{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-06-15_5_StR_614_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-06-15","aktenzeichen":"5 StR 614/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 614/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 15. Juni 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Rechtsbeugung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 1999\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 12. März 1998 nach § 349\nAbs. 4 StPO\n\na) in den Fällen 10 und 11 des Urteils (Fälle 25 und 26\nder Anklage) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\ndie Angeklagte insoweit jeweils der Beihilfe zur\nRechtsbeugung in Tateinheit mit Beihilfe zur Frei-\n\nheitsberaubung schuldig ist;\n\nb) aufgehoben\n\naa) soweit die Angeklagte in den Fällen 2, 3, 5 und 8\ndes Urteils (Fälle 3, 12, 20 und 23 der Anklage)\nverurteilt worden ist; auch insoweit wird die Angeklagte — auf Kosten der Staatskasse, die ihre dadurch entstandenen notwendigen Auslagen\nebenfalls zu tragen hat - freigesprochen; die Auslagenentscheidung zugunsten des Nebenklägers\n\nW entfällt;\n\nbb) im Strafausspruch.\n\n2. Die weitergehende Revision der Angeklagten sowie die\nRevision des Nebenklägers K gegen das vorbezeichnete Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als un-\n\nbegründet verworfen.\n\nDanach ist die Angeklagte der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie der Beihilfe zur Rechtsbeugung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung\nin jeweils vier Fällen schuldig.\n\n3. Der Nebenkläger K hat die Kosten seiner Revision\nund die der Angeklagten hierdurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\n4. Zu neuer Straffestsetzung wird die Sache zur erneuten\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Revision der Angeklagten, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in acht Fällen und wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung in vier Fällen zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten — Hauptstrafe nach\ndem StGB-DDR - verurteilt, auf die es als mildere Sanktion im Vergleich zu\nder nach dem Strafgesetzbuch für angemessen erachteten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt hat (§ 2 Abs. 3 StGB\n1.V.m. Art. 315 Abs. 1 EGStGB). Von drei weiteren Anklagevorwürfen der\nRechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung - einer u. a. den Nebenkläger K betreffend - hat das Landgericht die Angeklagte aus Rechtsgründen freigesprochen.\n\nDie Revision der Angeklagten führt mit der Sachrüge in vier Fällen zur\nAufhebung des Schuldspruchs und zur Freisprechung, in zwei Fällen zur\nSchuldspruchänderung von Täterschaft auf Beihilfe. Das zieht die Aufhebung\n\ndes Strafausspruchs nach sich. Im übrigen ist das Rechtsmittel — ebenso wie\ndie Revision des Nebenklägers K — unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n1. Gegenstand des Strafverfahrens ist die Tätigkeit der Angeklagten\nals Staatsanwältin in politischen Strafverfahren in Berlin(Ost) zwischen 1969\nund 1988.\n\nIm Ansatz hat das Landgericht einen zutreffenden Maßstab für die\nBeurteilung von Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR und für\ndie Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Staatsanwälten zugrunde gelegt (vgl. nur BGHSt 41, 247;\nWillnow JR 1997, 265 ff.).\n\n2. In sechs Fällen der Verurteilung bleibt die Revision der Angeklagten\n\nerfolglos.