{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-04-21_5_StR_714_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-04-21","aktenzeichen":"5 StR 714/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Unwirksamer Rechtsmittelverzicht durch die Art und\nWeise seines Zustandekommens.","text_plain":"Nachschlagewerk: nein\nBGHSt : ja\nVeröffentlichung : ja\n\nStPO § 302 Abs. 1 Satz 1\n\nUnwirksamer Rechtsmittelverzicht durch die Art und\nWeise seines Zustandekommens.\n\nBGH, Urt.v. 21. April 1999 -5 StR 714/98\nLG Berlin -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 714/98\nURTEIL\nvom 21. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n1.\n2.\n\nwegen Beihilfe zum Mord u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n21. April 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\nRichterin Harms,\nRichter Häger,\nRichter Nack,\nRichterin Dr. Gerhardt\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin J ,\nRechtsanwältin B\n\nals Verteidigerinnen des Angeklagten L ;\n\nRechtsanwalt H\n\nals Verteidiger des Angeklagten N ;\n\nRechtsanwalt K\n\nals Nebenklägerverireter,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 20. März 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten N\n\nund L wegen Beihilfe zum Mord verurteilt worden\n\nsind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser\nRevision, an eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\nDie Revision des Angeklagten L wird verworfen. Er\nträgt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Neben-\n\nklägerin durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten L wegen Beihilfe zum Mord\n\nsowie wegen Betruges in drei Fällen und wegen versuchten Betruges, jeweils\n\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu der Jugendstrafe von sechs Jahren\n\nund neun Monaten und den Angeklagten N wegen Beihilfe zum Mord\n\nsowie wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu der Jugend-\n\nstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision der Nebenklägerin, die eine\n\nVerurteilung beider Angeklagter wegen (mit-) täterschaftlichen Mordes er-\n\nstrebt, hat bezüglich des Tötungsdelikts mit der Sachrüge Erfolg. Die — zu-\n\nlässige — Revision des Angeklagten L ist unbegründet.\n\n1. Die zur Tatzeit 19 bzw. 20 Jahre alten Angeklagten gehörten zu\neiner Gruppe von Personen, die von April bis Juni 1992 Betrügereien beging,\nindem gefälschte Überweisungsaufträge von vermögenden Kontoinhabern\nzur Gutschrift auf Konten der Gruppenmitglieder eingereicht wurden. Auf diese Weise gelang es ihnen, in zwei Fällen über 120.000 DM zu erschleichen.\nIn zwei weiteren Fällen erlangte die Gruppe den erstrebten Betrag nicht. In\ndiesen beiden Fällen stellte die mit L befreundete und später getötete\n\nP ihr Konto für die Gutschrift zur Verfügung. Im ersten dieser\nFälle kam es nicht zur Ausführung der Überweisung, weil eine Unterschrift\nfehlte. Im zweiten dieser Fälle wurde zwar die Überweisung ausgeführt, der\ngutgeschriebene Betrag aber nicht mehr vom Konto abgehoben, da\n\nP ihr Konto gelöscht hatte.\n\n2. Da den Angeklagten und ihren Mittätern A undF die\nGründe für das Scheitern der Überweisungen nicht bekannt waren, argwöhnten sie im Juli 1992, P habe sie hintergangen; sie sollte\ndeshalb zur Rede gestellt werden. Die Angeklagten und wahrscheinlich auch\nA und F holten P am 16. Juli 1992 gegen Mitternacht mit N PKW ab. Während der Autofahrt konnte P\n\ndie Männer nicht davon überzeugen, daß sie die Überweisungsbeträge\nnicht an sich gebracht hatte. Um Druck auf sie auszuüben, fuhren sie zu einem Waldweg. Nachdem alle ausgestiegen waren, wurde P\nkörperlich mißhandelt. Als sie bei einem Fluchtversuch zu Fall gekommen\nwar, überfuhr sie einer der Männer mit dem PKW, indem er mit bedingtem\nTötungsvorsatz vorwärts und rückwärts über sie hinwegfuhr. Dabei wurde\n\nP so schwer verletzt, daß — was die Tatbeteiligten nicht wußten — schon diese Verletzungen zum Tode geführt hätten. Allen Tatbeteiligten\n\nwar spätestens jetzt klar, daß P getötet werden mußte, damit\nsie wegen der zuvor an ihr verübten Straftaten und wegen der Betrügereien\nnicht gegen sie aussagen konnte. In Ausführung dieser gemeinsamen Verdeckungsabsicht stach einer der Männer mit direktem Tötungsvorsatz mit\neinem messerartigen Gegenstand mehrfach auf sie ein. Dabei wurde ihr Hals\nfast vollständig abgetrennt. P starb unmittelbar darauf an den\nFolgen der Stichverletzungen.