{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-06-02_5_StR_172_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-06-02","aktenzeichen":"5 StR 172/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 172/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 2. Juni 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 1999\n\nbeschlossen:\n\nDie Anträge des Angeklagten vom 20. Mai 1999 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und vom 21. Mai 1999 auf\nNachholung rechtlichen Gehörs werden verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit\nunterlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer\nlebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des\nAngeklagten hat der Senat mit Beschluß vom 21. April 1999 nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nGegen die Verwerfung der Revision durch Beschluß nach § 349\nAbs. 2 StPO ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben.\nEs handelt sich um eine rechtskräftige Sachentscheidung, die das Verfahren\nzum Abschluß gebracht hat (st. Rspr.; BGHSt 17, 94; 23, 102, 103; BGHR\nStPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand ist deshalb unzulässig.\n\nEin Fall, in dem die Nachholung rechtlichen Gehörs geboten wäre\n(§ 33a StPO), liegt ebenfalls nicht vor. Der Senat hat keine Tatsachen oder\nBeweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden\nwäre. Der Antrag des Generalbundesanwalts wurde den Verteidigern des\nAngeklagten am 31. März 1999 gemäß § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO zugestellt.\nNachdem innerhalb der Zweiwochenfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO eine\nGegenerklärung nicht abgegeben worden war, hat der Senat die Revision\ndes Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der erst nach Erlaß\n\nder Entscheidung vom 21. April 1999 am 3. Mai 1999 eingegangene Schriftsatz des Verteidigers vom 29. April 1999 konnte wegen der Rechtskraft des\nVerwerfungsbeschlusses nicht mehr berücksichtigt werden (BGH MDR 1966,\n728; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 349 Rdn. 17). Für eine\n\nNachholung rechtlichen Gehörs ist damit hier kein Raum.\n\nIm übrigen hätte auch eine inhaltliche Berücksichtigung der Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 29. April 1999 nicht zu einer anderen, dem Angeklagten günstigeren Entscheidung in der Sache führen können.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-02/5-str-172-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-02/5-str-172-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:59.402658+00:00"}}