{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-04-21_5_StR_71_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-04-21","aktenzeichen":"5 StR 71/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 71/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter Anstiftung zum Mord u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 1999\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an eine andere Schwurgerichts-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Anstiftung\nzum Mord und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die\nRevision der Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.\nDie Beweiswürdigung des Schwurgerichts hält sachlichrechtlicher Prüfung\nnicht stand.\n\n1. Dem Schuldspruch liegen folgende Feststellungen zugrunde: Die\nAngeklagte beauftragte im September 1993 den zum „Rotlicht-Milieu” gehörenden H unter Zusage einer Belohnung von 4.000 DM mit\nder Tötung zweier polnischer Frauen. Das Tötungsmotiv der Angeklagten\nblieb letztlich ungeklärt; die Frauen standen ihr möglicherweise bei der geplanten Übernahme eines Bordellbetriebes in Berlin-Mitte im Wege. H\n\nzog den Berliner Zuhälter S ins Vertrauen. Die Männer\nkamen überein, den Mordauftrag nicht zu erfüllen. Sie entführten die Frauen\nzum Schein und veranlaßten sie zur Ausreise nach Polen. H kassierte von der Angeklagten die Belohnung für die Erfüllung des Tötungsauftrags. Als die Angeklagte erfuhr, daß H sie getäuscht hatte, raubten\n\nihm unbekannt gebliebene Mittäter der Angeklagten im Dezember 1993 unter\nVorhalt einer Waffe sein Auto. Anschließend terrorisierten und mißhandelten\nsie ihn massiv auf Veranlassung der Angeklagten.\n\nDas Schwurgericht stützt sich in der Beweiswürdigung maßgeblich auf\nfrühere Angaben des H ‚ die dieser zweieinhalb Jahre nach dem Tatgeschehen bei der Polizei und entsprechend in einer ersten ausgesetzten\nHauptverhandlung gemacht hatte, ferner auf die Zeugenaussage des S\n\n. Die Aussagen fanden in Teilbereichen weitere Bestätigung.\n\n2. Das Schwurgericht hält die jetzt erfolgte Zeugenaussage des H\n‚ die Angeklagte habe ihn lediglich beauftragt, die polnischen Frauen\n„verschwinden zu lassen”, nicht indes, sie zu töten, für „nicht nachvollziehbar” (UA S. 20 f.). Die Erwägungen in diesem Zusammenhang erweisen sich\nals lückenhaft und nicht tragfähig.\n\nDas Schwurgericht meint, die Angeklagte hätte ein solches Unterfangen „ohne weiteres - kostengünstiger - selbst bewerkstelligen können”; es\nhält zudem für diesen Fall die Einschaltung des S für sinnlos. Vor dem\nHintergrund, daß die Mädchen auch nach dieser Version dauerhaft aus Berlin entfernt werden sollten, und aufgrund der naheliegenden Überlegung, daß\nzur Verwirklichung eines solchen Zieles eine sie abschreckende Aktion, beispielsweise im Rahmen einer gewaltsamen Entführung, geplant worden sein\nmag, begegnet diese Bewertung durchgreifenden Bedenken. Gleiches gilt für\ndie Überlegung des Schwurgerichts, bei jener Version hätte H doch\nauftragsgemäß gehandelt und daher keinen Anlaß für die „Racheaktion” geboten. Damit wird außer acht gelassen, daß das festgestellte weitgehend\neinvernehmliche Vorgehen von H und S mit den polnischen\nFrauen naheliegend auch einer in Auftrag gegebenen und bezahlten Abschreckungsaktion nicht entsprochen hätte.\n\nZudem mußte das Schwurgericht als weitere naheliegende Variante\nzu dem Tötungsauftrag in Erwägung ziehen, daß die Angeklagte H\nim Zusammenhang mit den polnischen Frauen mit zuhälterischen Geschäften - zu deren Nachteil oder auch unter deren Mitwirkung - beauftragt und\ndaß H einen derartigen Auftrag nicht erfüllt haben könnte. Daß H\n\nsolches verschwiegen hätte, um sich nicht selbst zu belasten, läge\nnicht fern. Diese dritte Variante erscheint nicht weniger wahrscheinlich als\nder festgestellte Tötungsauftrag und auch die von H benannte Alter-\n\nnative des „Verschwindenlassens”.