\n\n3. Das Landgericht konnte nicht klären, wer von den Beteiligten\n\nP mißhandelte, mit dem PKW überfuhr, und wer ihr die tödlichen\nStiche zugefügt hat. Die Angeklagten haben in der Hauptverhandlung geschwiegen. Der gesondert verfolgte A hat in der Hauptverhandlung\nvon seinem (umfassenden) Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht; bei der Polizei hat er die Beteiligung am Tötungsdelikt bestritten. F\n\nhat bei der Polizei zu seiner eigenen Tatbeteiligung geschwiegen. Das Landgericht hat sich allerdings davon überzeugt, daß die Angeklagten den oder\ndie unmittelbar Tatausführenden durch ihre Anwesenheit zumindest unterstützten, sicherten und bestärkten. Es hat die Angeklagten deshalb der Beihilfe zum Verdeckungsmord (mit eigener Verdeckungsabsicht) für schuldig\ngehalten; weitere Mordmerkmale (Grausamkeit, niedrige Beweggründe)\n\nkonnte es nicht feststellen.\n\n1. Auf die Revision der Nebenklägerin war das Urteil aufzuheben, soweit die Angeklagten (lediglich) wegen Beihilfe zum Mord verurteilt wurden.\n\nDie Revision der Nebenklägerin ist allerdings unzulässig, soweit mit ihr\nals weiteres Anfechtungsziel die Bejahung der (zusätzlichen) Mordmerkmale\nder Grausamkeit und der sonst niedrigen Beweggründe erstrebt wird. Das\nließe die rechtliche Einordnung der Tat als Mord unberührt. Die Annahme\n\neines weiteren Mordmerkmals würde sich vielmehr allenfalls auf den\n\nRechtsfolgenausspruch auswirken können. Nach 8 400 Abs. 1 StPO kann\nder Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere\nRechtsfolge der Tat verhängt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 1997\n— 4 StR 266/97 — und 26. Februar 1998 — 4 StR 68/98 —).\n\n2. Hätte sich der Tatrichter nach — im Urteil erkennbarer — Ausschöpfung aller Beweismittel nicht die sichere Überzeugung von der eigenhändigen\nTäterschaft der Angeklagten verschaffen können, so läge insoweit kein\nRechtsfehler vor. Die rechtsfehlerfreie Anwendung des Zweifelssatzes kann\ndas Revisionsgericht allerdings nur überprüfen, wenn im angefochtenen Urteil die wesentlichen für und gegen eigenhändige Tatbeiträge der Angeklagten sprechenden Beweisanzeichen dargestellt werden und deren Beweiswert\nje einzeln und sodann in einer Gesamtschau gewürdigt wird. Eine solche\nBeweiswürdigung enthält das Urteil nicht. Im Rahmen der Beweiswürdigung\nfinden sich dazu nur wenige Sätze. Neben der knappen Erörterung eines\n\nmöglichen Tatmotivs von A und F wird lediglich das Ergebnis der\nWürdigung bezüglich N zusammengefaßt: „Es spricht viel dafür, daß\nN seinen PKW gefahren und P auch überfahren habe.\n\nBewiesen ist das aber nicht.“ Schon dieser durchgreifende Beweiswürdigungsmangel muß zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen des Tötungs-\n\ndelikts führen.\n\n3. Ein weiterer durchgreifender Rechtsfehler liegt darin, daß das\nLandgericht — auch bei Zugrundelegung der Annahme, es lägen keine eigenhändigen Tötungshandlungen der Angeklagten vor — ohne die gebotene\nWürdigung der hier sonst festgestellten Umstände nur eine (psychische) Beihilfe angenommen hat. Hier lag ein so enges Verhältnis der Angeklagten zur\nTat vor, daß sich ihre Mittäterschaft aufdrängte.\n\na) Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will,\nsondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt\n\ndessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter\ndieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die\nvon seiner Vorstellung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen.\nWesentliche Anhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des\neigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in\nder Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß\nDurchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen\n(BGH StV 1998, 540 m.w.N.). Einer auf einem gemeinsamen Willen beruhenden - arbeitsteilig begangenen — Mittäterschaft steht mangelnde Eigenhändigkeit bei Mord nicht entgegen (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatinteresse\n5). Die Annahme von Mittäterschaft erfordert auch nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen; es kann auch eine Mitwirkung im Vorbereitungsstadium des unmittelbar tatbestandsmäßigen Handelns genügen\n(BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 26).\n\nIn Grenzfällen hat der Bundesgerichtshof dem Tatrichter für diese\nWertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Läßt das angefochtene Urteil\nin diesen Fällen erkennen, daß der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis auch\ndann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere\ntatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (BGH StV 1998, 540\n\nm.w.N.).\n\nb) Ein derartiger Grenzfall, der dem Tatrichter einen Beurteilungsspielraum eröffnet, ist allerdings nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei der gegebenen Sachlage drängte sich auf, daß die Angeklagten die Tat als eigene\n\nwollten.