{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-04-21_5_StR_97_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-04-21","aktenzeichen":"5 StR 97/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nvom 21. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 97/99\n\nwegen Vergehen gegen das Militärregierungsgesetz Nr. 53\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n21. April 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 9. Juli 1998 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten\nhieraus erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der\n\nStaatskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehen gegen das Militärregierungsgesetz Nr. 53 (MRG Nr. 53) in 50 Fällen — ungenehmigte Lieferung zur Herstellung von Mikrochips benötigter Embargowaren in die DDR in\nden Jahren 1987 bis 1989 betreffend — zu Einzelgeldstrafen verurteilt und\ngegen ihn unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der rechtskräftigen Verurteilung, die Gegenstand des Senatsurteils vom 9. Juli 1997 — 5 StR\n544/96 — (BGHSt 43, 129) war, unter Auflösung der dortigen Gesamtstrafe\neine neue Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verhängt,\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Vom Vorwurf 33\nweiterer entsprechender Vergehen — ungenehmigten Devisentransfer von\nder Bundesrepublik Deutschland in die DDR in den Jahren 1983 und 1989\nbetreffend — hat das Landgericht den Angeklagten aus Rechtsgründen frei-\n\ngesprochen.\n\nDie Verurteilung ist durch Verwerfung der Revision des Angeklagten\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO mit Beschluß vom 29. März 1999 rechtskräftig.\n\nAllein gegen den Teilfreispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der\nvom Generalbundesanwalt vertretenen, auf die Sachrüge gestützten Revisi-\n\non. Auch dieses Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nDer Teilfreispruch des Angeklagten hält sachlichrechtlicher Prüfung\nstand. Da die Fälle des Devisentransfers keinen Wirtschaftsverkehr betrafen,\nder auch nach dem Außenwirtschaftsgesetz verboten gewesen wäre, kann\nder Angeklagte, der zur Tatzeit seinen Lebensmittelpunkt in der DDR hatte\nund von da aus gehandelt hat, dafür — ungeachtet der uneingeschränkten\nFortgeltung des MRG Nr. 53 nach den Grundsätzen von BGHSt 42, 113 —\nnicht bestraft werden.\n\nDies hat der Senat in dem ersten den Angeklagten betreffenden Revisionsverfahren grundlegend entschieden (BGHSt 43, 129). Die gegen das\nUrteil des Senats gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG — Kammer -,\nBeschluß vom 17. März 1999 —- 2 BvR 1565/97 -).\n\nDanach kommt eine Strafverfolgung eines DDR-Bürgers wegen eines\nderartigen Verhaltens vor der Einigung Deutschlands, sofern es bei fiktiver\nAnnahme eines ungenehmigten Waren- oder Geldtransfers ins Ausland (und\nnicht in die DDR) nach dem Außenwirtschaftsgesetz nicht verboten gewesen\nwäre, nach dem 3. Oktober 1990 aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht\nmehr in Betracht. Nur soweit ein Täter, der seine Lebensgrundlage in der\nDDR hatte, sich selbst bei Zugrundelegen der liberalen Maßstäbe des Au-Benwirtschaftsgesetzes staatlichen Sanktionen des Strafrechts oder jedenfalls des Ordnungswidrigkeitenrechts ausgesetzt gesehen hätte, kann er auf\nder Grundlage des Artikel VIII MRG Nr. 53 weiterhin verfolgt werden. Bei\ndem Vergleich ist auf den Handel mit demjenigen ausländischen Wirtschaftsgebiet abzustellen, dem gegenüber zur Tatzeit die strengsten Beschränkungen für den Waren- oder Geldverkehr galten (BGHSt 43, 129, 136 f.).\n\nZutreffend hat das Landgericht die Voraussetzung entsprechender\nSanktionierung allein aufgrund einer nicht umgesetzten Ermächtigungsnorm\noder lediglich durch bußgeldbewehrte Meldepflichten nicht als erfüllt angesehen.\n\nDen in seinem Grundsatzurteil aufgestellten Maßstab hält der Senat\nweiterhin aus verfassungsrechtlichen Gründen für zwingend. In Fällen dieser\nArt, die unter kein entsprechendes Verbot nach dem Außenwirtschaftsgesetz\nfallen, trifft einen früheren DDR-Bürger kein strafrechtlicher Schuldvorwurf.\nDas hat das Landgericht in jeder Beziehung zutreffend beachtet.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-21/5-str-97-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-21/5-str-97-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:57.205213+00:00"}}