\n\na) In fünf dieser Fälle erweisen sich die Schuldsprüche jeweils ohne\ndurchgreifende Bedenken als rechtsfehlerfrei. Das betrifft einen Fall der\nKontaktaufnahme von DDR-Bürgern bei der Verfolgung ihrer Ausreisebegehren zu bundesdeutschen Stellen, insbesondere zur Ständigen Vertretung in\nBerlin(Ost) (Fall 1 des Urteils und der Anklage), zwei Fälle “schlichter Paßvorlage” (Fälle 4 und 6 des Urteils = 17 und 21 der Anklage), einen Fall kurzfristiger nächtlicher Zurschaustellung eines “A” auf einem Bettlaken im Fenster (Fall 7 des Urteils = 22 der Anklage) sowie einen Fall der “Schweigedemonstration” Ausreisewilliger (Fall 12 des Urteils = 27 der Anklage). In diesen\nFällen steht die Annahme von Rechtsbeugung wegen offensichtlich rechtsstaatswidriger überharter Sanktionierung der jeweils unbestraften Verfolgten\nmit zu vollstreckenden Freiheitsstrafen im erkannten Grenzbereich der Strafnorm im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, so daß\ndie mit Anklageerhebung gestellten Anträge der Angeklagten auf Fortdauer\nvon Untersuchungshaft (Fälle 1, 6, 7 und 12) als täterschaftliche Rechtsbeu-\n\ngung (in Tateinheit mit Freiheitsberaubung) zu bewerten waren, ihr erfolgreicher Antrag auf Verhängung einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe (Fall 4)\nals entsprechende Beihilfe.\n\nb) Die Verurteilung wegen Beihilfe zu Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung erweist sich auch im Fall 9 des Urteils (= Fall 24 der Anklage) im\nErgebnis als rechtsfehlerfrei. Hier erwirkte die Angeklagte gegen drei unbestrafte Ausreisewillige, die sich an einer “Arbeitsgruppe Staatsbürgerschaftsrecht” beteiligt hatten, als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in der\nHauptverhandlung mit ihren Anträgen Verurteilungen der Verfolgten zu Freiheitsstrafen von jeweils mehr als einem Jahr. Wenngleich hier noch keine\nÜberdehnung der Strafnorm des § 214 Abs. 3 StGB-DDR festzustellen ist,\nerweist sich eine Sanktionierung bislang Unbelasteter, welche die Untergrenze der angedrohten Freiheitsstrafe nach dem Recht der DDR (§ 40 Abs. Satz\n2 StGB-DDR) um mehr als das Doppelte überschritt, im Grenzbereich der\nStrafnorm als überharte, eklatant menschenrechtswidrige Sanktionierung, die\nallein der Abschreckung Andersdenkender dienen sollte. Die Verhängung\nderartiger Strafen ist als Rechtsbeugung zu werten.\n\nVor dem Hintergrund notorischer Überempfindlichkeit der DDR in diesem Bereich hat der Senat angesichts festgestellter Aktionspläne und staatskritischer, auch nach außen getragener Äußerungen von Seiten der Angehörigen der “Arbeitsgruppe” allerdings durchgreifende Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, hier schon jegliche — mit rechtsstaatlichen Erwägungen fraglos unvereinbare — Verhängung von Untersuchungshaft auch aus\nsubjektiven Gründen als Rechtsbeugung zu bewerten. Das stellt indes bei\nder Höhe der hier von der Angeklagten konkret geförderten Sanktionierung in\ndiesem Fall den Schuldspruch nicht in Frage.\n\n3. Die letztgenannte Erwägung zieht allerdings in den gleichgelagerten\nFällen 10 und 11 des Urteils (= 25 und 26 der Anklage) eine Schuldspruchänderung von angenommener Täterschaft durch - jedenfalls subjektiv\n\nnoch nicht eindeutig als rechtsbeugerisch zu wertende — Haftfortdaueranträge bei Anklageerhebung auf Beihilfe nach sich. Nach den Feststellungen förderte die Angeklagte in beiden Fällen nämlich durch ihre entsprechenden\nüberharten Anträge in den Hauptverhandlungen, im Fall 10 die Verfolgten\n\nWo und H ‚im Fall 11 den Verfolgten A\nbetreffend, deren als rechtsbeugerisch zu wertende Verurteilungen zu jeweils\nmehr als einem Jahr Freiheitsstrafe.\n\nDer Senat kann angesichts der vollständigen Sachaufklärung zum\nSchuldspruch durchentscheiden; eines gesonderten Freispruchs wegen des\nim tateinheitlichen Fall 10 folglich nicht rechtsbeugerisch der Freiheit beraubten weiteren Verfolgten R ‚ der ungeachtet anfänglicher Untersuchungshaft auf entsprechenden Antrag der Angeklagten in der Hauptverhandlung auf Bewährung verurteilt wurde, bedarf es nicht.\n\n4. In vier Fällen hält die Verurteilung wegen Rechtsbeugung sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Der Senat kann hier jeweils abschließend\n\nauf Freispruch erkennen.