{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-04-20_5_StR_604_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-04-20","aktenzeichen":"5 StR 604/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nvom 20. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 604/93\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 20. April 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\nRichterin Harms,\nRichter Häger,\nRichter Nack,\nRichterin Dr. Gerhardt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Hildesheim vom 17. Dezember 1997 wird mit\nder Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte des gewerbsmäßigen Schmuggels in zwölf Fällen schuldig ist.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die\ndurch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen des\nAngeklagten zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in\nzwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstrekkung zur Bewährung ausgesetzt ist, und zu einer Gesamtgeldstrafe von 700\nTagessätzen zu je 700 DM verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - zuungunsten des Angeklagten eingelegte - Revision der Staatsanwaltschaft mit einer Verfahrensrüge und der Sach-\n\nrüge. Die Revision hat im wesentlichen keinen Erfolg.\n\nDer Angeklagte organisierte von seinem Wohnsitz in Österreich aus in\nder Zeit zwischen Ende Oktober 1992 und Februar 1993 zusammen mit\nweiteren Mittätern den Schmuggel von unverzollten und unversteuerten Ziga-\n\nretten, indem er zwölf LKW-Transporte, die in den Niederlanden zum Zollver-\n\nsand im Carnet-TIR-Verfahren nach Rumänien abgefertigt worden waren,\nder zollamtlichen Überwachung entzog und in Deutschland auf dem\nSchwarzmarkt absetzte. Auf diese Weise wurden Eingangsabgaben von\nmehr als 20 Mio DM verkürzt. Das Landgericht hat diese Taten als (gemeinschaftlich begangene) Steuerhinterziehung in zwölf Fällen nach § 370 Abs. 1\nNr.2 AO, § 25 Abs.2, § 53 StGB in der Form des gewerbsmäßigen\nSchmuggels nach 8 373 Abs. 1 AO gewertet; den Tatbestand des § 129\nStGB hat das Landgericht mangels Gruppenwillens als nicht gegeben er-\n\nachtet.\n\nDarüber hinaus hat der Tatrichter die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des bandenmäßigen Schmuggels nach § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO verneint, weil der Angeklagte bei der Tatbegehung sich nicht in Deutschland\naufgehalten habe, er also nicht mit den Schmugglern zusammen betroffen\nworden sei. Ebenso wenig sei ein besonders schwerer Fall im Sinne von\n8 370 Abs. 3 AO gegeben. Zwar habe der Angeklagte in jedem Einzelfall aus\ngroben Eigennutz in großem Umfang Steuern verkürzt. Eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, vor allem aber der hier besonders zugunsten des\nAngeklagten sprechenden ganz erheblichen Milderungsgründe, lasse die\nAnnahme eines besonders schweren Falles jedoch — auch außerhalb der\n\nRegelbeispiele des § 370 Abs. 3 AO - nicht gerechtfertigt erscheinen.\n\nDer Schuldspruch weist keine den Angeklagten begünstigende\nRechtsfehler auf.\n\n1. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht das Vorliegen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach 8 373 Abs. 1 AO bejaht. Die vom Angeklagten\nbegangenen Steuerhinterziehungen wurden unter den erschwerenden Begleitumständen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben\nbegangen. Denn der Angeklagte wollte sich schon bei der ersten Steuerhin-\n\nterziehung durch wiederholte Begehung des Zigarettenschmuggels eine\nfortlaufende Einnahmequelle verschaffen (vgl. BGHSt 1, 383).