{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-04-21_5_StR_115_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-04-21","aktenzeichen":"5 StR 115/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 115/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 1999\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bremen vom 2. Oktober 1998 nach § 349\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten führt mit\nder Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist das\nRechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte ihre elfjährige\nTochter D getötet, indem sie das Kind zunächst mit einem Schal würgte\nund — als dies aufgrund der Gegenwehr des Mädchens nicht zum Tode\nführte — mehrfach mit einem Messer auf das Kind einstach und es schließlich\n\nerhängte. Ihre nachfolgenden Versuche, sich selbst das Leben zu nehmen,\nschlugen fehl.\n\nAls die Angeklagte den Tatentschluß faßte, befand sie sich in einer\nnahezu ausweglosen finanziellen Situation, da das von ihr betriebene Reisebüro vor dem wirtschaftlichen Ruin stand und weitere Kredite nicht zu erwarten waren. Sie schrieb einen Abschiedsbrief an ihren Vater und ihren geschiedenen Ehemann, in dem sie ihre verzweifelte finanzielle Situation schilderte und mitteilte, daß sie keinen Ausweg mehr sehe und beabsichtige, ihre\nTochter mit in den Tod zu nehmen. Die Tochter sei ein Teil ihrer selbst; sie\nwolle ihr das Stigma, Tochter einer Selbstmörderin zu sein, und ein künftiges\nLeben in Armut ersparen. Als sie am nächsten Tag definitiv erfuhr, daß die\nSparkasse den bestehenden Kreditvertrag kündigen wollte, entschloß sie\n\nsich, ihren Plan auszuführen.\n\nZur psychischen Verfassung der Angeklagten hat die Strafkammer\nausgeführt, daß die Angeklagte, die angesichts ihres mangelnden Selbstwertgefühls immer um soziale Anerkennung bemüht gewesen sei und bis\nzuletzt auch in ihrer nächsten Umgebung die Fassade einer tatkräftigen und\nerfolgreichen Frau aufrechterhalten habe, mit Frustrationen und Konflikten\nnicht habe umgehen können. Vielmehr habe sie diese ständig verdrängt und\nanderen gegenüber nicht offenbart. Nunmehr habe sie sich nicht nur als wirtschaftlich gescheitert erlebt, sondern sei auch in ihrem ohnehin prekären\nSelbstwertgefühl tief getroffen gewesen. Sie sei zunehmend in eine verzweifelte, von Angst, Panik, verletztem Stolz und tiefer Scham gekennzeichnete Situation geraten, in der sie ein Eingestehen ihres eigenen Versagens\nnicht habe dulden können.\n\n2. Das Landgericht ist entgegen der Stellungnahme des psychiatrischen Sachverständigen von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit der Angeklagten ausgegangen. Noch in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen hat die Strafkammer angenommen, daß die bei der Angeklagten festge-\n\nstellte narzistische Persönlichkeitsstörung für sich genommen noch nicht den\nGrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der 88 20, 21\nStGB erreiche. Abweichend von dem Gutachten des Sachverständigen, der\njedenfalls für die Tatzeit aufgrund des Zusammenwirkens verschiedener Umstände — narzistische Persönlichkeitsstörung, symbiotische Beziehung zur\nTochter, krisenhaft zugespitzte Lebenssituation, beginnende Dekompensation der Persönlichkeit — das Vorliegen einer schweren seelischen Abartigkeit\nund eine hierauf beruhende erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen hat, hat die Strafkammer die Voraussetzungen des\n§ 21 StGB im wesentlichen mit der Begründung verneint, daß die Angeklagte\n„in den Tagen vor der Tat bis zur Tat selbst hin ein hohes Maß an rationaler\nKontrolle bewiesen habe“ und ihr Verhalten entsprechend habe steuern können. Ihr Verhalten am Tattage, an dem sie abends sogar noch Gäste bewirtet\nhabe, und der am Vortag geschriebene, sorgfältig formulierte Abschiedsbrief\nließen deutlich erkennen, daß ihr Tötungsplan reiflich überlegt und vorbereitet gewesen sei. Dementsprechend habe sie auch Vorkehrungen für den Fall\ndes Scheiterns, D zu erdrosseln, getroffen, sich vorher vergewissert, wo\ngenau das Herz eines Menschen liege, und ein Messer zur Tatausführung\nmitgenommen. Nach allem sei die emotionale Erschütterung der Angeklagten zur Tatzeit nicht so schwerwiegend gewesen, daß sie den Grad einer\nschweren seelischen Abartigkeit erreicht habe. Eine erhebliche Verminde-\n\nrung der Steuerungsfähigkeit sei somit auszuschließen.