{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-04-21_5_StR_132_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-04-21","aktenzeichen":"5 StR 132/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 132/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 1999\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 4. November 1998 nach § 349 Abs. 4\nStPO im Ausspruch der Gesamtstrafe und der Maßregel mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\n\nunbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs\nvon Kindern in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderen Strafe zu einer\nGesamttfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die\nUnterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und gegen die Einzelstrafen richtet. Dagegen sind der Gesamtstrafausspruch und\ndie Anordnung der Maßregel aus sachlichrechtlichen Gründen aufzuheben.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n„Die Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben. Das Landgericht hat\n‘bei der Gesamtstrafenbildung zugunsten des Angeklagten gewertet,\ndaß er die Taten vor der früheren Verurteilung begangen hat‘ (UA\nS. 21). Das ist nicht richtig. Da die Tat zum Nachteil des Kindes N\n\nan ‘einem nicht mehr genau bestimmbaren Wochentag im Jahr\n1996‘ begangen wurde (UA S. 9), besteht ebenso wie bei der anderen\nTat die Möglichkeit, daß dies nach der Verurteilung durch das Amtsgericht Annaberg geschah; hiervon ist jedenfalls zugunsten des Angeklagten auszugehen. Dann aber ist er durch die Einbeziehung der zur\nBewährung ausgesetzten Strafe dieses Gerichts beschwert, weil nicht\nauszuschließen ist, daß die Gesamtstrafe hier ohne die dritte Strafe\nniedriger bemessen worden wäre. Im übrigen dürfte die jetzige Verurteilung keinen Anlaß zum Widerruf der damals gewährten Strafaussetzung bieten, weil nicht feststeht, daß die Taten ‘in der Bewährungszeit‘\nbegangen wurden (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB).\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler betrifft im Ergebnis auch den Ausspruch\nder Maßregel. Zunächst hat das Landgericht deren Aussetzung zur\nBewährung allein unter Hinweis auf § 67 Satz 2 StGB abgelehnt, und\nes ist nicht sicher auszuschließen, daß der zu neuer Entscheidung\nüber die Gesamtstrafe berufene Tatrichter die Voraussetzungen des\n§ 56 StGB anders beurteilt als bisher, zumal da die Jugendkammer\nbei Erörterung der Sozialprognose auf eine 'neue Anklage wegen sexuellen Mißbrauchs‘ abhebt (UA S. 22), ohne ihre Überzeugung von\nder Schuld des Angeklagten in diesem Fall darzutun, und der Angeklagte inzwischen einstweilig untergebracht ist (UA S. 8). Zum anderen stehen die Prognoseerwägungen in engem Zusammenhang mit\ndenen zu § 63 StGB, so daß dem neuen Tatrichter eine umfassende\nBeurteilungsgrundlage geboten werden muß. Es bedarf deshalb kei-\n\nner Erörterung, ob, was immerhin bezweifelt werden könnte, die Vor-\n\naussetzungen dieser Bestimmung im angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei dargelegt sind.“\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-21/5-str-132-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-21/5-str-132-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:57.059354+00:00"}}