\n\nDie Vorschrift des § 373 AO stellt allerdings nicht, wie das Landgericht\nmeint, lediglich einen Strafzumessungsgrund dar, weswegen der Angeklagte\nnur wegen Steuerhinterziehung verurteilt werden könne. 8 373 AO stellt\nvielmehr eine unselbständige tatbestandliche Abwandlung der 88 370, 372\nAO dar (vgl. BGHSt 32, 95, 96 f.; Kohlmann, Steuerstrafrecht § 373 Rdn. 5).\nDer Senat hat den Schuldspruch berichtigt; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht\nanders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n2. Die weiteren Ausführungen des Landgerichts zum Schuldspruch\nsind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Erwägungen der Strafkammer, mit denen sie eine Verurteilung aus § 8§ 129 StGB, 373 Abs. 2 Nr. 3\nAO ablehnt, entsprechen den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an\neine kriminelle Vereinigung und eine bandenmäßige Tatausführung stellt\n(vgl. BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1, 2; BGHSt 8, 70; BGH, wistra 1998,\n348; wistra 1999, 29).\n\na) Rechtlich zutreffend hat das Landgericht das Vorliegen des § 129\nStGB verneint. Eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB\nist ein im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehender auf\nDauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei\nPersonen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen\nder Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen oder gemeinsame (kriminelle) Tätigkeiten entfalten und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen. Eine solche\nVereinigung setzt die Unterordnung des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit voraus. Wenn sich der einzelne nur dem Willen eines anderen Individuums unterordnet, repräsentiert der andere hier immer nur einen eigenen\n\nWillen, nicht den einer hinter ihm stehenden Mehrheit. Der bloße Wille meh-\n\nrerer Personen, gemeinsam Straftaten zu begehen, verbindet diese, weil der\nWille des einzelnen maßgeblich bleibt und die Unterordnung unter einen\nGruppenwillen unterbleibt, noch nicht zu einer kriminellen Vereinigung, und\nzwar auch dann nicht, wenn eine Person als Anführer eingesetzt wird, nach\ndem sich die anderen richten. Der Erfassung krimineller Erscheinungsformen\ndieser Art dienen Strafbestimmungen, welche die bandenmäßige Begehung\nbestimmter Straftaten mit höherer Strafe bedrohen. Das schließt nicht aus,\ndaß dieser Gruppenwille darauf gerichtet ist, einem der Mitglieder die Entscheidungsbefugnisse zuzuweisen, mit der Folge, daß die anderen Mitglieder\nsich dessen Willen unterordnen (BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1).\n\nIn Anlehnung an diese Entscheidung des Senats hat das Landgericht\nmit zutreffenden Erwägungen weder bei der Hannoveraner Gruppe um\nB ,die für die Abgabe der unverzollten und unversteuerten Zigaretten an die vietnamesischen Händler in den neuen Bundesländern verantwortlich war, noch bei der Wiener Gruppe um K ‚ der der Angeklagte zugehörte und die den Zigarettenschmuggel nach Hannover organisierte, eine Unterwerfung der Mitglieder der Gruppierungen unter einen\nGruppenwillen feststellen können. K und B waren aufgrund ihrer Informationen, ihrer Verbindungen, ihrer Finanzkraft und ihrer Autorität Anführer ihrer jeweiligen Gruppen, denen sich die anderen Mitglieder — ohne daß\nein entsprechender Gruppenwille bestand — untergeordnet haben (vgl. auch\nBGHR StGB § 129 Gruppenwille 2).