\n\naa) Die Angeklagten waren die maßgeblichen Täter innerhalb der Betrügergruppe. Beide erhielten wesentliche Anteile von der Beute. N\nhatte aufgrund seiner Informationen als Bankangestellter den Anstoß für die\nTaten gegeben. Beide Angeklagten hatten ein gewichtiges Motiv, die von\n\nihnen verübten Betrügereien zu verdecken, um nicht strafrechtlich verfolgt zu\nwerden. Bei N kam hinzu, daß er um die Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses fürchtete; zudem war er Eigentümer des Tatfahrzeugs.\nL hatte zunächst sein Konto zur Verfügung gestellt und bemühte sich\n„zur besseren Absicherung“ um andere Personen, die ihr Konto zur Verfügung stellen sollten. Er sprach deswegen auch P an und\nfreundete sich mit ihr „möglicherweise nur zu (diesem) Zweck an“. Diese\n\nhändigte L den auf ihrem Konto eingegangenen Betrag aus.\n\nL wollte sich Mitte Juli 1992 aus Angst vor der Strafverfolgung\nwegen der zwischenzeitlich aufgedeckten Betrügereien ins Ausland absetzen. Dazu benötigte er Geld, das er ersichtlich von P zu erlangen glaubte. Er und N ‚ der eine Auslandsreise antreten wollte, verdächtigten sie, Überweisungsbeträge selbst vereinnahmt zu haben. Auch\nwollten sie P deswegen zur Rede stellen.\n\nN rief am späten Abend des Tattages mehrfach bei P\n\nan und wollte diese - sie war allerdings beim ersten Anruf noch nicht\nzu Hause — sprechen, naheliegend, um ein Treffen für das zur-Rede-Stellen\nzu arrangieren. Nachdem er P erreicht hatte, sagte diese zu\nihren Angehörigen, sie wolle L treffen und müsse mit diesem unbedingt\nsprechen. Sie stieg dann in den PKW N s, mit dem die Tatbeteiligten\nan einen abgelegenen Ort fuhren. Nach der Tat wurde der PKW innen gereinigt und in der Nähe der Wohnung N s abgestellt. Beide Angeklagten\n\nsetzten sich kurz danach ins Ausland ab.\n\nbb) Diese bei den Angeklagten bestehende Motivation drängte so sehr\nzur Annahme eines eigenen Tatinteresses, daß das Landgericht diese Umstände bei der Frage, ob die Angeklagten sich etwaige allein von A\nund/oder F verübte Tötungshandlungen zu eigen machen wollten, einer\nwertenden Betrachtung unterziehen mußte. Auch — und wohl vor allem — die\n\nAngeklagten wollten P zur Rede stellen; sie vor allem konnten\n\nsich von ihr wegen des zuvor bestehenden Vertrauensverhältnisses von ihr\n„betrogen“ fühlen. Sie benötigten dringend Geld für die geplanten Auslandsreisen, das sie von ihr zu erlangen hofften, aber nun nicht erhielten. Gleichzeitig liegt es nahe, daß sie aufgrund der Erklärungen P s, die\nim Ergebnis darauf hinausliefen, daß sie „ausgestiegen“ war, eine strafrechtliche Verfolgung fürchteten. Die Verfolgung würde sich aufgrund ihrer engen\nVerbindungen in erster Linie gegen die Angeklagten richten; P\n\nwar ihre „gefährlichste Zeugin“.\n\nDemgegenüber ist der vom Landgericht gegen eine Tatherrschaft angeführte Umstand, daß A und F älter waren und deswegen dominant gewesen sein könnten (UA S. 41/42), schwerlich geeignet, eine solche Tatherrschaft der Angeklagten auszuräumen. Nichts spricht dafür, daß\ndie Angeklagten sich bei den Betrügereien A und F untergeordnet hätten. Dann aber liegt es äußerst fern, daß — auch bei Beachtung der\nInteressenlage — eine solche Unterordnung gerade bei dem Entschluß\nP zu töten, vorgelegen hätte. L war am engsten mit P\n\nbefreundet; hätten nur die anderen den Tatentschluß gefaßt, dann lag\nes nahe, daß er sich den anderen Tatbeteiligten — durchaus mit Erfolgsaussicht — entgegengestellt hätte. N war an dem Treffen sehr interessiert. Er hatte P dazu bestellt und seinen PKW zumindest für\ndie Fahrt zum entlegenen Ort sowie für die anschließende Fahrt vom Tatort\nzur Verfügung gestellt. Es erscheint danach nahezu ausgeschlossen, daß die\nAngeklagten das Geschehen nicht maßgeblich beeinflussen konnten und\ndaß die Tötung gegen ihren Willen und ihr Interesse alleine von A\n\nund/oder F verübt worden wäre.\n\nDie Revision des Angeklagten L ist zulässig; sein Rechtsmittel-\n\nverzicht ist unwirksam. Seine Revision ist indessen unbegründet.\n\n-10-\n\n1. Dem Rechtsmittelverzicht, den L anläßlich der Haftprüfung am\n24. März 1998 - vier Tage nach der Urteilsverkündung, L war 26 Jahre\nalt — erklärt hat, gingen Gespräche über Absprachen in der Hauptverhand-\n\nlung voraus.