{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-05-18_5_StR_72_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-05-18","aktenzeichen":"5 StR 72/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 72/99\nURTEIL\nvom 18. Mai 1999\nin der Strafsache\ngegen\n1.\n2.\n\nwegen Untreue\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n18. Mai 1999, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin Harms\n\nals Vorsitzende,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichter Rothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt M\n\nals Verteidiger des Angeklagten S ;\n\nRechtsanwalt Z ,\nRechtsanwalt K\n\nals Verteidiger des AngeklagtenF ,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 24. Juni 1998 werden verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die\ndurch die Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen\n\nder Angeklagten zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der gemeinschaftlich begangenen Untreue in 297 Fällen (eigennützige Untreue in 166 Fällen und\nfremdnützige Untreue in 131 Fällen) freigesprochen. Die Revisionen der\nStaatsanwaltschaft — die vom Generalbundesanwalt vertreten werden — ha-\n\nben keinen Erfolg.\n\nEigennützige Untreue sollen die Angeklagten dadurch begangen haben, daß\nsie sich als Geschäftsführer mehrerer Nachfolgegesellschaften der Handelsorganisation (HO) der DDR aus dem Vermögen dieser Gesellschaften\n— zusätzlich zu ihrer Vergütung aus dem Arbeitsvertrag mit der Treuhandanstalt — für die Geschäftsführertätigkeit unberechtigt Honorare in Höhe von\ninsgesamt über 1,5 Millionen DM bewilligt und zur Zahlung angewiesen ha-\n\nben.\n\nFremdnützige Untreue sollen sie dadurch begangen haben, daß sie Mitarbeitern der Treuhandanstalt bzw. der HO-Firmen für deren zusätzliche Beschäftigung bei HO-Firmen — neben deren bisherigem Gehalt — aus dem\nVermögen der von ihnen geführten Gesellschaften unberechtigt Honorare\n\nvon insgesamt über 800.000 DM bewilligt und ausbezahlt haben.\n\nDas Landgericht hat zu den Anstellungsverträgen der Angeklagten bei der\n\nTreuhandanstalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte S schloß im Mai 1991 einen Anstellungsvertrag — ersichtlich einen Arbeitsvertrag — mit der Treuhandanstalt. Vorgesehen war\neine Tätigkeit als Abteilungsleiter im Bereich Ordnungsmäßigkeit/Einhaltung\nHaushaltsvorschriften mit einem monatlichen Grundgehalt von zunächst\n17.000 DM. Sein Anstellungsvertrag sah unter anderem vor, daß der Treuhandanstalt das Recht vorbehalten war, ihm innerhalb der Treuhandanstalt\n\nandere Aufgaben zu übertragen oder ihn in Niederlassungen zu versetzen.\n\nDer Angeklagte F war aufgrund eines Vertrages — gleichfalls ersichtlich\nein Arbeitsvertrag — mit der Treuhandanstalt vom 9. Februar 1991 als Leiter\nder Rechtsabteilung der Treuhand-Liegenschaften GmbH (TLG) abgeordnet.\nSein monatliches Grundgehalt betrug — neben einer leistungsabhängigen\njährlichen Prämie — zunächst 13.350 DM. Auch sein Anstellungsvertrag sah\ndie Möglichkeit einer treuhandinternen Versetzung und einer entsprechenden\n\nVeränderung seines Arbeitsbereiches vor.\n\nAb Oktober 1992 übernahmen die Angeklagten zusätzlich die Geschäftsführung für mehrere Nachfolgegesellschaften der HO, die von der Treuhandanstalt in Einzelgesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt worden\n\nwar.\n\nWeder bei der Geschäftsführerbestellung noch zu einem späteren Zeitpunkt\nwurden mit den Angeklagten schriftliche Geschäftsführerverträge abge-\n\nschlossen. Eine besondere Vereinbarung über die Vergütung der neuen Tätigkeit wurde nicht getroffen. Die in den ursprünglichen Verträgen mit der\nTreuhandanstalt festgelegten Bezüge wurden den Angeklagten jedoch von\ndieser weiterhin monatlich ausbezahlt.\n\nDie Verfahrensrügen genügen nicht den Anforderungen der Vorschrift des\n8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Sachrügen sind unbegründet.