{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-06-03_5_StR_143_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-06-03","aktenzeichen":"5 StR 143/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 143/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 3. Juni 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Rechtsbeugung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 1999\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 8. September 1998 nach § 349\nAbs. 4 StPO aufgehoben\n\na) soweit die Angeklagte in den Fällen 11, 14 und 15\nverurteilt worden ist; auch in diesen Fällen wird die\nAngeklagte — auf Kosten der Staatskasse, die ihre dadurch entstandenen notwendigen Auslagen ebenfalls\n\nzu tragen hat - freigesprochen;\n\nb) im Strafausspruch.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\nals unbegründet verworfen; danach ist die Angeklagte der\nRechtsbeugung in fünfzehn Fällen, jeweils in Tateinheit\nmit Freiheitsberaubung, schuldig.\n\n3. Zu neuer Straffestsetzung wird die Sache zur erneuten\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Revision, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte - unter Freisprechung in zwei\nweiteren Fällen - wegen Rechtsbeugung in achtzehn Fällen, jeweils in Ta-\n\nteinheit mit Freiheitsberaubung, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\nvier Monaten — Hauptstrafe nach dem StGB-DDR - verurteilt, auf die es als\nmildere Sanktion im Vergleich zu der nach dem Strafgesetzbuch für angemessen erachteten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt hat (§ 2\nAbs. 3 StGB i.V.m. Art. 315 Abs. 1 EGStGB).\n\nDie Revision der Angeklagten führt in drei Fällen mit der Sachrüge zur\nAufhebung des Schuldspruchs und zur Freisprechung. Das zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Gegenstand der Verurteilung ist die Mitwirkung der Angeklagten an\npolitischen Strafverfahren in Berlin (Ost) zwischen 1984 und 1988. Die Angeklagte war zu dieser Zeit Richterin am dortigen Stadtgericht. Zur Last gelegt\nwird ihr die Verantwortung für Haftbeschwerde- bzw. Berufungsentscheidungen als beisitzende Richterin im „Ib*-Strafsenat unter Mitwirkung von zwei\nweiteren Berufsrichtern sowie für zwei erstinstanzliche Verurteilungen unter\n\nihrem Vorsitz im „la“-Strafsenat unter Mitwirkung von zwei Schöffen.\n\nSoweit sich das Landgericht davon überzeugt hat, daß die der Angeklagten angelasteten Entscheidungen mit ihrer Billigung ergangen sind, beruht dies - auch soweit es sich nicht ohnehin aus der Einstimmigkeit der Entscheidungen (§ 293 Abs. 3 StPO-DDR) ergab - auf einer rechtsfehlerfreien\nBeweiswürdigung. Im übrigen hat das Landgericht grundsätzlich einen zutreffenden Maßstab für die Beurteilung von Rechtsbeugung in politischen\nStrafsachen der DDR zugrunde gelegt (vgl. nur BGHSt 41, 247; Willnow JR\n1997, 265 ff.).\n\n2. Der Schuldspruch ist in fünfzehn Fällen rechtsfehlerfrei.\na) Das gilt zunächst in neun Fällen, in denen gegen Ausreisewillige\n\naufgrund ihrer Kontakte zur Ständigen Vertretung der Bundesrepublik\nDeutschland in der DDR wegen Vergehen nach § 219 Abs. 2 Nr. 1 StGB-\n\nDDR Untersuchungshaft angeordnet bzw. zu vollstreckende Freiheitsstrafen\nverhängt wurden (Fälle 1, 3 bis 10 des Urteils). Die Annahme von Rechtsbeugung in diesen Fällen wegen offensichtlich rechtsstaatswidriger überharter Sanktionierung im erkannten Grenzbereich der Strafnorm entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHR StGB 8 336\n- DDR-Recht 9). Besonderheiten, die in einem der Fälle im Ergebnis eine\nandere Beurteilung veranlaßt hätten, liegen nicht vor.\n\nb) Nichts anderes gilt in dem sachlich ähnlich gelagerten Fall der Anordnung von Untersuchungshaft gegen eine Beschuldigte und der späteren\nVerurteilung von drei weiteren Verfolgten zu Freiheitsstrafen von einem Jahr\nund (zweimal) sechs bzw. (einmal) acht Monaten wegen Vergehen nach\n§ 218 StGB-DDR aufgrund der Verabredung zwischen insgesamt sieben\nmiteinander befreundeten Ausreisewilligen, sich bei der Verfolgung ihrer Ausreisebegehren - zunächst durch gemeinsames Aufsuchen der Ständigen\nVertretung - gegenseitig zu unterstützen (Fall 2 des Urteils; BGHR StGB\n8 336 - Staatsanwalt 2 betraf einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt).\n\nc) Gleichermaßen lag in der Verhängung einer zu vollstreckenden\nFreiheitsstrafe gegen einen Ausreisewilligen wegen eines Vergehens nach\n§ 214 StGB-DDR aufgrund seiner Teilnahme an einer Schweigedemonstration in der Nähe des Brandenburger Tores (Fall 18 des Urteils) Rechtsbeugung durch schlechthin unvertretbare überharte Sanktionierung (vgl. nur\nBGHR StGB § 336 - DDR-Recht 26).\n\nd) Grundsätzlich gleich gelagert sind auch die Fälle der Verhängung\nvon Untersuchungshaft oder der Verurteilung zu vollstreckbaren Freiheitsstrafen wegen Vergehen nach § 214 StGB-DDR aufgrund von Sachverhalten, bei denen Ausreisewillige an Grenzübergangsstellen in Berlin (Ost) gegenüber Grenzbediensteten ein bloßes Ausreisebegehren geäußert hatten\n(„schlichte Paßvorlage“, vgl. BGHR StGB 8 339 - Staatsanwalt 1 m.w.N.).