{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-04-21_5_StR_715_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-04-21","aktenzeichen":"5 StR 715/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 715/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 1999\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Potsdam vom 19. Mai 1998 nach § 349\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Ju-\n\ngendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten B und S der schweren\nräuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie der versuchten Nötigung zum Nachteil des Nebenklägers, des Zeugen\nL „den Angeklagten K der Beihilfe zur schweren räuberischen\nErpressung und der versuchten Nötigung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Waffe für schuldig befunden, B und K ferner einer\nweiteren versuchten Nötigung zum Nachteil des Zeugen St . Das Landgericht hat Gesamtfreiheitsstrafen von sieben Jahren gegen B und von\njeweils fünf Jahren und sechs Monaten gegen S und K ver-\n\nhängt. Die Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.\n\n1. Zur umfassenden Urteilsaufhebung führt eine von allen drei Beschwerdeführern erhobene Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 5 StPO. Die Angeklagten beanstanden zurecht ihre Entfernung aus der Hauptverhandlung\nwährend der Vernehmung des Hauptbelastungszeugen L\n\na) Der Zeuge hatte erklärt, er fühle sich “nicht wohl und habe wegen\nnoch zu schildernder Vorfälle auch nach der Tat große Angst”. Deshalb sei er\n“nicht bereit, in Gegenwart der Angeklagten auszusagen”. Daraufhin erging\nauf Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft gegen den Widerspruch der Verteidiger der Beschluß nach § 247 Satz 1 StPO über die Entfernung der Angeklagten von der Hauptverhandlung für die Dauer der Vernehmung des Zeugen L . Der Beschluß wurde damit begründet, es sei\nzu besorgen, daß der Zeuge in Gegenwart der Angeklagten nicht die Wahr-\n\nheit sagen werde.\n\nDie Begründung allein mit der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts war\nhier nicht ausreichend. Eine nähere Begründung wäre nur entbehrlich gewesen, wenn — anders als im vorliegenden Fall — evident gewesen wäre, daß\ndie Voraussetzungen des § 247 StPO vorgelegen haben (vgl. BGHSt 15,\n194, 196; BGHR StPO § 247 Satz 2 - Begründungserfordernis 1 und 2). Der\nbloße Wunsch eines Zeugen, in Abwesenheit des Angeklagten aussagen zu\ndürfen, kann die Anordnung nach 8 247 Satz 1 StPO nicht rechtfertigen\n(BGHSt 22, 18, 21). Eine substantiierte Begründung, wie sie bei Anwendung\ndes § 247 StPO stets angezeigt ist, kann in Fällen der vorliegenden Art dann\nals entbehrlich angesehen werden, wenn sich unmittelbar aus dem Anklagegegenstand sowie aus der Person von Zeugen und Angeklagtem und ihrer\nBeziehung zueinander ohne weiteres eine massive Furcht des Zeugen vor\ndem auszuschließenden Angeklagten aufdrängt, die geeignet erscheint, den\nZeugen von wahren, insbesondere vollständigen Angaben in Gegenwart des\nAngeklagten abzuhalten, wie es beispielsweise bei psychisch schwer geschädigten Opfern von Sexualverbrechen auf der Hand liegt (vgl. dazu ferner\nBGHR StPO 8 247 Satz 1 -— Begründungserfordernis 2). Hier war dies indes\nmit der gebotenen Eindeutigkeit nicht der Fall, und zwar ungeachtet dessen,\ndaß der Zeuge L nach den Anklagevorwürfen von den Angeklagten\nnachhaltig drangsaliert worden ist.\n\nDaß die Jugendkammer Erkenntnisse über spätere, im Urteil festgestellte Einwirkungen auf den Zeugen nach Inhaftierung der Angeklagten (UA\nS. 20 ff.) bei der Beschlußfassung nach 8 247 Satz 1 StPO verwertet hat,\nversteht sich nicht von selbst; nähere Erörterungen hierüber sind auch im\nZusammenhang mit der Verhandlung über die Anordnung nach § 247 StPO\nnicht protokolliert (vgl. dazu BGHR StPO § 247 Satz 2 - Begründungserfordernis 2). Dann hätten derartige bedeutsame Umstände aber unbedingt in\nder Beschlußbegründung dargelegt werden müssen.\n\nIm übrigen lag ein objektiver Anlaß für eine begründete Furcht des\nZeugen L vor einer Aussage in Gegenwart der Angeklagten nicht besonders nahe. Schon infolge von deren Inhaftierung drohten dem Zeugen\naktuell keine Übergriffe von Seiten der Angeklagten selbst. Deren vollständige Information über den Inhalt seiner Aussage konnte der Zeuge ohnehin\nnicht verhindern (vgl. § 247 Satz 4 StPO). Eine gleichwohl nachvollziehbar\nvon dem Zeugen empfundene Bedrohung durch kriminelle Helfershelfer der\nAngeklagten als unmittelbare Folge einer wahrheitsgemäßen und vollständigen Aussage in Gegenwart der Angeklagten versteht sich nicht ohne weiteres von selbst, zumal vor dem Hintergrund, daß die Jugendkammer offenbar\nauch nicht etwa einen Ausschluß der Öffentlichkeit nach § 172 Nr. 1a GVG\n\nerwogen hat.