{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-04-22_5_StR_737_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-04-22","aktenzeichen":"5 StR 737/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 737/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1999\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 1997 nach § 349\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\ndrei Monaten verurteilt wird.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\n\nunbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in\nacht Fällen und wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen\nrichtet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der\nSachrüge. Die Revision führt zur Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe, im\nübrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne von 8 349 Abs. 2 StPO.\n\nAuch der Strafausspruch ist aus Rechtsgründen an sich nicht zu beanstanden, so daß die Revision insgesamt zu verwerfen wäre. Der Senat hat\njedoch bei seiner Entscheidung von Amts wegen zu berücksichtigen, daß\ndas Verfahren nach Erlaß des tatrichterlichen Urteils in erheblicher Weise\nunter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot verzögert worden ist (vgl.\nBGH NStZ 1997, 29; wistra 1998, 101; BGH, Beschluß vom 23. April 1998\n- 5 StR 95/98 -). Das Urteil wurde am 10. Juni 1997 verkündet und gelangte\nam 8. Juli 1997 auf die Geschäftsstelle. Die Revision des Angeklagten wurde\nmit Schriftsätzen vom 8. und 18. August 1997, die (zurückgenommene) Revision der Staatsanwaltschaft wurde mit der Einlegung begründet. Durch\nVerfügung vom 27. August 1997 wurden die Akten der Staatsanwaltschaft\ngemäß 88 41, 347 StPO übersandt. Dort wurden die Akten monatelang nicht\nbearbeitet; sie gingen erst am 29. Dezember 1998 beim Generalbundesanwalt ein. Diese - allein von den Justizbehörden, nämlich von der Staatsanwaltschaft — erfolgte Verletzung des Gebots, Strafverfahren zügig zu fördern\n(Verfahrensverzögerung um ein Jahr und vier Monate), muß bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden (BGH aaO.).\nDazu ist die Justiz von Amts wegen gehalten, da der Angeklagte diese Rüge\nnicht innerhalb der Revisionsbegründungstfrist geltend machen kann (BGHR\nStGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8 = NStZ 1995, 335).\n\nDer Senat hat beim Angeklagten die ausgesprochene Gesanmtfreiheitsstrafe wegen dieser Verfahrensverzögerung um drei Monate reduziert;\neine Herabsetzung auch der maßvollen Einzelstrafen war hier nicht erforder-\n\nlich. Der aus der Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK herzuleitende\n\nStrafmilderungsgrund konnte und mußte hier vom Senat selbst angewandt\nwerden, weil jede weitere Verfahrensverzögerung unvertretbar wäre (BGH,\naad.).\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-22/5-str-737-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-22/5-str-737-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:57.362133+00:00"}}