\n\na) Im Fall des Nebenklägerss W (Fall 2 des Urteils = 3 der Anklage), der — von der Angeklagten im Jahre 1969 angeklagt — ihrem Antrag\nentsprechend wegen Spionage und “staatsfeindlichen Menschenhandels” zu\nfünfzehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war, bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme eines willkürlichen Verstoßes gegen\ndas Rückwirkungsverbot. Die Auffassung, die strafbegründenden Kontakte\ndes Verfolgten zu Geheimdiensten habe über den 1. Juli 1968 hinaus angedauert, so daß das zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene StGB-DDR auf das\ngesamte — im übrigen schon vor dessen Inkrafttreten mit Strafe bedrohte —\nVerhalten des Verfolgten anwendbar gewesen sei, ist nicht gänzlich unvertretbar. Der Vorwurf täterschaftlicher Rechtsbeugung durch Anklage nach\n§ 97 StGB-DDR erweist sich damit als nicht haltbar.\n\nDie Sanktionierung des Verfolgten, der letztlich fünfeinhalb Jahre\nDDR-Haft erlitten hat, war, gemessen an rechtsstaatlich orientierten Maßstäben, fraglos unerträglich hart. Gemäß Art. 103 Abs. 2 GG ist indes eine Berücksichtigung der Anschauungen eines DDR-Justizangehörigen zur — hier\nbesonders lange zurückliegenden — Tatzeit unerläßlich. Danach kam dem\nabgeurteilten Verhalten des Verfolgten — er hatte u. a. an der erfolgreichen\nAusschleusung von 25 DDR-Bürgern mitgewirkt und dem US-Geheimdienst\nInformationen für die geplante Anwerbung eines NVA-Offiziers geliefert —\nbesonders hohes Gewicht zu. Angesichts dessen läßt sich die von der Angeklagten beantragte Sanktionierung jedenfalls aus subjektiven Gründen noch\nnicht als Rechtsbeugung bewerten (vgl. BGHSt 41, 317, 334).\n\nDa andere greifbare Anhaltspunkte für Rechtsbeugung durch die Angeklagte in diesem Fall nicht vorliegen — die Ausführungen des Landgerichts\nim Zusammenhang mit der Nichtanrechnung einer ungarischen Verurteilung\n\nsind nicht zu beanstanden -, ist auf Freispruch durchzuentscheiden.\n\nb) Nichts anderes gilt im Fall 3 (= Fall 12 der Anklage). Die die Verurteilung tragende Auffassung des Landgerichts, die Strafnorm des § 99 StGB-DDR hätte nur für DDR-Bürger Anwendung finden dürfen, ist eine aus den in\nder Strafnorm enthaltenen Loyalitätspflichten abgeleitete, durchaus zweifelhafte, ihrem Wortlaut jedenfalls nicht zwingend zu entnehmende eingeschränkte Interpretation. Die weitere Auslegung durch die Angeklagte mit der\nFolge einer Anwendung der Norm auf einen Bewohner von Berlin(West) war\n\nersichtlich nicht willkürlich.\n\nGleichwohl wäre eine Anwendung des § 99 StGB auf die fotografische\nDokumentation einer oppositionellen Aktion in Berlin(Ost) für eine westdeutsche Tageszeitung nicht zwingend gewesen; auch stand die Durchführung\ndes Strafverfahrens fraglos im Widerspruch zu rechtsstaatlich orientierten\nVorstellungen über die Bedeutung von Pressefreiheit. Dennoch war die strafrechtliche Würdigung durch die Angeklagte, zumal auch die konkrete\n\n— wenngleich für den bloßen Versuch sehr harte — Sanktionierung mit der\nRegelmindeststrafe des § 99 StGB-DDR, mindestens aus subjektiven Gründen noch keine Rechtsbeugung.\n\nc) In zwei weiteren Fällen (Fälle 5 und 8 des Urteils = 20 und 23 der\nAnklage) ist ebenfalls auf Freispruch durchzuerkennen.\n\naa) Der Antrag der Angeklagten, einen Bewohner von Berlin(West)\nwegen der Vorbereitung eines Verbrechens nach § 105 StGB-DDR zu fünf\nJahren Freiheitsstrafe aufgrund seiner Mitwirkung an kommerzieller Fluchthilfe zu verurteilen, ist nicht als Beihilfe zu Rechtsbeugung (und Freiheitsberaubung) zu bewerten. Mit Rücksicht auf die maßgebliche Sicht der DDR-Justiz zur Tatzeit kann die — fraglos übermäßig — drastische Bestrafung für\ndie Mitwirkung an nach DDR-Auffassung hochkriminellem, besonders gefährlichem Verhalten ungeachtet eines verhältnismäßig geringen Tatbeitrags\nund letztlich nicht geglückter Ausschleusung — zumal im Blick auf eigenes\nGewinnstreben des Verfolgten und auf sein belastetes Vorleben — noch nicht\nals rechtsbeugerisch überhöht bewertet werden. Dies hat der Senat jüngst\nbei Beurteilung der Vorsitzenden des Strafsenats in demselben Fall entsprechend entschieden (BGH, Beschluß vom 3. Juni 1999 — 5 StR 143/99 —\n\nm.w.N.).