\n\nb) Auch die Ausführungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen\neines bandenmäßigen Schmuggels nach § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO verneint hat,\nsind im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zu § 244\nStGB: BGHR StGB 8 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 2; MDR 1994, 763; zu § 250\nAbs. 1 Nr. 4 StGB a.F.: BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 4 Bande 1; BGH, Beschluß vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97 -; zu 8 373 Abs. 2 Nr. 4 AO: BGHSt\n\n8, 70; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 373 Rdn. 42) erfordert eine bandenmä-Bige Begehung stets, daß die Bandenmitglieder während der Tatausführung\nzeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig körperlich, zusammenwirken\n(BGH, wistra 1998, 348). Diese Rechtsprechung — anknüpfend an das Tatbestandsmerkmal „unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds“ - hat\nzur Folge, daß ein am Tatort nicht selbst mitwirkendes Bandenmitglied selbst\ndann nicht als Täter eines Bandendelikts bestraft werden kann, wenn es\nnach allgemeinen Grundsätzen aufgrund seines Täterwillens und seines Tatbeitrages als Mittäter angesehen wird (vgl. zu den Bedenken BGH, Beschluß\nvom 19. März 1997 - 5 StR 18/97 —).\n\nDenn der Grund für die Strafschärfung der Bandendelikte nach\n88 244, 250 StGB, § 373 AO liegt jeweils darin, daß die Effizienz des Vorgehens durch das zeitliche und örtliche Zusammenwirken gesteigert und daß\ndurch die gleichzeitige Anwesenheit von mindestens zwei Tätern am Tatort\ndie Gefahr für Tatopfer wie für Zöllner gleichermaßen erhöht wird. Begründen\naber erst die Effizienzsteigerung und die Gefahrerhöhung durch das zeitliche\nund Örtliche Zusammenwirken der Bandenmitglieder die Strafschärfung, kann\neine bandenmäßige Begehung der Tat zumindest dann nicht angenommen\nwerden, wenn bei der Tatausführung vor Ort nur ein Bandenmitglied beteiligt\nist, auch wenn andere Bandenmitglieder an der Tat im Hintergrund mitwir-\n\nken.\n\nAnderes gilt für den bandenmäßigen Betäubungsmittelhandel, dessen\ntatbestandsmäßige Voraussetzungen in § 30a BtMG abweichend geregelt\nsind; für diesen ist typisch, daß konkrete Aktivitäten wie Bestellungen, Lieferungen, Kurierfahrten, Geldübergaben und vielfältige Handlungen zur Koordination der Beteiligten nur von Einzelpersonen durchgeführt werden. Das\ndient der Risikoverringerung, beruht aber auch darauf, daß bei diesen Aktivitäten — anders als bei Diebstahl, Raub und Schmuggel - ein örtliches und\nzeitliches Zusammenwirken regelmäßig nicht nötig ist, um die Effizienz des\n\nVorgehens zu steigern. Deswegen verlangt § 30a BtMG im Unterschied zu\n\n88 244, 250 StGB, § 373 AO auch nicht, daß der Täter „unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds“ handelt (vgl. BGHSt 38, 26, 29 f.).\n\nEinen Fall der zeitlichen und örtlichen Mitwirkung von zwei Bandenmitgliedern an der Tatausführung hat das Landgericht nicht festgestellt. Nach\nden Feststellungen des Landgerichts bestand die „Wiener Gruppe“ aus vier\nBandenmitgliedern, nämlich dem Angeklagten, den Brüdern K und einem\nG . Aus dieser Gruppe war allein G vor Ort in Deutschland, als die unverzollten und unversteuerten Zigaretten in der Umgebung\nvon Hannover dem Zollgutversandverfahren entnommen wurden. Allerdings\nwirkten vor Ort vom Beginn der Ausführungshandlung — Öffnung der LKW -\nbis zur Tatbeendigung des Schmuggels — Verbringen der Ware an die vietnamesischen Händler- weitere Personen zeitlich und örtlich an dem\nSchmuggel mit, nämlich sowohl die vom Angeklagten organisierten und angewiesenen polnischen LKW-Fahrer als auch Mitglieder der Hannoveraner\nGruppierung unter Leitung des in Hannover lebenden B ,die die\ngeschmuggelten Zigaretten der Wiener Gruppe abkauften und an Vietnamesische Großabnehmer im Raum Berlin, Leipzig und Magdeburg weiterveräu-Berten. Aber weder die polnischen LKW-Fahrer noch die Mitglieder der Hannoveraner Gruppierung waren — nach den insoweit widerspruchsfreien und\nlückenlosen Feststellungen des Landgerichts - mangels entsprechenden\nBandenwillens Mitglieder der „Wiener Bande“.