{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-04-20_5_StR_632_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-04-20","aktenzeichen":"5 StR 632/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 632/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 1999\n\nbeschlossen:\n\nDie Revisionen der Nebenkläger B ,\n\nSs, Sch und G gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 25. August 1997 werden nach\n8 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen. Die Nebenkläger B ; Sch\n\nundK G haben die durch ihre Revisionen den Angeklagten Scha ‚K und Kr erwachsenen notwendigen Auslagen, der Nebenkläger S die\n\ndurch seine Revision dem Angeklagten Kr erwachsenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Kr wegen Totschlags sowie\n\nwegen tateinheitlich begangenen dreifachen Totschlags zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und die Angeklagten Scha-\n\nund K\n\njeweils wegen tateinheitlich begangenen dreifachen Tot-\n\nschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die von den\n\nNebenklägern\n\nB , Sch , G und\n\nS eingelegten Revisionen sind in unzulässiger Weise erhoben.\n\nDer Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:\n\n„Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit\ndem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.\nDeshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger grundsätzlich der Mitteilung, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum Anschluß als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten wird. Das ist hier bei keinem der Nebenkläger erfolgt.\nAuf die Darlegung des Zieles der Revision kann hier auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Denn es besteht die Möglichkeit, daß mit dem\n\nRechtsmittel lediglich ein anderes Strafmaß erstrebt wird.“\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-20/5-str-632-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-20/5-str-632-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:56.919011+00:00"}}