\n\n3. Das Schwurgericht hat die nicht tragfähige Überlegung, mit der es\ndie Version in der aktuellen Zeugenaussage des H aus sich heraus\nabgelehnt hat, zur sicheren Feststellung des abgeurteilten Kapitalverbrechens mit herangezogen. Hätte das Gericht hingegen Zweifel an dem Tötungsauftrag gehabt, hätte es auch die Grundlagen für den zweiten, ebenfalls\nmaßgeblich auf H s Angaben beruhenden Schuldspruch, namentlich\n\nbetreffend den Vorwurf des schweren Raubes, neu überdenken müssen.\n\nDabei erweist sich die Beweissituation insgesamt als außerordentlich\nheikel: Die Angeklagte wurde der Taten erstmals nach fast zwei Jahren von\ndem Zuhälter S bezichtigt, nachdem sie diesen ihrerseits in einem\nVerfahren wegen Menschenhandels belastet hatte. H hatte für den\nHintergrund des Überfalls und der dabei erlittenen Mißhandlungen anfänglich\neine gänzlich abweichende Darstellung gegeben; die Angeklagte hat er wegen des Tatgeschehens erst nach zweieinhalb Jahren belastet und diese\nAngaben jetzt wiederum weitgehend widerrufen. Eine weitere Bestätigung\ndes Tötungsauftrages ist - abgesehen von einem ersichtlich wenig zuverlässigen Zeugen vom Hörensagen im Gefängnis - lediglich durch frühere Angaben des - jetzt erinnerungslosen - Zeugen C erfolgt, der angeblich von\nS eingeweiht war und Beobachtungen gemacht hatte, ohne daß wiederum H davon Kenntnis gehabt hätte. Hinsichtlich des Überfalls auf\n\nH beruht die Raubkomponente, soweit ersichtlich, allein auf seinen\nund S s Angaben.\n\nMit Rücksicht auf diese höchst problematische Beweislage sieht sich\nder Senat gehindert, den beanstandeten Gedankengang zur fehlenden Plausibilität von H s derzeitiger Version als mangelhafte Einzelerwägung,\nauf der gleichwohl die Beweiswürdigung in ihrer Gesamtheit nicht beruhe,\nanzusehen. Dies gilt verstärkt vor dem Hintergrund weiterer Bedenken gegen\n\nEinzelerwägungen innerhalb der Beweiswürdigung.\n\na) Mit Recht hält das Schwurgericht eine besonders sorgfältige Überprüfung bei allen maßgeblichen Zeugen wegen deren Verstrickung in ein\n„Kriminelles Milieu” und aufgrund von erheblichen Vorstrafen für geboten (UA\nS. 18). Der Aussagegehalt der daran anschließenden, ersichtlich einschränkend gemeinten („zwar ... aber”) Erwägung, auch die Angeklagte habe „diesen Hintergrund”, da sie sich „in demselben Milieu bewegt” habe, ist schwer\nverständlich. Angaben von Kriminellen sind ersichtlich nicht weniger kritisch\n\nals sonst zu würdigen, nur weil sie andere Kriminelle betreffen.\n\nb) Die Erwägungen des Schwurgerichts zum fehlenden Motiv H\ns, die Angeklagte zu Unrecht zu belasten (UA S. 22 f.), mögen insoweit\ntragfähig sein, als eine umfassend falsche Anschuldigung der Angeklagten\n- im Sinne ihrer Einlassung - in Frage steht. Indes wäre in diesem Zusammenhang zu erwägen gewesen, ob ein etwa tatsächlich von der Angeklagten\nin Auftrag gegebener Überfall H ein Motiv hätte geben können, die\nAngeklagte darüber hinaus massiv, insoweit aber zu Unrecht, zu belasten.\n\nc) Weshalb es für die Glaubhaftigkeit der die Angeklagte belastenden\nAngaben S s sprechen soll, daß er diese erstmals nicht im Rahmen\neiner Strafanzeige gemacht hat, sondern in einem gegen ihn gerichteten\nStrafverfahren, um ihre Glaubwürdigkeit als Belastungszeugin zu erschüt-\n\ntern, und zwar, wie das Schwurgericht hervorhebt, in einem auf Veranlas-\n\nsung seines Verteidigers eingereichten Schriftsatz (UA S. 24), ist schwer\nnachvollziehbar. Eine Motivation zur Falschbelastung lag gerade in dieser\nSituation nahe. Aus dem Umstand, daß S s Verteidiger dessen Information nicht für so greifbar unzuverlässig hielt, daß er von ihrem Vortrag Abstand genommen hätte, läßt sich kaum ein relevantes Indiz für den Wahrheitsgehalt der Information herleiten.