{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-06-02_5_StR_218_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-06-02","aktenzeichen":"5 StR 218/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 218/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 2. Juni 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 1999\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hamburg vom 12. November 1993 nach\n8 349 Abs. 4 StPO insoweit aufgehoben, als angeordnet\nworden ist, daß ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind; diese Anord-\n\nnung entfällt.\n\n. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt.\nDie durch das Rechtsmittel entstandenen gerichtlichen\nAuslagen und notwendigen Auslagen der Angeklagten\n\nfallen zu je einem Drittel der Staatskasse zur Last.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte — unter Freisprechung im übri-\n\ngen — wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in fünf\n\nFällen sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in vier Fällen\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihre Unterbrin-\n\ngung in einer Entziehungsanstalt angeordnet; es hat ferner angeordnet, daß\n\nein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollzie-\n\nhen sind.\n\nDie gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Angeklagten ist\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sich das Rechtsmittel\ngegen den Schuldspruch sowie den Straf- und Maßregelausspruch richtet.\n\nJedoch hat die Bestimmung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe keinen Bestand.\n\nDas Landgericht hat ausgeführt, daß ein Teil-Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe „die Chancen für eine erfolgreiche Therapie verbessern“ würde\nund „dadurch der mit der Maßregel verfolgte Zweck leichter erreicht werden\nkann“. Hierbei hat der Tatrichter allein darauf abgestellt, daß „in Hamburger\nHaftanstalten ein schwunghafter Handel mit Betäubungsmiitteln jeglicher Art\nbetrieben“ werde. Diese Begründung genügt nicht den Anforderungen, die an\neine Anordnung nach 8 67 Abs. 2 StGB zu stellen sind. Ein Vorwegvollzug\nkann zwar grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden, daß der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug den Erfolg des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde. Erforderlich ist aber dann die Darlegung\nkonkreter Anhaltspunkte, die erkennen lassen, worin die Gefährdung besteht\nund wie sie sich bei dem betroffenen Angeklagten auswirken könnte. Die allein auf organisatorische Mängel in „Hamburger Haftanstalten“ abhebende\nBegründung vermag die Entscheidung aus § 67 Abs. 2 StGB nicht zu rechtfertigen (vgl. Senat, Beschluß vom 2. Juni 1999 — 5 StR 262/99 -).\n\nDer Senat sieht von einer Zurückverweisung der Sache ab und läßt\nstatt dessen die Anordnung des Vorwegvollzugs entfallen. Es erscheint ausgeschlossen, daß sich in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen für die Anordnung eines — auch nur partiellen — Vorwegvollzugs ergeben\nkönnten. Die Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit über einem Jahr\nin Untersuchungshaft. Im Hinblick auf § 67 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 StGB\nwird daher nach erfolgreichem Abschluß einer sofort beginnenden Unterbrin-\n\ngung die Möglichkeit bestehen, die Angeklagte aus der Therapie in die Freiheit zu entlassen (vgl. BGH, Beschluß vom 15. März 1994 — 4 StR 115/94 —).\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Dabei berücksichtigt der Senat, daß die Angeklagte nicht zuletzt im Blick auf die vollstrekkungsrechtlichen Folgen des Maßregelvollzugs vor der Strafe (vgl. § 67 Abs.\n5 StGB) mit der Revision einen nicht unerheblichen Teilerfolg hat, zumal da\nes der Angeklagten bei ihrem Revisionsangriff gegen das Urteil erkennbar in\n\nder Hauptsache um den Wegfall des Vorwegvollzugs gegangen ist.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-02/5-str-218-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-02/5-str-218-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:59.418115+00:00"}}