\n\na) Ende Januar 1998 — die Hauptverhandlung hatte bereits mehr als\nein halbes Jahr angedauert — sprach einer der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt Kn ‚ auf Anregung des Verteidigers des Mitangeklagten N ‚ Rechtsanwalt S ‚ die Strafkammer darauf an, ob\ndas Verfahren gegen diesen Angeklagten durch Absprache beendet werden\nkönne. Die Wahlverteidigerin des Angeklagten L_, Rechtsanwältin B ;\nwidersprach mit Schriftsatz vom 12. Februar 1998 für ihren Mandanten einer\nsolchen Absprache („Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord‘); sie strebte einen Freispruch vom Vorwurf des Tötungsdelikts an. Ihrem Vortrag und auch\nden Vermerken der Vorsitzenden Richterin am Landgericht He und der\nStaatsanwaltschaft läßt sich nicht entnehmen, unter welchen konkreten Umständen die Wahlverteidigerin von den Gesprächen mit dem Mitangeklagten\nKenntnis erlangte.\n\nDie in der Folgezeit getroffene Absprache mit dem Mitangeklagten\nN hat die Vorsitzende in einem Vermerk vom 30. März 1993 so beschrieben: „Nach mehreren Gesprächen mit der StA und Herrn S (Verteidiger des Mitangeklagten) wurde unter Hinzuziehung des Angeklagten am\n10.3.1998 vereinbart, gegen ihn wegen Betruges und Beihilfe zum Mord eine\nJugendstrafe von sechs Jahren zu verhängen und ihn bei Rechtsmittelverzicht vom Vollzug der Untersuchungshaft zu verschonen.“ Diese „Vereinbarung“ vom 10. März 1998 fand ersichtlich nicht in der Hauptverhandlung und\n\nohne Beteiligung der übrigen Verfahrensbeteiligten statt.\n\nDer Vater des Angeklagten L erfuhr von dieser „Vereinbarung“ mit\ndem Mitangeklagten und bat in Gegenwart der Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin J ‚am 10. März 1998 um ein Gespräch mit der Vorsitzenden.\n\n-11-\n\nDas lehnte die Vorsitzende im Hinblick auf die Verteidigungsstrategie der\nWahlverteidigerin ab. Auf erneute Bitte des Vaters des Angeklagten L\nerklärte sich die Vorsitzende zu einer Uhnterredung bereit, die am\n16. März 1998 stattfinden sollte.\n\nDie Vorsitzende telefonierte darauf am 13. März 1998 mit StaatsanwaltKn . Dieser erklärte auf Anfrage der Vorsitzenden, daß er gegen den\nAngeklagten L eine Jugendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten\nbeantragen werde. Den weiteren Inhalt des Telefonats hat die Vorsitzende in\ndem Vermerk vom 30. März 1998 so beschrieben: „Auf meine Frage nach\neiner einvernehmlichen Lösung bot er, wie zuvor schon Herrn G (Berichterstatter) an, das Verfahren nach denselben Modalitäten zu beenden wie\nbei dem Angeklagten N ‚ und autorisierte mich, Herrn L entspre-\n\nchend zu unterrichten.“\n\nDie Staatsanwaltschaft hat in ihrem Vermerk vom 15. Mai 1998 diesen\nInhalt dieses Telefonats insofern bestätigt, als Staatsanwalt Kn im Falle\neines Rechtsmittelverzichts „eine Verurteilung zu einer Jugendstrafe von\nebenfalls 6 Jahren — wie bei dem Angeklagten N — hinnehmbar“ erschien; seine Haltung zur Haftverschonung wird dort allerdings so wiedergegeben: „Im Verlaufe des Telefonats wurde auch eingehend die vom Angeklagten N erheblich abweichende Dauer der zu verbüßenden Restjugendstrafe erörtert. Da zum Zeitpunkt des Gespräches über den Inhalt der\nvom Vater des Angeklagten L gesuchten Uhnterredung lediglich spekuliert werden konnte, wurden weitergehende Zugeständnisse von eben diesem Inhalt abhängig gemacht. ... Es bestand ... zwischen Herrn Kn und\nFrau He daher Einigkeit, daß abschließend nach Führung des für den\n16. März 1998 angekündigten Gespräches der weitere Ablauf besprochen\n\nwerden sollte.“\n\nAm 14. März 1998 unterrichtete die Vorsitzende die Pflichtverteidigerin\nL s über den Inhalt ihres Telefongesprächs mit der Staatsanwaltschaft.\n\n-12-\n\nDie Pflichtverteidigerin erwiderte, daß der Vater des Angeklagten L eine\nEntlassung seines Sohnes aus der Haft erwarte, was sie selbst für unrealistisch hielte. Die Vorsitzende unterrichtete die Pflichtverteidigerin auch über\nden Inhalt der „Vereinbarung“ mit N\n\nAm 16. März 1998 fand das Gespräch der Vorsitzenden mit dem Vater\ndes Angeklagten L statt; dabei unterrichtete sie ihn über die Strafvorstellungen der Staatsanwaltschaft und deren „Angebot für ein einvernehmliches Verfahrensende“. Das Ergebnis dieser Unterredung hat die Vorsitzende\nim Vermerk vom 30. März 1998 weiter so festgehalten: Der Vater „stimmte\nunter der Bedingung zu, daß sein Sohn nicht mehr in Haft müsse. Ich klärte\nihn darüber auf, daß dies im Falle einer Verurteilung aber unumgänglich sei\nund erläuterte ihm, unter welchen Umständen und Voraussetzungen sein\nSohn mit Hafterleichterungen und einer vorzeitigen Entlassung aus der\nStrafhaft rechnen könne. ... Herr L lehnte das Angebot der Staatsanwaltschaft ab und suchte anschließend seinen Sohn in der Haftanstalt auf.“\n\nDie Staatsanwaltschaft hat in ihrem Vermerk vom 15. Mai 1998 weiter\nfestgehalten: „Am 16. März 1998 erfolgte ein weiteres Telefonat zwischen\nHerrn Kn und Frau He . In diesem teilte Frau Hennig mit, daß der\nVater des Angeklagten L bei einvernehmlicher Verfahrensbeendigung\ndavon ausgehe, daß sein Sohn im Falle einer etwaigen Haftverschonung\neine Jugendstrafe nicht mehr antreten müsse. Frau He stellte klar, daß\nsie angesichts dieser Forderung das Gespräch ergebnislos beendet habe.