\n\nIn diesem Zusammenhang ist auch eine Auseinandersetzung des\nSchwurgerichts mit den sich aufdrängenden Fragen zu vermissen, weshalb\ndie Angeklagte - wenn sie, wie festgestellt (UA S. 15), vonS s Zusammenwirken mit H , mithin auch von dessen Kenntnis über den von ihr\nerteilten Tötungsauftrag erfahren hatte - noch zuhälterische Geschäfte mit\nS gemacht hat und weshalb sie insbesondere von dessen Belastung in\ndem anschließenden Strafverfahren nicht Abstand genommen hat, obgleich\nsie hätte wissen müssen, daß S seinerseits sie selbst massiv belastende Informationen hatte, deren Aufdeckung sie folgerichtig hätte befürch-\n\nten müssen.\n\nd) Als starkes Indiz für die Richtigkeit der übereinstimmenden Angaben H s und S s bleibt der vom Schwurgericht herangezogene\nUmstand, daß eine Absprache von Details zwischen ihnen kaum möglich\nerscheine. Gerade hierzu sind indes die Anknüpfungstatsachen des Schwurgerichts teils unpräzise und teils unvollständig. Da S nach den Feststellungen unmittelbar nach dem Überfall auf H ‚in der Nacht zum\n10. Dezember 1993, mit der Angeklagten zusammengetroffen ist (UA S. 15)\nund da er noch zur Jahreswende 1993/94 in zuhälterische Geschäfte mit der\nAngeklagten verstrickt war (UA S. 4 f.), kann die Feststellung, er habe sich\nzum Zeitpunkt der „Anzeige durch seinen Rechtsbeistand” - gemeint ist, soweit ersichtlich, der Schriftsatz vom 4. Oktober 1995 (UA S. 23) - „seit über\nzwei Jahren und unter strengen Sicherheitsauflagen in Untersuchungshaft”\nbefunden (UA S. 24), so nicht zutreffen. Den Zeitpunkt von S s erster\nVernehmung verschweigt das Urteil, ebenso, ob H ‚der die Ange-\n\nklagte erstmals im Juni 1996, ein Dreivierteljahr nach S s erster Anzeige, belastete, hierzu schon zuvor - gegebenenfalls mit welchem Ergebnis -\nbefragt worden war und seit wann er sich - Absprachen hindernd - „völlig isoliert” in einem Zeugenschutzprogramm aus ganz anderem Anlaß befunden\nhat (UA, aaO).\n\nBei der gegebenen Beweislage wäre es zudem angezeigt gewesen,\nrelevante übereinstimmende - desgleichen gegebenenfalls divergierende -\nDetailangaben in den ersten Aussagen S s und H sim einzelnen genau festzustellen und im Urteil wiederzugeben, bei H auch\n\nInhalt und Umfang etwaiger polizeilicher Vorhalte.\n\n4. Auf Letzteres wird der neue Tatrichter angesichts der komplizierten\nBeweislage verstärkt sein Augenmerk zu richten haben, insbesondere sofern\ner in Erwägung zieht, die Angeklagte erneut nicht nur wegen ihrer Mitwirkung\nan der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil H Ss - für die dem\nangefochtenen Urteil weitergehende Beweise zu entnehmen sind - zu verurteilen. Entsprechend präzise Feststellungen müßte er auch hinsichtlich des\nweiteren Belastungszeugen C treffen und belegen, hier auch zu Zeitpunkt und Inhalt der Benennung dieses Zeugen durch S . Ferner wird\nder neue Tatrichter präziser als bislang darzulegen haben, wann und wie\nH erstmals Angaben zum Verlust seines angeblich geraubten Autos\ngemacht hat.\n\nFür den Fall erneuter Verurteilung wegen schweren Raubes wird der\nneue Tatrichter zu beachten haben, daß zwar einerseits die Voraussetzungen des 8 250 Abs. 2 StGB n.F. bislang nicht hinreichend belegt erscheinen,\ndaß indes andererseits die Annahme auch von erpresserischem Menschenraub nicht fernläge. Zu beachten wird auch sein, daß die Begründung für eine bei dem Kapitalverbrechen zum Nachteil der Angeklagten gewertete „eiskalte Gemütsverfassung” (UA S. 38) mit der fehlenden Motivfeststellung und\n\nmit den Feststellungen zum Verhalten der Angeklagten gegenüber Prostitu-\n\nierten bei ihrer früheren Tat kaum in Einklang zu bringen ist.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-21/5-str-71-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-21/5-str-71-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:57.111822+00:00"}}