{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-06-02_5_StR_112_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-06-02","aktenzeichen":"5 StR 112/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nvom 2. Juni 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 112/99\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juni 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms\nRichter Häger,\nRichter Basdorf,\nRichterin Dr. Tepperwien,\nRichterin Dr. Gerhardt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom\n27. November 1998 werden mit der Maßgabe verworfen,\ndaß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen schuldig ist.\n\n2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der\nStaatsanwaltschaft und die dadurch dem Angeklagten\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; der An-\n\ngeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs\nvon Kindern sowie schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Vom\nVorwurf weiterer sexueller Mißbrauchshandlungen hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten führen zur Berichtigung des Schuldspruchs dahingehend,\ndaß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen\nschuldig ist; im übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet.\n\nI. Nach den Feststellungen legte sich der Angeklagte an einem nicht\nmehr konkretisierbaren Tag ca. zwei Wochen nach dem 9. Februar 1995 zu\nD ‚ der damals 13-jährigen Tochter seiner Lebensgefährtin ins Bett; er\n\nberührte das Mädchen an der unbedeckten Brust und dem Geschlechtsteil\n(Fall II. 1.). Maximal drei Wochen nach diesem Vorfall legte er sich erneut\nneben D und forderte sie auf, sich auszuziehen. Der Angeklagte berührte das Mädchen sodann erneut an der Brust und dem Geschlechtsteil\nund führte anschließend mit einem Kondom den Geschlechtsverkehr bis zum\nSamenerguß durch (Fall Il. 2.). Daniela wurde dabei entjungfert. Bereits 1989\nwar das Mädchen sexuell mißbraucht worden. Das Landgericht hat wegen\nder ersten Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten und wegen der\nzweiten Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten als\n\ntat- und schuldangemessen angesehen.\n\nVom Vorwurf weiterer Mißbrauchstaten hat der Tatrichter den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil er sich nicht in der\nLage sah, die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten konkret festzustel-\n\nlen.\n\nIl. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ist\nder Schuldspruch zu berichtigen; im übrigen bleiben die Rechtsmittel erfolglos.\n\n1. Der Schuldspruch begegnet im wesentlichen keinen Bedenken.\n\na) Die Annahme des Landgerichts, die Geschädigte sei dem Angeklagten nicht im Sinne des § 174 StGB anvertraut gewesen, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Insoweit ist die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht zu\nbeanstanden. Zu Recht hat er die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)\nabgelehnt. Der Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, daß\nzwischen Tatopfer und Täter ein Verhältnis besteht, kraft dessen eine Person\nunter 16 Jahren dem Täter zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. D und ihre Mutter lebten zwar\n\nin häuslicher Gemeinschaft mit dem Angeklagten. Eine solche Gemeinschaft\n\nbegründet aber für sich noch kein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174\nAbs. 1 Nr. 1 StGB. Voraussetzung ist vielmehr, daß ein Verhältnis besteht,\nkraft dessen einer Person das Recht und die Pflicht obliegen, die Lebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistig-sittliiche Entwicklung zu\nüberwachen und zu leiten (BGHR StGB 8 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1).\nEine ausdrückliche Übertragung der Erziehungsgewalt auf den Angeklagten\n— der nach seinen Angaben gegenüber D keine Entscheidungen traf —\nkonnte das Landgericht nicht feststellen. Daß die Geschädigte den Angeklagten „nicht als Vater ansah“, durfte das Landgericht ebenfalls als einen\ngegen ein Obhutsverhältnis sprechenden Umstand werten.\n\nb) Revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Umstand,\ndaß sich der Tatrichter nicht davon hat überzeugen können, der Angeklagte\nhabe bei den festgestellten Taten Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger\nGefahr für Leib oder Leben eingesetzt. Das Landgericht hat nicht auszuschließen vermocht, daß die Angaben des Mädchens in der Hauptverhandlung, der Angeklagte „habe sie an den Armen festgehalten, damit sie sich\n\nnicht wehren könne, und habe gedroht, ihr ‚eine zu klatschen‘“, auf der\nAngst, „man könne ihr nicht glauben, und auf Schuldgefühlen beruhten“. Dies\nist auch unter Berücksichtigung der wiederholt geäußerten Angst der Zeugin,\n„ihre Mutter könne ihr nicht glauben“ (UA S. 8, 11), und ihrer Bekundung in\nder Hauptverhandlung, „sie habe die Handlungen des Angeklagten hingenommen“, eine mögliche und nachvollziehbare Schlußfolgerung. Sie ist des-\n\nhalb vom Revisionsgericht hinzunehmen.\n\nc) Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles in\nbeiden Fällen rechtsfehlerfrei verneint. Bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise (BGH bei Miebach NStZ 1998, 130) war deshalb im Fall\nIl. 2.8 176 Abs. 3 StGB a. F. (Strafrahmen ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) und nicht — wie vom Landgericht angenommen - § 176a Abs. 1 StGB\nin der Fassung des Sechsten Strafrechtsreformgesetzes (6. StrRG)\n(Strafrahmen ein Jahr bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) das mildere Gesetz im\n\nSinne des § 2 Abs. 3 StGB. Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch im\nFall Il. 2. der Urteilsgründe dahingehend, daß der Angeklagte des sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 3 StGB a. F.) schuldig ist.\n\n2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung noch stand.\n\na) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist\nseine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der\nHauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen\nhat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen,\nsie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur\nmöglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das\nTatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich\ndie verhängte Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu\nsein, so weit nach oben oder nach unten inhaltlich löst, daß ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB\n8 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1, 6 m.w.N.).\n\nb) Die Bestrafung - insbesondere die im Fall Il. 2. ausgesprochene\nEinzelstrafe - ist allerdings sehr milde. Sie löst sich jedoch noch nicht von\nihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen. Im Hinblick auf die Revision des Angeklagten\nschließt der Senat andererseits aus, daß der Tatrichter — der sich zudem an\nder (identischen) Mindeststrafe orientiert hat -, wenn er die Strafe im Fall\nIl. 2. nicht dem Strafrahmen des § 176a Abs. 1 StGB n. F. sondern zutreffend\ndem des § 176 Abs. 3 StGB a. F. entnommen hätte, eine noch mildere Einzelstrafe und damit auch eine für den Angeklagten günstigere Gesamtstrafe\n\nausgesprochen hätte.\n\nEs ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht\n\nungeachtet seiner milden Bewertung im Rahmen der Strafzumessung\n\ngleichwohl angesichts der festgestellten Tatumstände bei dem nicht geständigen Angeklagten das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56\nAbs. 2 StGB verneint hat. Diese Wertung liegt innerhalb des dem Tatrichter\nzustehenden Beurteilungsspielraums und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4; Umstände, besondere 3).\n\n3. Der Freispruch des Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDer Senat besorgt nicht, daß das Landgericht die Anforderungen, die\nan die richterliche Überzeugungsbildung von der Schuld des Angeklagten zu\nstellen sind, im Rahmen der Beweiswürdigung überspannt hat. Den — hinsichtlich des Freispruchs zwar äußerst knappen — Urteilsausführungen läßt\nsich noch entnehmen, daß sich der Tatrichter nicht in der Lage sah, sich zumindest vom Vorliegen einer Mindestzahl konkreter, zeitlich hinreichend ein-\n\nzuordnender Einzeltaten zu überzeugen.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-02/5-str-112-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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