\n\nWegen Fehlens der bandenmäßigen Begehung durch das Bandenmitglied G scheidet insoweit auch eine Teilnahme des Angeklagten\nan einem Bandenschmuggel des G aus. Soweit andere Beteiligte,\ninsbesondere die Mitglieder der Hannoveraner Gruppe, möglicherweise sich\neines Bandenschmuggels schuldig gemacht haben, ist auch insoweit eine\nStrafbarkeit des Angeklagten wegen Teilnahme hieran nicht gegeben, da der\nAngeklagte mangels Bandenwillens nicht Mitglied dieser Gruppe gewesen\nist; ein Nichtmitglied, gleichgültig, ob am Tatort anwesend oder nicht, kann\n\nnicht wegen Bandenschmuggels bzw. Teilnahme daran verurteilt werden,\n\nweil die Eigenschaft als Mitglied einer Bande ein besonderes persönliches\nMerkmal im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB darstellt (vgl. BGH, Beschluß vom\n18. März 1998 - 5 StR 1/98 -; BGH NStZ 1996, 128; StV 1995, 408).\n\n3. Auch der vom Landgericht jeweils angenommene Schuldumfang\nbegegnet letztlich keinen durchgreifenden Bedenken.\n\nRechtlich im Ansatz zutreffend ist das Landgericht bei Ermittlung der\nverkürzten Eingangsabgaben vom Transaktionswert nach Art. 2, 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert\nvon Waren (Zollwertverordnung — ZWVO -), ABl EG Nr. L 134/1, die zum\nZeitpunkt der hier zu beurteilenden Taten noch galt, ausgegangen. Allerdings\nwaren die tatbestandlichen Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 ZWVO nicht\nvollständig erfüllt; denn der bei der Zollwertermittlung im Urteil zugrundegelegte Rechnungspreis, den das Landgericht aus dem Verkaufspreis der Herstellerbetriebe ableitet, betraf keinen „Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet\nder Gemeinschaft“. Die Zigaretten wurden vielmehr offiziell zum Zweck der\nAusfuhr in ein Drittland verkauft; dementsprechend wurden die Lieferungen\nzum Zollgutversandverfahren abgefertigt und unter zollamtlicher Aufsicht —\nüberwiegend nach Ungarn und Tschechien - in Zollager verbracht.\n\nDas Landgericht hätte bei dieser Sachlage den Zollwert entsprechend\nArt. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 ZWVO unabhängig von dem tatsächlich gezahlten\nPreis nach dem Transaktionswert gleicher Waren - also gleicher Zigarettenlieferungen — ermitteln müssen, die im selben oder annähernd im selben\nZeitpunkt wie die zu bewertenden Lieferungen in die Gemeinschaft ausgeführt wurden. Auf den Verkaufspreis, den der Angeklagte und seine Mittäter\ngegenüber den Abnehmern der Zigaretten in Hannover erzielten (vgl. Art. 6\nZWVO) kommt es — entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin —\nnicht an; denn die Zollwertverordnung sieht eine zwingend einzuhaltende\nStufenfolge vor (Art. 2 Abs. 2 ZWVO), bei der die jeweils nachfolgende Zoll-\n\nwertermittlungsmethode erst angewendet werden darf, wenn die vorherge-\n\n-10-\n\nhenden zu keinem Ergebnis geführt hat (vgl. dazu Witte/Reiche, Zollkodex\n2. Aufl. Art. 30 Rdn. 2). Damit ist Art. 6 ZWVO hier ersichtlich nicht anzuwen-\n\nden.\n\nEs ist indes auszuschließen, daß auf den Abweichungen bei der Feststellung des Transaktionswerts der Zigarettenlieferungen das Urteil beruht.\nDer Schuldspruch wird dadurch ohnehin nicht berührt. Bei der Rechtsfolgenentscheidung aber war das Landgericht sich des sehr großen Hinterzie-\n\nhungsschadens bewußt und hat diesen ausreichend bedacht.