\n\nDiese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nicht schon dadurch ausgeschlossen wird, daß ein Täter rationale Überlegungen anstellt,\nwie sein Tötungsvorhaben in die Tat umzusetzen sei, und bei Ausführung der\nTat zielstrebig und planvoll vorgeht (BGHSt 34, 22, 26 m.w.N.; BGHR § 21\n\nStGB seelische Abartigkeit 25). Derartige Feststellungen sind zwar geeignet,\ndie vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit rechtsfehlerfrei auszuschließen. Für die Verneinung einer (nur) erheblichen Verminderung bedarf\nes aber einer differenzierteren Betrachtung im Sinne einer Gesamtschau, in\nder die Persönlichkeit des Täters und deren Entwicklung, die Vorgeschichte,\nder unmittelbare Anlaß und die Ausführung der Tat sowie das Verhalten nach\nder Tat einzubeziehen sind (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 9, 16,\n24, 26).\n\n2. So können die einzelnen Aspekte der hier mit sachverständiger\nHilfe festgestellten Persönlichkeitsstörung, mögen sie auch für sich gesehen\nnicht den in 88 20, 21 StGB vorausgesetzten Schweregrad erreichen, in ihrem Zusammenwirken durchaus zu einer krisenhaft zugespitzten, von Hilfsund Ausweglosigkeit geprägten Situation und zu einer aktuellen psychischen\nSituation geführt haben, die die Merkmale einer schweren seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erfüllt (vgl. BGH, Beschluß vom\n20. April 1993 — 5 StR 137/93 — = NStE Nr. 31 zu § 20 StGB). Zwar hat die\nStrafkammer die einzelnen Gesichtspunkte benannt, die in ihrer Gesamtheit\nnach Auffassung des Sachverständigen dazu führen, daß jedenfalls zur Tatzeit das Vorliegen einer schweren seelischen Abartigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Jedoch hat das Landgericht bei der eigenen Bewertung\neine zusammenfassende Würdigung aller Umstände ersichtlich nicht vorgenommen. Hierfür bestand im vorliegenden Fall aber um so mehr Anlaß, als\ndem im Urteil ausführlich dargestellten problematischen Lebensweg der Angeklagten zu entnehmen ist, daß sie auch und gerade in extrem belastenden,\ngar traumatischen Situationen (sexueller Mißbrauch durch den Vater,\nSchwangerschaftsabbrüche, Scheitern der Ehe) die Schwierigkeiten massiv\nverdrängt, sich verschließt und abkapselt, statt in Aussprache mit vertrauten\n\nMenschen nach adäquaten Lösungsmöglichkeiten zu suchen.\n\nBei einer Gesamtbetrachtung hätte auch die konkrete Tatausführung\n\nzu einer vertieften Auseinandersetzung mit der Frage einer etwaigen erhebli-\n\nchen Einschränkung der Schuldfähigkeit führen müssen. In diesem Zusammenhang wären das massive und unerbittliche Vorgehen gegen das eigene\n(geliebte) Kind, das zudem noch um sein Leben flehte, sowie die Anzahl und\nWucht der Messerstiche zu erörtern gewesen. Schließlich fehlt es an einer\nEinbeziehung des Verhaltens der Angeklagten nach der Tat. In diesem Zusammenhang hätte die Aussage des Zeugen R ‚ Psychiater\nbeim Sozialpsychiatrischen Dienst, bedacht werden müssen, der noch einen\nTag nach der Tat einen psychischen Ausnahmezustand im Sinne eines\nSchocks bei der Angeklagten diagnostiziert und sie in die psychiatrische Kli-\n\nnik eingewiesen hat.\n\nDie aufgezeigten Mängel führen lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat schließt aus, daß die Voraussetzungen des § 20 StGB\n\nvorliegen.\n\nDer neue Tatrichter wird bei Bejahung der Voraussetzungen des § 21\nStGB sowohl bei der Ermessensentscheidung, ob eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB erfolgen sollte, als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu berücksichtigen haben, daß der psychische Ausnahmezustand zugleich die Wurzel für eine Verneinung von Mord gewesen\nist, da nur deshalb Heimtücke mangels feindlicher Willensrichtung und Grausamkeit wegen subjektiver Verkennung des Ausmaßes der dem Opfer zu-\n\ngefügten Qualen auszuschließen war. Das wird eine weniger starke nochmalige Gewichtung einer eingeschränkten Schuldfähigkeit nahelegen. Gleichwohl läßt sich ein Beruhen der verhängten Strafe auf dem Rechtsfehler nicht\nausschließen.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-21/5-str-115-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-21/5-str-115-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:57.019982+00:00"}}