{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-04-30_5_StR_191_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-04-30","aktenzeichen":"5 StR 191/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 191/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 30. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 1999\n\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 28. August 1998 mit den jeweils\nzugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben\n1. gegen den Angeklagten B\n\na) im Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge,\nb) im gesamten Strafausspruch,\n2. gegen den Angeklagten A im Strafausspruch.\n\nIl. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2\n\nStPO als unbegründet verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten B wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen\nunerlaubter Abgabe von Betäubungsmiitteln in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten\nA hat es wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren\n\nohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Mona-\n\nten verurteilt und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausge-\n\nsprochen.\n\n1. Die Revision des Angeklagten B hat mit der Beanstandung einen Teilerfolg, das Landgericht habe sein Schweigen unzulässigerweise als\n\nBelastungsindiz verwertet.\n\na) Mit dem Generalbundesanwalt besorgt der Senat, daß die Beweiswürdigung zum Schuldspruch wegen eines Verbrechens nach § 29a Abs. 1\nNr. 2 BtMG auf der unzulässigen nachteiligen Verwertung des Einlassungsverhaltens des zunächst schweigenden Angeklagten B beruht, der seine Tatversion einer Verstrickung durch einen flüchtigen Bekannten erst etwa\nfünf Monate nach seiner Inhaftierung erwähnt hatte (vgl. BGHSt 38, 302,\n305; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 16 m.w.N.).\n\nb) Der Rechtsfehler zieht, da er den maßgeblichen Schuldumfang betrifft, — trotz der zutreffenden Erwägung des Tatrichters zu Handeltreiben\nnach der eigenen Einlassung des Angeklagten (UA S. 12), — die Aufhebung\ndes Schuldspruchs nach sich, ferner die Aufhebung sämtlicher, möglicherweise von der Einsatzstrafe beeinflußter Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.\n\nc) Der weitergehende Schuldspruch hält hingegen sachlichrechtlicher\nPrüfung stand. Die 22 Fälle der Abgabe je einer Konsumeinheit Kokain, 20\nmal seit September 1995 in ungefähr einmonatigem Abstand an den Zeugen\nMc sowie zweimal im Sommer 1997 an den Zeugen S ‚ sind ausreichend konkretisiert. Mangels konkreter Anhaltspunkte war eine Zusammenfassung zu bewertungseinheitlichen Taten nicht angezeigt; die Schuldsprüche dürften indes nach dem Zweifelsgrundsatz die Strafklage für alle\nFälle unerlaubten Umgangs mit Kokain durch den Angeklagten B von\nSeptember 1995 bis August 1997 verbrauchen.\n\nd) Nach Aufhebung der zum Strafausspruch gehörenden Feststellungen wird der neue Tatrichter erneut zu prüfen haben, ob bei dem Angeklagten B die Voraussetzungen des § 21 StGB zu verneinen sind.\n\n2. Schuldspruch und Maßregelausspruch gegen den Angeklagten\nA sind rechtsfehlerfrei. Der Strafausspruch hat indes keinen Bestand,\nweil die Strafkammer es unterlassen hat, vor einer Strafrahmenverschiebung\nnach § 27 Abs. 2, 8 49 Abs. 1 StGB zu prüfen, ob wegen lediglich vorliegender Beihilfe ein minder schwerer Fall anzunehmen war (vgl. Tröndle/Fischer,\nStGB 49. Aufl. 8 27 Rdn. 12 und § 50 Rdn. 2 m.w.N.). Angesichts der auf Art\nund Menge des Rauschgifts bezogenen schuldeinschränkenden Erwägungen bei dem Angeklagten A (UA S. 20) läßt sich solches allein im Blick\nauf die gehandelte Rauschgiftmenge bei der vorliegenden Beihilfe nicht ohne\n\nweiteres verneinen.\n\nDer neue Tatrichter wird, wenn sich der Angeklagte A erneut nicht\nzu seinen persönlichen Verhältnissen äußert, nähere Feststellungen hierzu —\netwa anhand von Erkenntnissen aus seinen Vorbelastungen - zu treffen ha-\n\nben.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-30/5-str-191-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-30/5-str-191-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:58.212546+00:00"}}