{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-04-30_5_StR_201_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-04-30","aktenzeichen":"5 StR 201/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 201/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 30. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer\n\nMenge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 1999\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten W wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 9. November 1998 in sämtlichen Strafaussprüchen gegen diesen Angeklagten nach 8 349 Abs. 4\nStPO aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\n\nunbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen für\nschuldig befunden. Dieser Schuldspruch begegnet keinen durchgreifenden\nsachlichrechtlichen Bedenken. Die Revision des Angeklagten führt jedoch mit\n\nder Sachrüge zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen der ersten fünf abgeurteilten Fälle unter Einbeziehung einer neunmonatigen Freiheitsstrafe zu einer\nGesamttfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, wegen\ndes sechsten, nach der Verurteilung zu der einbezogenen Strafe begangenen Verbrechens hat es auf eine weitere Freiheitsstrafe von sechs Jahren\nund drei Monaten erkannt.\n\nMit dieser Art der Gesamtstrafbildung hat das Landgericht den Anforderungen aus § 55 Abs. 1 StGB entsprochen. Indes führte die Unmöglichkeit\neiner einheitlichen Gesamtstrafbildung hier zu einer beträchtlichen Erhöhung\ndes Gesamtstrafübels. Dessen Höhe überschreitet in der Summe das Maß\ndes Schuldangemessenen (vgl. dazu BGHSt 41, 310, 313 f.; 43, 216, 219;\nBGHR StGB § 55 Bemessung 1; 8 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 12, 13).\n\nAllerdings war mit der Zäsur, die der Bildung einer einzigen Gesamtstrafe — bislang — entgegenstand, hier tatsächlich auch ein gewisses strafschärfendes Gewicht, bezogen auf die letzte Tat, die in der Bewährungszeit\nnach der Zwischenverurteilung begangen wurde, verbunden. Die Menge der\njeweils mit hoher Gewinnerwartung gehandelten Betäubungsmittel (ganz\nüberwiegend Amphetamin und Ecstasy) war erheblich. Gleichwohl wird mit\nder Gesamthöhe des ausgesprochenen Freiheitsentzugs gegen einen geständigen Angeklagten in Fällen des unerlaubten Handels der hier vorliegenden Art, das nur im letzten Fall härteste Drogen zum Gegenstand hatte (215\nGramm sichergestelltes Kokain), im Ergebnis das unbedingt einzuhaltende\n\nHöchstmaß noch als angemessen anzusehender Sanktionierung übertroffen.\n\nUm einem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, zu einem schuldangemessenen Gesamtstrafübel zu gelangen, hebt der Senat hier den gesamten Strafausspruch auf. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es\nangesichts eines bloßen Wertungsfehlers nicht. Sollte die zäsurbildende\nStrafe mittlerweile vollständig vollstreckt sein, müßte der neue Tatrichter\n\nnunmehr für alle hier abgeurteilten Fälle nur eine Gesamtstrafe verhängen,\n\nbei welcher auch bei unverändert hohen Einzelstrafen eine angesichts engen\nsituativen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Fällen angezeigte maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe zu einer im Ergebnis angemessenen Sank-\n\ntionierung führen kann.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-30/5-str-201-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-30/5-str-201-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:58.230046+00:00"}}