{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-04-21_5_StR_634_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-04-21","aktenzeichen":"5 StR 634/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 634/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 1999\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Februar 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt\n\nworden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDer Nebenklägerin wird Rechtsanwalt K als Bei-\n\nstand für das Revisionsverfahren bestellt.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier zwischen Sommer\n\n1991 und Silvester 1992 an seiner leiblichen, damals zwischen acht und\n\nzehn Jahre alten Tochter E (der Nebenklägerin) begangener Sexualta-\n\nten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ver-\n\nurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Zu-\n\ngleich hat das Landgericht den Angeklagten von dem Vorwurf freigespro-\n\nchen, zwischen Oktober 1990 und Sommer 1991 zwei weitere Sexualtaten\n\nan der Nebenklägerin begangen zu haben; dies ist in der insoweit gemäß\n§ 267 Abs. 5 StPO abgekürzten Urteilsfassung nur damit begründet, daß der\n\nAngeklagte „aus tatsächlichen Gründen“ freizusprechen gewesen sei.\n\nDie Verurteilung kann keinen Bestand haben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n„Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des\nUrteils ergibt, daß die tatrichterliche Beweiswürdigung mit einem\ndurchgreifenden Rechtsmangel behaftet ist. Der Schuldspruch beruht\nallein auf den Angaben des Kindes E ,‚ da andere Tatzeugen nicht\nvorhanden sind. Die Würdigung der Aussage der Geschädigten durch\nden sachverständig beratenen Tatrichter ist zwar für sich genommen\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Doch hat die Strafkammer\nden Angeklagten von zwei weiteren erheblichen Tatvorwürfen, die\ngleichfalls auf früheren Angaben des Kindes beruhen müssen, ‘aus\ntatsächlichen Gründen’ freigesprochen (UA S. 17), ohne daß sich das\nUrteil dazu näher verhält. Es kann deshalb im Revisionsverfahren\nnicht überprüft werden, ob das Landgericht die belastenden Aussagen\nder Zeugin in der gebotenen Form umfassend gewürdigt hat (vgl. Senat in NJW 1993, 2451; BGHR StPO §§ 261 Beweiswürdigung 13).\nDies nötigt zur Aufhebung des Urteils im beantragten Umfang,“\n\nErgänzend weist der Senat auf die Entscheidungen BGH NJW 1998,\n3788 und BGH, Urteil vom 17. November 1998 — 1 StR 450/98 -, jeweils zur\nVeröffentlichung in BGHSt vorgesehen, hin.\n\nDie Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand der Nebenklägerin\nfür das Revisionsverfahren beruht auf § 397a Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO. Ein\nVerbrechen (vgl. § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO), wie die als Fälle I und Il der\nAnklage benannten Vergewaltigungen gemäß § 177 StGB, ist nicht mehr\nVerfahrensgegenstand, nachdem der Angeklagte von diesen beiden Tatvor-\n\nwürfen rechtskräftig freigesprochen worden ist. Jedoch hatte die Nebenklägerin „bei Antragstellung“ im Sinne von § 397a Abs. 1 Satz 2 StPO das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Dabei kann dahinstehen, ob als\n„Antragstellung“ in dem genannten Sinn der für die Revisionsinstanz gestellte\nAntrag oder der erstmalig im Verfahren gestellte Antrag auf Gewährung von\nProzeßkostenhilfe zu verstehen ist; denn die Nebenklägerin war bei Stellung\ndes Antrags im Revisionsverfahren noch nicht sechzehn Jahre alt.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-21/5-str-634-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-21/5-str-634-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:57.092601+00:00"}}