschluß der Öffentlichkeit von der ersten\nBeschlußfassung mit abgedeckt gewesen wäre. Hiergegen spricht schon der\nUmstand der weiteren - andernfalls überflüssigen - Beschlußfassung, ferner\ndie allein auf den Beschwerdeführer persönlich bezogene Begründung die-\n\nses zweiten Beschlusses.\n\nDie Statthaftigkeit der Rüge ist nicht zweifelhaft. Sie wird nicht etwa\ndadurch in Frage gestellt, daß der Verteidiger den weiteren Ausschluß der\nÖffentlichkeit in nichtöffentlicher Verhandlung beantragt und gegen die Beschlußverkündung unter fortdauerndem Ausschluß der Öffentlichkeit keine\nGegenvorstellung erhoben hatte. Es bedarf keiner Entscheidung, ob Abweichendes - ungeachtet der primären Verpflichtung des Gerichts, die Wahrung\nder Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung zu garantieren - in besonders\ngelagerten Fällen in Betracht käme, etwa wenn der Verteidiger gerade auf\ndie später gerügte Einschränkung der Öffentlichkeit angetragen hätte. Dies\nwar hier, die nichtöffentliche Beschlußverkündung betreffend, nicht gegeben.\n\nAuch sonst bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge. Daß der Beschwerdeführer weitergehende - wenn auch naheliegend unbegründete - Öffentlichkeitsverstöße im Zusammenhang mit der wiederholten\nAnwendung des § 171b GVG geltend gemacht hat, vermag die Zielrichtung\nder für sich ausreichend klar vorgebrachten durchgreifenden Beanstandung\n\nnicht in Zweifel zu ziehen.\n\nDer absolute Revisionsgrund zieht die Aufhebung der Verurteilung des\nBeschwerdeführers nach sich.\n\nDer Senat merkt zur Sache an, daß die Mindestfreiheitsstrafe für ein\nVerbrechen nach 8 30 Abs. 1 BtMG nach Strafrahmenverschiebung gemäß\n8 31 BtMG, 8 49 Abs. 2, 8 38 Abs. 2 StGB einen Monat beträgt.\n\nTepperwien Häger Basdorf\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-29/5-str-300-99","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-29/5-str-300-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:00.603315+00:00"}}