\n\nDaher sind auch die Schuldsprüche in den Fällen 12, 13, 16 und 17 des Urteils rechtsfehlerfrei.\n\n3. Da Rechtsbeugung bei der letztgenannten Fallgruppe aus subjektiven Gründen nicht bereits wegen rechtsstaatswidriger Überdehnung der angewendeten Strafnorm in Betracht kommt, muß hier eine abweichende Beurteilung gelten, soweit der Angeklagten die Mitwirkung an der Verwerfung\nder Haftbeschwerde eines Ausreisewilligen zur Last gelegt wird, gegen den\nebenfalls wegen „schlichter Paßvorlage” Untersuchungshaft angeordnet worden war, der indes bereits kurz zuvor wegen des gleichen Verhaltens mit\nOrdnungsstrafe geahndet worden war (Fall 11 des Urteils). Darin lag aus der\n— im Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG maßgeblichen — Sicht der DDR-Justiz eine\ngravierende einschlägige Vorwarnung; deshalb kann hier die — mit rechtsstaatlichen Anliegen fraglos unvereinbare — Anordnung von Untersuchungshaft nicht als schlechthin unnachvollziehbar gewertet werden. Mithin scheidet\nunter den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles Rechtsbeugung allein wegen der Billigung der Untersuchungshaft aus subjektiven\nGründen aus (vgl. BGHR StGB § 336 - DDR-Recht 28).\n\nFür die spätere Verhängung einer die gesetzliche Mindeststrafe um\ndas Doppelte überschreitenden Freiheitsstrafe von einem Jahr gegen den\nVerfolgten — worin naheliegend ungeachtet der Vorwarnung Rechtsbeugung\nzu sehen gewesen wäre (vgl. BGHR aaO) — war die Angeklagte nicht verantwortlich. Der Senat hat daher in diesem Fall auf Freispruch zu erkennen.\n\n4. Entsprechend entscheidet der Senat in den beiden Fällen, in denen\ndie Angeklagte für die unter ihrem Vorsitz ergangenen Verurteilungen von\nzwei Westberlinern wegen des Versuchs bzw. der Vorbereitung eines Verbrechens nach § 105 StGB-DDR zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren bzw.\nfünf Jahren und vier Monaten aufgrund der Mitwirkung der Verfolgten an\nkommerzieller Fluchthilfe wegen Rechtsbeugung für schuldig befunden worden ist (Fälle 14 und 15 des Urteils). Mit Rücksicht auf die maßgebliche Sicht\n\nder DDR-Justiz zur Tatzeit kann die — fraglos übermäßig — drastische Bestrafung der Verfolgten für die Mitwirkung an nach DDR-Auffassung hochkriminellem, besonders gefährlichem Verhalten ungeachtet verhältnismäßig\ngeringer Tatbeiträge und einer jeweils nicht geglückten Ausschleusung - zumal im Blick auf eigenes Gewinnstreben der Verfolgten und auf deren mehr\noder weniger belastetes Vorleben - noch nicht als rechtsbeugerisch überhöht\nbewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 — 5 StR\n642/94 -, Umdruck S. 19 ff.; s. auch BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 —\n5 StR 580/98 -).\n\n5. Die Behandlung der Konkurrenzen in den Fällen, in denen aus\nmehrfachen Gründen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten\ngegeben ist (mehrere Verfolgte, wiederholte Befassung mit einem Sachverhalt in unterschiedlichen Verfahrensstadien), ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Rechtsfehlerfrei ist die vom Landgericht bei der Strafzumessung gewahrte Beachtung der Grundsätze strikter Alternativität (vgl. BGHR\nStGB § 2 Abs. 3 - Mildere Strafe 2). Die nach dem Strafgesetzbuch alternativ\ngebildeten Einzelstrafen zwischen einem Jahr sowie einem Jahr und sechs\nMonaten Freiheitsstrafe in den fünfzehn Fällen aufrechterhaltener Schuldsprüche wären ebenfalls nicht zu beanstanden; der neue Tatrichter wird sie\n\nnicht überschreiten dürfen.\n\nIndes kann der Senat nicht ausschließen, daß die verhängte Hauptstrafe nach dem StGB-DDR - nicht anders als die höhere nach dem Strafgesetzbuch gebildete Gesamtfreiheitsstrafe — durch den Wegfall des Schuldspruchs in drei Einzelfällen beeinflußt worden ist. Das gilt ungeachtet dessen, daß die Anzahl gleichartiger systembedingter Einzeltaten in Fällen der\nhier vorliegenden Art für die Höhe von Gesamt- wie Hauptstrafe regelmäßig\nvon nachrangiger Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 1997\n— 5 StR 166/97 - und vom 21. April 1998 — 5 StR 85/98 -). Hier kommt zumal\neine besonders gelagerte Fallgruppe - erstinstanzliche Aburteilung kommer-\n\nzieller Fluchthelfer unter dem Vorsitz der Angeklagten - gänzlich in Wegfall,\n\nwas eine Herabsetzung der Gesamtsanktion sogar eher nahelegen wird.\n\nDer Aufhebung von Feststellungen bedarf es hingegen nicht. Der neue\nTatrichter wird allein auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen, die allenfalls durch nicht widersprechende neue ergänzbar sind, eine\nneue Hauptstrafe nach StGB-DDR sowie alternativ nach dem Strafgesetzbuch eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden haben; die im Ergebnis mil-\n\ndere Sanktion wird dann zu verhängen sein.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-03/5-str-143-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-03/5-str-143-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:59.485482+00:00"}}