\n\nDer Strafausspruch weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.\nStrafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die\nwesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu\nbewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur\neingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen\nrechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter\nSchuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem\nTatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349). In Zweifelsfällen\nmuß das Revisionsgericht die Bewertung des Tatrichters hinnehmen (BGHSt\n29, 319, 320; BGH wistra 1993, 297).\n\nDie Strafzumessung durch das Landgericht ist — gemessen an den\n\ngenannten Grundsätzen - letztlich nicht zu beanstanden.\n\n1. Das Landgericht hat sich nicht vor Abschluß der Hauptverhandlung\n\nan ein bestimmtes Verfahrensergebnis gebunden und dadurch 8 46 Abs. 1\n\n-11-\n\nSatz 1, Abs. 2 Satz 1 StGB verletzt. Ebenso wenig hat das Landgericht infolge einer mißglückten Verfahrensverständigung gegen §§ 260, 261 StPO verstoßen.\n\na) Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen der\nVorbereitung der Hauptverhandlung kam es zu Gesprächen zwischen\nStaatsanwaltschaft, Verteidigung und Gericht über eine mögliche Verständigung. Zu Beginn der Verhandlung trug der Vorsitzende die Voraussetzungen\nfür eine Verständigung vor: Sollte der Angeklagte ein umfassendes Geständnis ablegen und der Nachweis der Mitwirkung an der Aufklärung anderer erheblicher Straftaten geführt werden, könne eine Freiheitsstrafe von nicht\nmehr als zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung und eine Geldstrafe von etwa 700 Tagessätzen zu je 700 DM in Betracht kommen. Der\nSitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erklärte laut Protokoll, er sei mit\ndem erwogenem, von ihm selbst angeregten, Strafmaß zunächst einverstanden gewesen, die Staatsanwaltschaft sehe sich jedoch nunmehr - ohne daß\nsich der Schuldumfang geändert hatte - nicht mehr in der Lage, eine Frei-\n\nheitsstrafe zu beantragen, die zur Bewährung ausgesetzt werden könne.\n\nIm weiteren Verhandlungsverlauf kündigte ein anderer Vertreter der\nStaatsanwaltschaft — die näheren Umstände der Ablösung des ursprünglichen Sitzungsvertreters geben zu Bedenken Anlaß, sind für die Entscheidung jedoch unerheblich — an, daß er eine nicht zur Bewährung aussetzbare\nFreiheitsstrafe beantragen werde; die Aufklärungshilfe des Angeklagten könne von den für die Gnadenentscheidung zuständigen Stellen angemessen\ngewürdigt werden. Dieser Vorschlag wurde von dem Gericht zutreffend als\n\n„Scheinstrafmaß“ zurückgewiesen.\n\nDie Strafkammer wies die Verfahrensbeteiligten darauf hin, daß sie\nbereit sei, sich an die ursprüngliche Absprache zu halten, falls das - bis dahin\nvorliegende pauschale - Geständnis des Angeklagten zu den Taten ergänzt\nund Angaben zu dem Vermögen des Angeklagten gemacht würden; des\n\n-12-\n\nweiteren wurde der Hinweis erteilt, daß die Möglichkeit bestehe, daß das\nVerfahren wegen einer eventuellen Strafmaßrevision der Staatsanwaltschaft\nnicht rechtskräftig vor der Strafkammer abgeschlossen werden könne.\n\nNach einem umfassenden Geständnis durch den Angeklagten unter\nAngabe seiner Vermögenswerte und dem Nachweis des Umfangs seiner\nAufklärungshilfe (und Beweisaufnahme) wurde der Angeklagte entsprechend\n\nverurteilt.\n\nb) Die Staatsanwaltschaft rügt, Verfahrensgang und Begründung des\nAusspruchs der kumulativen Geldstrafe nach § 41 StGB belegten, daß die\nStrafkammer von vornherein unabhängig vom Ergebnis der Hauptverhandlung an der zuvor zugesagten Strafhöhe habe festhalten wollen und sich bereits vor Abschluß der Hauptverhandlung an ein bestimmtes Verfahrensergebnis gebunden habe.