\n\nbb) In den Fällen “schlichter Paßvorlage” kommt Rechtsbeugung aus\nsubjektiven Gründen nicht bereits wegen rechtsstaatswidriger Überdehnung\nder angewendeten Strafnorm in Betracht, sondern wegen überharter Sanktionierung im erkannten Grenzbereich des § 214 StGB-DDR. Daher kann die\nVerurteilung der Angeklagten wegen Rechtsbeugung aufgrund des mit Anklageerhebung gestellten Antrages auf Haftfortdauer im Fall 8 des Urteils\n(= 23 der Anklage) — einem besonders gelagerten Fall dieser Art — keinen\nBestand haben; denn der Verfolgte war nicht unbeträchtlich vorbelastet (vgl.\ndazu BGH, Beschlüsse vom 21. April 1998 — 5 StR 85/98 — und vom 3. Juni 1999 — 5 StR 143/99 — m.w.N.). Soweit das Landgericht die Vorbelastung\n\nals nicht gravierend bewertet hat, wird dies der maßgeblichen Sicht der DDR-Justiz hier — anders als in einem dem Senatsurteil vom 21. August 1997\n—- 5 StR 403/96 - (insoweit nicht veröffentlicht) zugrunde liegenden Fall (Il 2 b\ncc der Gründe) — nicht ausreichend gerecht: Einer Verurteilung auf Bewährung war vor dem hier abgeurteilten Geschehen der Bewährungswiderruf\ninfolge mit dem Ausreisebegehren zusammenhängenden Verhaltens und die\ndaran anschließende Haftverbüßung gefolgt.\n\n5. Soweit das Landgericht die Angeklagte wegen ihrer Mitwirkung an\nder — mit rechtsstaatlichen Maßstäben sowohl im Blick auf den Schuldspruch\nals auch auf die überaus harte Sanktionierung ersichtlich nicht im Einklang\nstehenden -— Verurteilung des Nebenklägers K (Fall 7 der Anklage) wegen staatsfeindlicher Hetze zu drei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe\ndurch Anklageerhebung, Haftfortdauerantrag und Strafantrag der Rechtsbeugung nicht für schuldig befunden hat, erweist sich diese Bewertung als\nrechtsfehlerfrei (vgl. zu ähnlichen Verurteilungen BGH, Urteile vom\n15. September 1995 - 5 StR 642/94 — und vom 15. November 1995 — 3 StR\n527/94 -, insoweit jeweils nicht veröffentlicht). Von einer Gewährung von\nKunstfreiheit (s. Art. 18 Abs. 1 und 2 der DDR-Verfassung, dazu Sorgenicht\nu. a., Verfassung der DDR, 1969, Art. 18 Anm. 1 ff.) nach auch nur annähernd rechtsstaatlich orientierten Maßstäben konnte im DDR-System freilich\ngenau so wenig die Rede sein, wie es für eine Gewährung von Meinungsäu-Berungsfreiheit zu konstatieren ist (vgl. BGHSt 41, 247, 263 f.). Dies rechtfertigt indes weder den Schluß auf eine Nichtigkeit auf solchen Anschauungen beruhender Normen noch die Annahme von Rechtsbeugung im Fall\nhierauf beruhender Rechtsanwendung.\n\n6. Die vom Senat ausgesprochenen Freisprüche in weiteren vier Fällen und die Schuldspruchreduzierung in zwei Fällen ziehen die Aufhebung\ndes gesamten Strafausspruchs nach sich. Der Aufhebung von Feststellungen\nbedarf es dabei nicht. Der neue Tatrichter wird allein auf der Grundlage der\nbislang getroffenen Feststellungen, die allenfalls durch nicht widersprechen-\n\n-10-\n\nde neue ergänzbar sind, nach den schon bislang fehlerfrei angewendeten\nGrundsätzen strikter Alternativität (vgl. BGHR StGB 82 Abs. 3 — Mildere\nStrafe 2) eine neue Hauptstrafe nach StGB-DDR sowie alternativ nach dem\nStrafgesetzbuch Einzelstrafen — wobei er die bisher verhängten nach dem\nVerschlechterungsverbot nicht überschreiten darf — und daraus eine neue\nGesamtfreiheitsstrafe zu bilden haben; die im Ergebnis mildere Sanktion wird\n\ndann zu verhängen sein.\n\nNamentlich im Blick auf eine schon bislang konstatierte (UA S. 204)\nüberlange Verfahrensdauer, deren Vorliegen sich nach dem großen zeitlichen Abstand zwischen Anklageerhebung und erster Hauptverhandlung aufdrängt und die insbesondere auch bei Bemessung der Gesamtstrafe zu beachten ist, wird die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit Aussetzung\n\nzur Bewährung nunmehr naheliegen.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-15/5-str-614-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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