\n\n1. Die Freisprüche vom Vorwurf der eigennützigen Untreue lassen durch-\n\ngreifende Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDer Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe macht deutlich, daß das\nLandgericht sich jedenfalls nicht vom Eintritt eines Vermögensschadens\nüberzeugen konnte. Die Angeklagten hatten neben dem Arbeitsvertrag mit\nder Treuhandanstalt Geschäftsführer-Dienstverträge abgeschlossen. Weil\ndas Landgericht nicht feststellen konnte, daß die aufgrund dieser Dienstverträge erbrachten Leistungen mit dem Arbeitsvertrags-Gehalt abgegolten sein\nsollten, stand den Angeklagten hierfür die übliche Vergütung zu. Eine solche\nhat das Landgericht rechtsfehlerfrei in den „Honorarzahlungen“ gesehen;\n\ndamit entfällt der Vermögensschaden.\n\na) Die Arbeitsverträge der Angeklagten mit der Treuhandanstalt wurden weder aufgehoben noch derart umgestaltet, daß die Angeklagten als Geschäftsführer aufgrund eines Dienstvertrages mit gleichbleibender Vergütung\ntätig wurden (vgl. zu dieser Problematik: BAG AP Nr. 2 zu § 611 BGB Gemischter Vertrag; BAG BB 1994, 287; NJW 1995, 675; NJW 1996, 1076;\nZöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 16. Aufl. 8 35 Rdn. 97a).\n\nb) Eine Vereinbarung, daß das weiter gezahlte Gehalt aus dem Arbeitsver-\n\ntrag auch alle Geschäftsführer-Vergütungen umfassen sollte, ist zur Über-\n\nzeugung des Landgerichts nicht zustandegekommen. Damit war die Höhe\nder Geschäftsführer-Vergütung vertraglich nicht bestimmt (8 612 Abs. 2\nBGB). Die Dienstleistung als Geschäftsführer war dann aber den Umständen\nnach nur gegen eine — zusätzliche — Vergütung zu erwarten (§ 612 Abs. 1\nBGB), denn die Angeklagten sollten zusätzliche und andersartige Dienstlei-\n\nstungen erbringen.\n\nIn Rechtsprechung (BAGE 19, 126; BAG 1982, 2139) und Literatur (Palandt/Putzo, BGB 58. Aufl. 1999 8 612 Anm. 4; Erman/Hanau, BGB 9. Aufl.\n1993 8 612 Rdn. 2; Schaub in Münchener Kommentar BGB 3. Aufl. § 612\nRdn. 12; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 16. Aufl. 8 35 Rdn. 100) ist\nzudem anerkannt, daß § 612 BGB sogar dann entsprechend anwendbar ist,\nwenn ein Arbeitnehmer über den Rahmen des Arbeitsvertrages hinaus ohne\nzusätzlichen Dienstvertrag höherwertige Dienste geleistet hat, für die eine\nVergütungsregelung fehlt, oder wenn eine in bestimmter Höhe gewährte Arbeitsvergütung nicht den vollen Gegenwert für die erbrachten Dienstleistun-\n\ngen darstellt, wenn etwa Mehrarbeit auf diese Weise vergütet werden soll.\n\nDa den Angeklagten somit eine zusätzliche Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit zustand, wurde den HO-Gesellschaften durch die vom Landgericht rechtsfehlerfrei als üblich angenommene Vergütung kein Nachteil zugefügt (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 33 m.w.N.; vgl. auch BGHR\nStGB § 266 Abs. 1 Nachteil 36, 37).\n\n2. Die Freisprüche vom Vorwurf der fremdnützigen Untreue haben ebenfalls\nBestand.\n\na) Soweit das Landgericht angenommen hat, die Angeklagten seien zum Abschluß von Dienst- bzw. Beraterverträgen berechtigt gewesen, ist dies zumindest aus subjektiver Sicht nicht zu beanstanden.\n\nKr ‚ Vorstandsmitglied der Treuhandanstalt, hatte gegenüber dem\nAngeklagten F sein Einverständnis mit der Anstellung von internen Mitarbeitern unter entsprechender Zusatzhonorierung erklärt. In einem weiteren\nFall hatte ein für die betreffende HO-Nachfolgegesellschaft zuständiges Vorstandsmitglied, W ‚erklärt, er sei mit der Übernahme der Tätigkeit durch\neinen internen Mitarbeiter und auch mit einer zusätzlichen Vergütung einver-\n\nstanden.\n\nAus dem in den Verträgen der Mitarbeiter enthaltenen Nebentätigkeitsverbot\nläßt sich keine Verpflichtung der Angeklagten herleiten, die Tätigkeit der Mitarbeiter von der Treuhandanstalt genehmigen zu lassen. Die Angeklagten\nkonnten und durften deshalb davon ausgehen, daß die Treuhandanstalt — als\nArbeitgeberin der von den Angeklagten zusätzlich beschäftigten Mitarbeiter —\nmit einer Nebenbeschäftigung ihrer Mitarbeiter bei den von den Angeklagten\ngeführten HO-Nachfolgegesellschaften einverstanden war.\n\nb) Daß das Landgericht die den Mitarbeitern gewährten Vergütungen angesichts der von ihnen geleisteten Arbeit als angemessen bewertet hat, nimmt\n\nder Senat hin.\n\nHarms Häger Nack\n\nTepperwien Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-18/5-str-72-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 612","ref_norm":"612","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-18/5-str-72-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:58.899467+00:00"}}