\nNunmehr wies Staatsanwalt Kn ausdrücklich darauf hin, daß für weitere\nGespräche mit dem Angeklagten L selbst, seinen Eltern oder seinen\nVerteidigerinnen fortan kein Raum mehr gesehen werde.“\n\nb) Am 20. März 1998 wurde das Urteil verkündet. Der Haftbefehl des\nMitangeklagten N wurde außer Vollzug gesetzt; die Staatsanwaltschaft erklärte bezüglich dieses Angeklagten Rechtsmittelverzicht. Beim An-\n\n-13 -\n\ngeklagten L wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Haftfortdauer\nangeordnet.\nAm 23. März 1998 suchte die Mutter des Angeklagten L die Vor-\n\nsitzende und den Berichterstatter auf, um die Haftentlassung ihres Sohnes\nzu erreichen. Die Richter erklärten, sie müßten mit der Staatsanwaltschaft\nRücksprache halten; ferner baten sie die Mutter, mit dem Angeklagten zu\n\nsprechen und die Wahlverteidigerin aufzusuchen.\n\nDie Vorsitzende traf die Wahlverteidigerin zufällig im Gerichtsgebäude\nund bat diese, mit der Mutter zu sprechen. Nach der Unterredung mit der\nMutter zeigte sich die Wahlverteidigerin verärgert. Die Vorsitzende forderte\ndie Mutter auf, mit ihrem Mann zu sprechen und nannte ihr den Termin der\nHaftprüfung. Die Wahlverteidigerin versprach der Vorsitzenden — auf deren\n\nVorschlag -, den Angeklagten L aufzusuchen.\n\nDie Vorsitzende telefonierte mit Staatsanwalt Kn ‚ um dessen Ansicht zur Frage der Haftverschonung in Erfahrung zu bringen. Nach Rücksprache mit seinem Abteilungsleiter, Oberstaatsanwalt W ,‚ sprach\nsich Staatsanwalt Kn gegen eine Haftverschonung aus. Auch Staatsanwalt Ha — gleichfalls Sitzungsvertreter — konnte von der Vorsitzenden\nnicht zu einer Zustimmung bewogen werden. Daraufhin suchten die Vorsitzende und der Berichterstatter Oberstaatsanwalt W auf, um ihn\n\numzustimmen; dieser sprach sich erneut gegen eine Haftverschonung aus.\n\nDie Wahlverteidigerin suchte am 24. März 1998 — dem Tag, an dem\ndie Haftprüfung stattfand — den Angeklagten L auf und informierte ihn\nüber den Sachstand. Bezüglich des Rechtsmittelverzichts habe sie ihn — so\nihr Vortrag- „jedoch nicht beraten, weil die Verteidigung dieses ganze Verfahren mit der Haftverschonung ablehnte“. Die Wahlverteidigerin trägt weiter\nvor: In einem Telefonat mit dem Berichterstatter habe sie nochmals ihren\n\nStandpunkt erläutert und erklärt, daß sie „selbstverständlich keine Prozeßer-\n\n-14 -\n\nklärung des Mandanten entgegengenommen habe, und daß (sie) das ganze\nVerfahren für falsch hielte und an dem ... Haftprüfungstermin nicht teilnehmen werde“. Der Berichterstatter habe geäußert, die Kammer wolle den Angeklagten selbst hören und notfalls dessen Erklärung entgegennehmen. Auf\nihren Hinweis, daß die Pflichtverteidigerin nicht informiert wäre, habe der Be-\n\nrichterstatter erwidert „es muß ja niemand kommen“.\n\nc) An der Haftprüfung am 24. März 1998 nahmen der — dabei unverteidigte — Angeklagte L ,‚ seine Eltern und die Staatsanwälte Kn und\nHa teil. Im Protokoll ist vermerkt, daß Rechtsanwältin B Kenntnis\nvom Termin hatte und erklärt habe, daß sie nicht erscheinen werde. Ausweislich des Protokolls erklärte der Angeklagte, daß er im Falle einer Haftverschonung auf Rechtsmittel verzichten werde. Die Staatsanwaltschaft beantragte Haftfortdauer. Es erging der Haftverschonungsbeschluß. Der Angeklagte erklärte daraufhin den Rechtsmittelverzicht. Die Staatsanwaltschaft\nlegte sogleich Beschwerde gegen den Haftverschonungsbeschluß ein und\nbeantragte, dessen Vollziehung auszusetzen (§ 307 Abs. 2 StPO). Die Strafkammer half der Beschwerde nicht ab.\n\nDie Vorsitzende hat in ihrem Vermerk vom 30. März 1998 festgehalten, daß dem Angeklagten bei der Haftprüfung Gelegenheit gegeben worden\nsei, mit seinen Eltern zu sprechen und daß das Gericht ihm „die Risiken eines Rechtsmittelverzichts erläutert“ habe. In dem Vermerk führt die Vorsitzende weiter aus, daß die Staatsanwaltschaft das Gebot fairen Verfahrens\nverletzt habe, weil sie sich an ihre Zusage — welche die Haftverschonung\neingeschlossen habe - nicht gehalten habe. Demgegenüber hält die Staatsanwaltschaft in ihrem Vermerk vom 15. Mai 1998 fest, sie habe dem Angeklagten und dem Gericht „ganz klar zum Ausdruck gebracht, daß sie mit einer Haftverschonung unter keinen Umständen einverstanden sei“. Diesem\nVermerk entnimmt der Senat auch, daß die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, daß sie eine Zustimmung zur Haftverschonung vom Inhalt des Geständnisses abhängig gemacht habe. Aufgrund des Ergebnisses der Unter-\n\n-15 -\n\nredung des Vaters des Angeklagten mit der Vorsitzenden am 16. März 1998\n\nhätte sich die Frage der Haftverschonung (negativ) erledigt.