{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-06-03_5_StR_190_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-06-03","aktenzeichen":"5 StR 190/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n5 SR 190/99\n\n(alt: 5 StR 203/98)\n\nURTEIL\n\nvom 3. Juni 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Rechtsbeugung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n3. Juni 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 20. Oktober 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nNachdem das Landgericht den Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung freigesprochen und der Senat\ndieses Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 23. Juni\n1998 (BGHR StGB 8 339 Staatsanwalt 1 = NJW 1998, 2616) mit den Feststellungen aufgehoben hatte, hat das Landgericht den Angeklagten erneut\naus tatsächlichen Gründen freigesprochen.\n\nDie - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg. Der Freispruch hält sachlichrechtlicher Prüfung wiederum nicht stand. Wegen des unverändert festgestellten\nSachverhalts wird auf das erste Senatsurteil Bezug genommen.\n\n1. Der Senat hat bindend festgestellt, daß der Angeklagte - Generalstaatsanwalt von Berlin(Ost) - mit dem Bericht über den Beginn der Ermittlungen an den stellvertretenden Generalstaatsanwalt der DDR konkludent\n\nentschieden hat, die Untersuchungshaft gegen die Beschuldigten fortdauern\nzu lassen, und daß diese Entscheidung angesichts des Vorwurfs gemeinschaftlicher Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit (§ 214 Abs. 1 und 3 StGB-DDR) in einem Fall „schlichter Paßvorlage” ebenso objektiv rechtsbeugerisch\ngewesen ist wie der später vom Angeklagten gezeichnete Strafvorschlag.\nDaß der eine der Beschuldigten drei Jahre zuvor versucht hatte, die DDR\n„legal“ zu verlassen, gab im vorliegenden Fall keinen Anlaß zur abweichenden Beurteilung. Dieser aus DDR-Sicht möglicherweise belastend zu bewertende Umstand war - wie die völlig gleichartige Behandlung des zweiten\nunbelasteten Beschuldigten erweist - für die Anordnung der Untersuchungshaft und die Strafbemessung hier nicht herangezogen worden.\n\n2. Während der Angeklagte sich in der ersten Hauptverhandlung nicht\nzur Sache eingelassen hatte, hat er nunmehr eine - schriftlich formulierte -\nEinlassung zu seiner Überzeugung von der tadellosen Arbeit seiner nachgeordneten Staatsanwälte, zu seinen vielfältigen Aufgaben als Behördenleiter\nzur Tatzeit und zu seiner daraus resultierenden nicht gründlichen Überprüfung abgegeben. Auch diese sehr allgemein gefaßte Erklärung bot dem neuen Tatrichter indes keine tragfähige Grundlage, die Voraussetzungen des\n\nerforderlichen direkten Rechtsbeugungsvorsatzes zu verneinen.\n\na) Es kann dahinstehen, ob ohne nähere konkrete Anhaltspunkte in\nder Einlassung des Angeklagten oder auch sonst zu seinen Gunsten zu unterstellen war, er habe den von ihm unterzeichneten, auf einen anderen\nVerfasser nicht hindeutenden Bericht nicht selbst verfaßt und seinen Inhalt\n\nbei Unterzeichnung nur flüchtig zur Kenntnis genommen.