{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-06-14_5_StR_177_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-06-14","aktenzeichen":"5 StR 177/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2495 009 Y\n\n5 StR 177/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 14. Juni 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nNcoae | EEE aus EEE (Rumänien),\ndort geboren am ED 1967,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 1999\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. März 1998 wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der\nMaßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß die Feststellung besonderer Schwere der Schuld entfällt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen;\njedoch wird die Gebühr um ein Zehntel ermäßigt, ein Zehntel\nder im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der\nStaatskasse zur Last. Der Angeklagte hat jedoch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der\nNebenklägerin umfassend zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit\nmit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die\nbesondere Schwere seiner Schuld festgestellt. Die Revision des Angeklagten\nhat mit der Sachrüge lediglich hinsichtlich der Feststellung besonderer\n\nd\n\nSchuldschwere Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne:\n\ndes 8 349 Abs. 2 StPO.\n\nVon einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB\n\ndurfte das Schwurgericht absehen. Daß es hierfür bei Verhängung lebens-\n\nlanger Freiheitsstrafe besonders gewichtiger Umstände bedarf (vgl. Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 21 Rdn. 6, 8 m.w.N.), hat es beachtet. Es konnte\ndiese dem schuldsteigernden Tatbild entnehmen — und zwar ungeachtet der\nTötung eines einzigen Opfers mit bedingtem Tötungsvorsatz —, namentlich\naus der Art der Einwirkung auf das Opfer und aus dem Verhalten des Angeklagten vor, bei und nach Begehung der Tat.\n\nWie bei dem entsprechend beurteilten Mittäter SEE (Senatsbeschluß vom 6. März 1996 — 5 StR 78/96 —) kam danach aber die Feststellung\nbesonderer Schuldschwere nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht in Be-\n\ntracht.\n\nDie hierfür vom Schwurgericht herangezogenen Umstände erweisen\nsich vor dem Hintergrund der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe nach\nversagter Strafrahmenverschiebung trotz erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht als tragfähig. Das gilt ungeachtet dessen, daß der Angeklagte\nanders als sein Mittäter nicht geständig war und daß ihm ein gewichtiger\nMittäterexzeß zur Last fällt. Bei der erschwerenden Berücksichtigung der au-Bergewöhnlichen Brutalität des Vorgehens war zu bedenken, daß dieses\nVerhalten auch auf die erhebliche Enthemmung (§ 21 StGB) zurückging (vgl.\nTröndle/Fischer aaO § 46 Rdn. 22).\n\nAuch wenn der Angeklagte seine Neigung zu verstärkter Aggressivität\nnach Alkoholisierung kannte, hatte er deswegen zur Tatzeit nach den Feststellungen noch keine Vorwarnung erfahren. Zudem beruhten die Voraussetzungen des § 21 StGB bei ihm neben der freilich vorrangigen Komponente\nder Alkoholisierung noch auf anderen unverschuldeten Elementen seiner\nPersönlichkeitsstruktur.\n\nNach vollständiger Feststellung der für die Frage der Schuldschwere\nmaßgeblichen Umstände durch den Tatrichter kann der Senat, der dessen\nBewertung im Ergebnis beanstandet, hierüber entsprechend § 354 Abs. 1\n\nStPO abschließend — mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 4 StPO - entscheiden.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-14/5-str-177-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-14/5-str-177-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:59.925368+00:00"}}