\n\nAuf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Kammergericht\nam 26. März 1998 den Haftverschonungsbeschluß auf und setzte den Haft-\n\nbefehl wieder in Vollzug.\n\nd) Am 24. März 1998 legte die Pflichtverteidigerin — offenbar in Unkenntnis des Rechtsmittelverzichts — Revision ein; sie erhob die allgemeine\nSachrüge und rügte ohne nähere Begründung die Verletzung formellen\nRechts. Mit Schriftsatz vom 27. März 1998 äußerte sie Bedenken gegen den\nRechtsmittelverzicht und legte vorsorglich nochmals Revision ein. Nachdem\ndas Urteil am 27. Juli 1998 zugestellt worden war, begründete sie am\n27. August 1998 die Revision, da sie den Rechtsmittelverzicht für unwirksam\nhielt.\n\nDie Wahlverteidigerin schrieb am 30. März 1998 an die Vorsitzende\nund beanstandete die Umstände des Rechtsmittelverzichts. Darauf übersandte die Vorsitzende ihr den Vermerk vom 30. März 1998. Mit dem an das\nLandgericht gerichteten Schriftsatz vom 9. April 1998 focht die Wahlverteidigerin den Rechtsmittelverzicht „wegen Irrtums und Wegfall der Geschäftsgrundlage“ an. Die Revisionsbegründung der Wahlverteidigerin ging am\n25. August 1998 ein. Zugleich machte sie geltend, der Rechtsmittelverzicht\n\nsei unwirksam.\n\n2. Ein Rechtsmittelverzicht ist als Prozeßerklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. BGHR StPO 8 302 Abs. 1 Satz\n1 Rechtsmittelverzicht 12 m.w.N.). Die Rechtsprechung erkennt allerdings\nAusnahmen an. In Betracht kommen namentlich drei Fallgruppen: Schwerwiegende Willensmängel, unzulässige Absprachen und sonstige Umstände\nder Art und Weise des Zustandekommens des Rechtsmittelverzichts.\n\n-16 -\n\na) In besonderen Fällen können schwerwiegende Willensmängel bei\nder Erklärung des Rechtsmittelverzichts aus Gründen der Gerechtigkeit dazu\nführen, daß eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (BGHR\nStPO 8 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 17, 18 m.w.N.).\n\nb) Ein Rechtsmittelverzicht, der aufgrund einer Absprache abgegeben\nwird, kann bei Vorliegen besonderer Umstände unwirksam sein. Der Rechtsmittelverzicht ist allerdings nicht schon deshalb unwirksam, weil er Gegenstand einer Absprache war. Selbst eine unzulässige Absprache macht nicht\nzugleich auch den Rechtsmittelverzicht unwirksam, denn dessen Beurteilung\nunterliegt anderen Maßstäben (BGHR StPO 8 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 18). Eine andere Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn diejenigen Gründe, die — allgemein oder im Einzelfall — der Zulässigkeit einer solchen Absprache entgegenstehen, zugleich auch zur rechtlichen Mißbilligung\ndes abgesprochenen Rechtsmittelverzichts führen würden (BGHR StPO\n8302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 18). Auch die Verbindung des\nRechtsmittelverzichts mit Erklärungen zur Strafvollstreckung kann diesen\nunwirksam machen (BGHR StPO 8 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht\n18). Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hält die Vereinbarung eines\nRechtsmittelverzichts vor der Urteilsverkündung stets für unzulässig (BGHSt\n43, 195 = BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 19).\n\nc) Schließlich kann die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts auch\ndurch die Art seines Zustandekommens in Frage gestellt werden (vgl. BGH\nwistra 1994, 197). Das kann auch durch eine unzulässige Einwirkung mit solchen Beeinflussungsmitteln geschehen, die nicht von § 136a StPO verboten\nsind (BGHSt 19, 101, 104).\n\n3. Bezüglich des hier zu beurteilenden Sachverhalts geht der Senat\ndavon aus, daß während der Hauptverhandlung keine Absprache zwischen\nGericht, Staatsanwaltschaft und L zustande kam, vor allem keine sol-\n\n-17-\n\nche, die Schuldspruch, Strafmaß, Rechtsmittelverzicht und Haftverschonung\n\nmiteinander verknüpfte.\n\na) Es kann offen bleiben, ob — wie die Vorsitzende vermerkt hat — ursprünglich ein Angebot der Staatsanwaltschaft vorlag, sie werde bei Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren\nund bei einem Rechtsmittelverzicht des Angeklagten keine Beschwerde gegen eine Haftverschonung einlegen. Der Senat entnimmt dem Vermerk der\nVorsitzenden vom 30. März 1998, daß der Vater des Angeklagten, als er am\n16. März 1998 für diesen Verständigungsgespräche führte, zusätzlich forderte, daß sein Sohn nach der Haftverschonung keine Strafe mehr verbüßen\nmüsse. Nachdem ihm die Vorsitzende erklärt hatte, daß die Strafverbüßung\nunumgänglich sei, hätte der Angeklagte jedenfalls ein derartiges Angebot der\nStaatsanwaltschaft abgelehnt.