{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-04-21_5_StR_123_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-04-21","aktenzeichen":"5 StR 123/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nvom 21. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 123/99\n\nwegen Vergehen gegen das Militärregierungsgesetz Nr. 53\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n21. April 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\nRichterin Harms,\nRichter Basdorf,\nRichter Nack,\nRichterin Dr. Gerhardt\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt P\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt N\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ne\n\nRechtsanwalt J\n\nals Verteidiger des Angeklagten R ;\n\nRechtsanwältin K\n\nals Verteidigerin des Angeklagten Ku ,\n\nRechtsanwalt A\n\nals Verteidiger des Angeklagten S ;\n\nJustizobersekretärin N\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 11. Juni 1998 werden verworfen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-\n\nkasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten, einen ehemaligen Staatssekretär im DDR-Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik und drei Mitarbeiter\ndes früheren Mitangeklagten Sch im Bereich „Kommerzielle Koordinierung“ (vgl. BGHSt 43, 129, 130), jeweils wegen mehrerer\nVergehen gegen das Militärregierungsgesetz Nr. 53 (MRG Nr. 53) — Mitwirken an ungenehmigter Lieferung zur Herstellung von Mikrochips benötigter\nEmbargowaren in die DDR in den Jahren 1987 bis 1989 betreffend — unter\nVorbehalt von Gesamtgeldstrafen verwarnt. Mit den vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen, jeweils auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Anwendung des § 59\nStGB. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\n1. Mit Recht hat das Landgericht Verfolgungshindernisse verneint. Sie\nsind insbesondere nicht entsprechend den Grundsätzen von BVerfGE 92,\n277 unmittelbar aus der Verfassung herzuleiten (BGHSt 43, 129, 141 ff.; vgl.\nauch BVerfG - Kammer -, Beschluß vom 17. März 1999 - 2 BvR 1565/97 —),\n\nund zwar ungeachtet dessen, daß die Angeklagten ihren Lebensmittelpunkt\nbis zum Wirksamwerden der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 in der\nDDR behielten. Zutreffend hat das Landgericht auch eine Teilverjährung verneint. Auch Fälle der hier vorliegenden Art werden von Art. 315a Abs. 2\nEGStGB erfaßt.\n\n2. Die Rechtsfolgenaussprüche halten sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Namentlich in Fällen der Sanktionierung früherer DDR-Bürger für\nTaten, welche sie in Erfüllung ihrer damaligen beruflichen Aufgaben begangen haben, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht hier besondere Umstände im Sinne des 859 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nStGB angenommen hat (vgl. BGHSt 42, 113, 123). Bei der erforderlichen\nGesamtwürdigung sind selbstverständlich auch nachtatbezogene Umstände\nmitzubewerten. Die hier zu beurteilenden Taten unterscheiden sich grundlegend von dem in BGHSt 40, 307 beurteilten Sachverhalt.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-21/5-str-123-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315a","ref_norm":"315a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-21/5-str-123-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:57.042050+00:00"}}