{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-04-22_5_StR_117_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-04-22","aktenzeichen":"5 StR 117/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 117/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Schmuggels\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1999\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 28. Oktober 1998 wird mit der Maßgabe\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, daß der\nAngeklagte wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in neunzehn Fällen und wegen versuchten gewerbsmäßigen\nSchmuggels zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\n\n(mit Bewährung) verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe\n\nDer Senat hat die Urteilsformel entsprechend der rechtlichen Würdigung des Landgerichts (UA S. 19, 20) berichtigt.\n\nErgänzend ist folgendes zu bemerken: Zwar begegnet es rechtlichen\nBedenken, wenn das Landgericht im Rahmen des Schuldspruchs wegen\nEingangsabgabenverkürzung (Zoll, Kaffeesteuer, Einfuhrumsatzsteuer) es\nfür unbeachtlich hält, daß der nach Deutschland eingeführte Kaffee aus den\nNiederlanden dort bereits „verzollt war“ (UA S. 13), bzw. „möglicherweise\nverzollt war“ (UA S. 21), weil der „Nachweis der vorherigen Verzollung durch\nentsprechende Zollformulare oder wenigstens durch Vorlage einer Rechnung\nder holländischen Firma durch die Einführer“ nicht erbracht worden sei (UA\nS. 13). Die formellen Nachweise im Zollrecht dienen dazu, eine günstigere\nZollbehandlung bei der Einfuhr von Waren zu bewirken. Selbst wenn die\n\nForm des Nachweises rechtlich so bestimmt ist, daß andere Beweise von der\nZollverwaltung zurückgewiesen werden können, führt ein fehlender formeller\nNachweis für sich betrachtet noch nicht zum Schuldspruch wegen Steuerverkürzung. Vielmehr handelt es sich bei den Nachweispflichten um Beweislastregeln, nach denen der betroffene Zollbeteiligte die ihm günstigen Umstände in bestimmter Form belegen muß. Für den strafrechtlichen Vorwurf\nder Zoll- oder Steuerhinterziehung bedarf es dagegen der in freier Beweiswürdigung gewonnenen tatrichterlichen Überzeugung, daß insoweit Eingangsabgaben verkürzt worden sind. Die fehlenden Nachweise können dabei allerdings im Rahmen der gebotenen Aufklärung indiziell zur Überzeugungsbildung herangezogen werden (vgl. auch BGH wistra 1995, 67, 69).\n\nDer mißverständliche Ansatz des Landgerichts im Hinblick auf den\njeweils tateinheitlich verkürzten Zoll führt indessen nicht zur Aufhebung des\nUrteils. Der Senat schließt eine Beschwer des Angeklagten angesichts des\nmilden Strafausspruchs, bei dem ausdrücklich die Möglichkeit einer vorherigen Verzollung des Kaffees in der Europäischen Gemeinschaft zugunsten\ndes Angeklagten bedacht worden ist, aus.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-22/5-str-117-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-22/5-str-117-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:57.344936+00:00"}}