\n\nb) Die Staatsanwaltschaft war bei dieser Entwicklung der Gespräche\nan ihr „Angebot“, auch wenn es die Frage der Haftverschonung mit umfaßt\nhätte, nicht mehr gebunden. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet\nnicht, daß die Staatsanwaltschaft bei der Erklärung des Angeklagten, er\nnehme ihr Angebot nur unter Erweiterungen an, an ihr bisheriges Angebot im\nweiteren Fortgang des Verfahrens gebunden bleibt (zur eingeschränkten\nBindung selbst bei einer wirksam zustande gekommenen Absprache siehe\nBGHSt 43, 195). Dies gilt zumal dann, wenn, wie hier — das entnimmt der\nSenat dem Vermerk der Staatsanwaltschaft und der Reaktion der Wahlverteidigerin — Gegenstand der „Verhandlungen“ über eine Verfahrenserledigung auch eine Abkürzung der Beweisaufnahme durch die Einlassung des\nAngeklagten ist. Der Angeklagte hat bis zuletzt die Beteiligung am Tötungsdelikt bestritten mit der Folge des Fortgangs der Beweisaufnahme, so daß\nsich schon deshalb die Entscheidungsgrundlage zu der Frage, wie nach Urteilserlaß bezüglich der Fortdauer der Untersuchungshaft verfahren werden\nsoll, geändert haben kann. Es kommt hinzu, daß selbst eine fortbestehende\n\n-18 -\n\nBindung der Staatsanwaltschaft bezüglich der Haftverschonung nicht ohne\nweiteres dazu geführt hätte, daß der Rechtsmittelverzicht unwirksam ist.\n\n4. Der Senat geht auch davon aus, daß das Gericht dem Angeklagten\nkeinen Rechtsmittelverzicht abverlangt hat (vgl. BGH, Beschl. vom 11. Juni 1997 — 2 StR 191/97 —-) und daß die Vorsitzende dem Angeklagten, wie\nvon ihr vermerkt, bei der Haftprüfung „die Risiken des Rechtsmittelverzichts\nerläutert“ hat; eine Täuschung liegt daher ebensowenig vor wie eine sonstige\nunzulässige Einwirkung (vgl. BGHSt 19, 101, 104). Die Risiken lagen ersichtlich darin, daß die Staatsanwaltschaft — ohne damit, wie oben dargelegt, gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens zu verstoßen — unmißverständlich\nzum Ausdruck gebracht hatte, daß sie gegen eine Haftverschonung Beschwerde einlegen würde. Die Beschwerde mußte als erfolgversprechend\nbeurteilt werden und führte auch zum Erfolg.\n\nDa keine Verständigung zustande gekommen ist, und da auch die\nStaatsanwaltschaft mit ihrer Entscheidung, Beschwerde gegen den Haftverschonungsbeschluß einzulegen, korrekt gehandelt hat, kommen die oben\ndargestellten Grundsätze der Rechtsprechung zur Wirksamkeit eines\nRechtsmittelverzichts, der auf der Grundlage einer Absprache erklärt wird,\n\nnicht zur Anwendung.\n\n5. Der Rechtsmittelverzicht ist allerdings wegen der Art und Weise\n\nseines vom Gericht zu verantwortenden Zustandekommens unwirksam.\n\nDer Angeklagte hat den Rechtsmittelverzicht ersichtlich deswegen\nabgegeben, weil er den - ihm auch vom Gericht deutlich vor Augen geführten möglicherweise nur kurzfristigen, aber sofort gewährten — Vorteil der\nEntlassung aus der Untersuchungshaft dem Nachteil einer von ihm nicht\nmehr angreifbaren Verurteilung vorgezogen hat. Ein solches Entscheidungsverhalten ist zwar irrational, aber psychologisch nachvollziehbar; das allein\nmacht den Rechtsmittelverzicht nicht unwirksam (vgl. BGHR StPO 8 302\n\n-19 -\n\nAbs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16). Auch wenn der Angeklagte bei der\nHaftprüfung 26 Jahre alt war, stand er doch für das Gericht erkennbar unter\ndem Einfluß seiner Eltern und entschied sich — was dem Gericht bewußt\nwar — gegen den Rat seiner Wahlverteidigerin. Auch diese Umstände allein\nhätten die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts noch nicht in Frage gestellt.\nDer Angeklagte war nicht etwa verhandlungsunfähig; auch kann ein Angeklagter gegen den Widerspruch des Verteidigers wirksam auf Rechtsmittel\nverzichten (vgl. BGHR StPO 8 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16;\nRuß in KK 4. Aufl. § 302 Rdn. 2, 12). Hier kamen aber weitere Umstände\n\nhinzu.\n\na) Im vorliegenden Fall wurden die Verständigungsgespräche auf eine\nArt und Weise geführt, die in wesentlichen Punkten den von der Rechtsprechung hierfür aufgestellten Verfahrensgrundsätzen eklatant widersprachen\n(vgl. dazu BGHSt 43, 195; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. Einl.\nRdn. 119, insbesondere Rdn. 119e; Laufhütte in KK 4. Aufl. § 145a Rdn. 7).\nErsichtlich fanden die während der Hauptverhandlung geführten Gespräche\nnicht in der Hauptverhandlung statt. Sie wurden mit den Angeklagten je einzeln geführt, obwohl, gerade bei der hier bestehenden Interessenlage, der\njeweilige Mitangeklagte stets mit einbezogen werden mußte. Die Nebenklägerin wurde an den Gesprächen überhaupt nicht beteiligt; sie wurde ersichtlich nicht einmal über deren Inhalt informiert. Es hing weitgehend von der\njeweiligen Anwesenheit ab, welche Verteidigerin des Angeklagten L angesprochen und beteiligt wurde; ein einheitlicher Informationsstand der Ver-\n\nteidigerinnen war nicht gewährleistet.