\n\nSelbst unter diesen tatsächlichen Voraussetzungen ergab der Bericht\neindeutig, daß sich das „provozierende Verhalten” der beiden jungen Männer\nan der Grenzübergangsstelle auf die Äußerung ihres Ausreisewunsches unter Vorlage ihres Personalausweises beschränkt hatte. Irgendwelche Anhaltspunkte für sonstiges provokatives Verhalten oder eine entsprechende\n\nAbsicht waren dem Bericht nicht zu entnehmen oder danach auch nur zu\nerwarten. Mit seinen entsprechenden Mutmaßungen (UA S. 23 f.) vernachlässigt der Tatrichter den Umstand, daß das Verhalten der „schlichten Paßvorlage”, wie es den Beschuldigten angelastet wurde, damals eine nicht vereinzelt gebliebene Methode Ausreisewilliger gewesen ist, die damit ihre Verhaftung mit dem Ziel des Freikaufs provozieren wollten. Der Tatrichter mißachtet ferner in diesem Zusammenhang die von ihm selbst festgestellte Tatsache (UA S. 21 f.), daß die „schlichte Paßvorlage” von den Verantwortlichen\nder DDR-Strafjustiz - in objektiver Überdehnung der Strafnorm - unter den\nStraftatbestand des § 214 StGB-DDR subsumiert wurde, ferner, daß für dieses Verhalten verbreitet zu vollstreckende Freiheitsstrafe verhängt und daß\nim Blick darauf auch üblicherweise Untersuchungshaft angeordnet und vollstreckt wurde. Daß diese Sanktionierung eindeutig rechtsbeugerisch war und\nmindestens insoweit regelmäßig - im Blick auf die Kenntnis vom Bagatellcharakter des sanktionierten Verhaltens - direkter Rechtsbeugungsvorsatz\nnachweisbar ist, wird durch den Umstand verbreiteter entsprechender Praxis\nder DDR-Justiz gleichwohl nicht in Frage gestellt (vgl. BGHR StGB 8 336\nDDR-Recht 27; DDR-Richter 2; jeweils m.w.N.).\n\nWie der Senat in seinem ersten Urteil in dieser Sache ausdrücklich\nentschieden hat, unterscheidet sich der Fall angesichts der Einfachheit und\nEindeutigkeit des zugrunde liegenden Sachverhalts „schlichter Paßvorlage”\ngrundlegend von dem vom Senat als deutlich komplexer bewerteten Sachverhalt, der Gegenstand des Senatsurteils vom 15. September 1995 - 5 StR\n23/95 - (BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 2) war. Die gegenteiligen Erwägungen des Tatrichters vernachlässigen dies.\n\nb) Wenn der Angeklagte, wie seiner Einlassung zu entnehmen gewesen sein mag, bei Unterzeichnung des Strafvorschlages keine gründliche\nPrüfung des Falles vorgenommen hätte, könnte dies seinen direkten Vorsatz,\nmit dem Strafvorschlag Beihilfe zu Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung\nzu leisten, nicht in Frage stellen. Dies ist unter der Voraussetzung, daß er\n\nvom Gegenstand des Anklagevorwurfs - gegebenenfalls auch nur flüchtig -\nKenntnis genommen hatte, offensichtlich. Für die Unterstellung des Tatrichters, er könne den Zettel mit dem Strafvorschlag ohne Akte und ohne jede\nKenntnis von dem Fall unterzeichnet haben, bestand ohne entsprechenden\nkonkreten Anhalt in der Einlassung des Angeklagten, die gegebenenfalls kritisch zu überprüfen gewesen wäre, keine tragfähige Grundlage. Die weitergehende Unterstellung des Tatrichters, der Angeklagte könne gar von nachgeordneten Staatsanwälten unzutreffend informiert worden sein, erweist sich,\nzumal im Blick auf die offenkundige verbreitete rechtsbeugerische Praxis der\nDDR-Strafjustiz in Fällen „schlichter Paßvorlage”, als haltlose Vermutung.\n\n3. Nicht anders als beim ersten Senatsurteil kommt eine andere, den\nAngeklagten weitergehend belastende Entscheidung als umfassende Aufhebung und Zurückverweisung nicht in Betracht, wenngleich nicht abzusehen\nist, daß ein neuer Tatrichter bei nicht wesentlich veränderter Beweislage in\ngebotener strikter Beachtung der Bindungswirkung dieses und des ersten\nSenatsurteils (§ 358 Abs. 1 StPO) wiederum zur Freisprechung des Angeklagten gelangen könnte.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-03/5-str-190-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-03/5-str-190-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:59.507839+00:00"}}