\n\nBei dieser Sachlage war hier eine sorgfältige Begründung der Anordnung nach § 247 Satz 1 StPO unerläßlich, in der das gewichtige Interesse\nder Angeklagten, während der Vernehmung des wichtigsten Belastungszeugen an der Hauptverhandlung teilzunehmen, mit berechtigten Interessen des\nZeugen aufgrund begründeter Furcht vor den Angeklagten abzuwägen gewesen wäre. Es liegt nicht fern, daß der Tatrichter bei zutreffender Bewertung des Gewichts der gegenläufigen Interessen auch Maßnahmen - wie Anordnungen zum Verhalten der Angeklagten während der Vernehmung des\nZeugen und zur Sitzordnung - hätte treffen können, durch welche die Anordnung der die Angeklagten erheblich belastenden Anwendung des § 247 StPO zu vermeiden gewesen wäre (vgl. Basdorf in: Festschrift für Hannskarl\nSalger, 1995, S. 203, 214).\n\nb) Die Rügen ziehen schon deshalb die umfassende Aufhebung der\nVerurteilungen auch der Angeklagten B und K nach sich, weil\nbei der Beweiswürdigung zur versuchten Nötigung zum Nachteil des Zeugen\nSt die Taten zum Nachteil des Zeugen L mitverwertet worden sind\n(UA S. 36).\n\n2. Ob - gegebenenfalls inwieweit - das angefochtene Urteil sachlichrechtlicher Prüfung standgehalten hätte, bedarf danach keiner abschlie-Benden Entscheidung. Der Senat sieht allerdings Anlaß, für die neue Haupt-\n\nverhandlung auf einige Mängel und Zweifel hinzuweisen.\n\na) Die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den Angaben des\nZeugen L unterliegt mehrfach erheblichen Bedenken.\n\naa) Die Erwägungen zu mangelnder Belastungstendenz des Zeugen\nim Blick auf seine späte Anzeige (UA S. 28) lassen einen Kreisschluß besorgen; denn insoweit sind nicht etwa zulässigerweise Schlüsse aus der Struktur der Aussage des Zeugen gezogen worden (vgl. BGHR StPO 8 261 - Aussageverhalten 17), vielmehr ist vorangegangenes Tatverhalten, das seinerseits auch erst durch die Aussage des Zeugen zu beweisen war, bereits vorausgesetzt worden. Ein solcher Denkfehler müßte die umfassende Aufhebung des Urteils nach sich ziehen, wenn die entsprechende Erwägung als\nein tragendes Indiz für die Annahme der Zuverlässigkeit der Angaben des\n\nZeugen zu bewerten wäre.\n\nbb) Soweit die Jugendkammer festgestellt hat, die Angeklagten hätten\ndurch ihr Vorgehen gegen L keine Forderung des Zeugen G\n\neintreiben wollen, erscheint dies - zumal vor dem Hintergrund der Erkenntnisse über anderweitige entsprechende Aktivitäten des Angeklagten B\n\n— bedenklich. Die Annahme, der Angeklagte K habe dies bei\nseinem als Beihilfe bewerteten Tatbeitrag zum Nachteil L __s anders gesehen als beim Vorgehen mit B zum Nachteil St s, erscheint kaum folgerichtig. Im übrigen sind auch die Erwägungen der Jugendkammer im Zusammenhang mit der Höhe der G gegen L tatsächlich zustehenden Forderung im Blick auf die Feststellungen zu deren Entstehungsgrund zweifelhaft. Bei alledem hätte eine Bewertung des Vorgehens der Angeklagten gegen L als (bloße) brutale Eintreibung von Geld und “Pfandgegenständen” für G Forderung nicht ferngelegen. Entsprechende\nTat(en) wären konsequent dem Grenzbereich zwischen (naheliegend besonders schwerer) Nötigung und (ebenso naheliegend minder schwerer) räuberischer Erpressung zuzurechnen gewesen (vgl. dazu BGHR StGB § 253\nAbs. 1 - Bereicherungsabsicht 7 m.w.N.).\n\nb) Die angenommene schwere räuberische Erpressung wäre aus dem\nim Vergleich zu § 250 Abs. 1 StGB a.F. milderen Strafrahmen des § 250\nAbs. 1 (Nr. 1 lit. b) StGB n.F. zu bestrafen gewesen (§ 2 Abs. 3 StGB), da die\nJugendkammer eine Verwendung geladener Schußwaffen (§ 250 Abs. 2\nNr. 1 StGB n.F.) nicht festgestellt hat.\n\nc) Bei der Beweiswürdigung der Tat zum Nachteil des Zeugen St\nfehlt es an einer ausreichenden Begründung, weshalb trotz der festgestellten\nmassiven Divergenz zwischen den Angaben beider Wiedererkennungszeugen zur Größe des beschriebenen Mittäters und der tatsächlichen Größe des\nAngeklagten K (UA S. 25 f.) insoweit von einer zweifelsfreien Identifizierung (UA S. 36) auszugehen war. Vor diesem Hintergrund wird der neue\n\nTatrichter der - zumindest in wesentlichen Randbereichen bestätigten (UA\nS. 23, 36) - Alibibehauptung dieses Angeklagten auch unter Berücksichti-\n\ngung des Revisionsvorbringens hierzu besonders sorgfältig nachzugehen\nhaben.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-21/5-str-715-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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