\n\nb) Folge dieser Gesprächsführung war — bei dieser Vorgehensweise\nnahezu unvermeidbar (vgl. BGHSt 42, 191) — ein Dissens zwischen Gericht\nund Staatsanwaltschaft, wie weit denn nun das Angebot der Staatsanwaltschaft reichte. Dieser bei korrekter Vorgehensweise vermeidbare Dissens\nwar nicht zuletzt ursächlich dafür, daß sich die Entscheidungssituation für\nden Angeklagten bei der Haftprüfung als schwer durchschaubar darstellen\n\n-D0 -\n\nkonnte und bei ihm und seinen Eltern Erwartungen geweckt wurden, die nicht\n\nrealistisch waren.\n\nc) Gerade in dieser verfahrenen Situation war er auf eine Verteidigerkonsultation im Haftprüfungstermin angewiesen. Nachdem die Wahlverteidigerin erklärt hatte, sie werde am Haftprüfungstermin nicht teilnehmen, wäre\ndas Gericht gehalten gewesen, die Pflichtverteidigerin vom Termin zu be-\n\nnachrichtigen und auf deren Anwesenheit und Beratung hinzuwirken.\n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob bei mehreren Verteidigern die Benachrichtigung nur eines Verteidigers nach § 118a Abs. 1 StPO genügt (vgl.\ndazu Boujong in KK 4. Aufl. § 118a Rdn. 1 und Laufhütte in KK 4. Aufl.\n§ 145a Rdn. 3). Zur Benachrichtigung der Pflichtverteidigerin und der Eröffnung der Möglichkeit der Verteidigerkonsultation beim Rechtsmittelverzicht\nim Haftprüfungstermin war das Gericht aber aus Gründen der prozessualen\nFürsorgepflicht (vgl. dazu BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16; Laufhütte in KK 4. Aufl. § 145a Rdn. 8) gehalten.\n\nEs entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\ndaß durch das Gericht dem Angeklagten vor Erklärung des Rechtsmittelverzichts Gelegenheit gegeben werden muß, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen, oder daß der Verteidiger Gelegenheit erhalten muß, seinen Mandanten zu beraten (BGHSt 18, 257, 260; 19, 101, 104; BGHR StPO § 302\nAbs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16; BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1997\n—- 2 StR 191/97 - und 12. Januar 1999 — 4 StR 649/98 -). Der Senat braucht\nnicht zu entscheiden, ob der Angeklagte, der einen Wahl- und einen Pflichtverteidiger hat, ausdrücklich darauf hingewiesen werden muß, mit beiden\nVerteidigern Rücksprache zu nehmen. Hier jedenfalls war die Unterrichtung\nder Pflichtverteidigerin vom Haftprüfungstermin rechtlich geboten, um dem\nAngeklagten im Hinblick auf die oben dargestellten Umstände und auch unter\nBerücksichtigung der Rechtsauffassung der Wahlverteidigerin die hier uner-\n\nläßliche umfassende anwaltliche Beratung zu ermöglichen.\n\n-21-\n\nEs reichte nicht aus, dem Angeklagten Risiken und Tragweite des\nRechtsmittelverzichts (nur) aus richterlicher Sicht zu verdeutlichen. Diese\nkonnte und durfte hier die Beurteilung und Beratung durch die Verteidigung —\nund zwar nicht nur durch die Wahlverteidigerin, sondern in gleicher Weise\nauch durch die Pflichtverteidigerin — nicht ersetzen. Dieses Ergebnis folgt\nauch aus Art. 6 Abs. 3 MRK i.V.m. dem aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG\nherzuleitenden rechtsstaatlichen Gebot, dem Beschuldigten jederzeit die\nMöglichkeit einer geordneten und effektiven Verteidigung zu geben (BGH\nStV 1998, 246 m.w.N.).\n\nDer Rechtsmittelverzicht war daher aufgrund der Gesamtumstände\n\nseines Zustandekommens unwirksam.\n\n6. Die — danach zulässige — Revision des Angeklagten L ist un-\n\nbegründet.\n\nDas Landgericht hat den Antrag auf Vernehmung des Zeugen\nSch jedenfalls insoweit mit zutreffender Begründung abgelehnt,\nals es die Ablehnung auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützt hat. Die Rügen,\nmit denen die Verwertung des Telefongesprächs des Vaters L mit F\nund die Verwertung der Angaben des Zeugen PI beanstandet wird,\nentsprechen nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. So\nfehlt bezüglich der beanstandeten Verwertung des Telefongesprächs schon\nder Vortrag zum Inhalt des Telefonats und ob und wie dieses in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Die Behauptung der Unverwertbarkeit der\nAngaben PI s wird unter anderem auf den Inhalt von Vernehmungs-\n\nprotokollen gestützt, die nicht vorgetragen sind.\n\n-22-\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-21/5-str-714-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 118a","ref_norm":"118a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-21/5-str-714-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:57.135861+00:00"}}