\n\nc) Die Rüge hat weder als Verfahrens- noch als Sachrüge Erfolg.\n\nAllerdings darf ein Gericht keine verbindliche Zusage zur Höhe der zu\nverhängenden Strafe machen; denn es hat aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung in der Urteilsberatung über die Strafe zu entscheiden. Diese richterliche Entscheidungsfindung darf nicht durch Festlegung auf eine konkrete\nStrafe vorweggenommen werden; eine Bindung des Gerichts an ein bestimmtes Verfahrensergebnis vor Abschluß der Hauptverhandlung ist ausgeschlossen (dazu Laufhütte KK 4. Aufl. vor § 137, Rdn. 7). Der Bundesgerichtshof hat es jedoch für unbedenklich angesehen, wenn das Tatgericht für\nden Fall der Ablegung eines glaubhaften Geständnisses im Wege der Verständigung eine Strafobergrenze angibt, die es nicht überschreiten werde.\nFalls der Angeklagte ein Geständnis ablegt, schränkt er seine Verteidigungsmöglichkeiten nämlich auf einen schmalen Bereich ein; er kann dann\nregelmäßig gegen seine Verurteilung nichts mehr vorbringen und nur noch\n\ndie Höhe der zu verhängenden Strafe zu beeinflussen versuchen; es ist da-\n\n-13 -\n\nher nicht unbillig, wenn er vor Ablegung eines Geständnisses erfahren\nmöchte, wie das Gericht dieses bei der Strafzumessung bewerten würde.\nWenn das Gericht dementsprechend erklärt, die Strafe werde im Falle der\nAblegung eines Geständhisses eine bestimmte Grenze nicht überschreiten,\nder vom Gesetz allgemein vorgesehene - zumeist sehr weite - Strafrahmen\nsomit in einer bestimmten Weise eingeschränkt wird, wird damit die Entscheidung des Gerichts noch nicht vorweggenommen. Die Festlegung der\nkonkreten Strafe unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte\nbleibt der Urteilsberatung vorbehalten. Eine solche Zusage beseitigt auch\nnicht die nötige Unvoreingenommenheit und Objektivität des Gerichts; denn\ndaß sich das Gericht während des Verfahrens - vorbehaltlich des weiteren\nVerfahrensganges und des Beratungsergebnisses - eine Meinung über das\nmögliche Verfahrensergebnis bildet, ist der Strafprozeßordnung nicht fremd\nund liegt bereits dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens oder\nHaftentscheidungen zugrunde (BGHSt 43, 195, 206 ff.).\n\nDas Landgericht hat sich in diesem Sinne ausweislich der Urteilsgründe und ausweislich der dienstlichen Erklärungen der verfahrensbeteiligten\nRichter und Staatsanwälte und der Ausführungen der Verteidigung weder in\nden Vorbesprechungen vor der Hauptverhandlung noch in der Hauptverhandlung auf eine Strafe festgelegt. Vielmehr hat es - in zulässiger Weise\nunter Einbeziehung der Schöffen und in öffentlicher Hauptverhandlung - für\ndie Verfahrensbeteiligten erkennbar eine Strafobergrenze bekannt gegeben,\ndie es im Falle des Eintritts bestimmter Bedingungen nicht überschreiten\nwollte. Die Bedingungen waren ein glaubhaftes - vom Gericht in der Beweisaufnahme überprüftes - Geständnis des Angeklagten, Angaben zur Bemessung der Tagessatzhöhe und eine Überprüfung des Umfangs der Aufklärungshilfe des Angeklagten in der Beweisaufnahme. Schon aufgrund dieser\nBedingungen - insbesondere der Überprüfung der Aufklärungshilfe — war für\nalle Verfahrensbeteiligten deutlich, daß das Landgericht mit der Mitteilung\nder Straferwartung sich nicht rechtswidrig festlegen wollte und nicht festgelegt hat.\n\n-14 -\n\n2. Das Landgericht ist vom richtigen Strafranmen des § 373 Abs. 1 AO\n(Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) ausgegangen und hat\nrechtsfehlerfrei einen besonders schweren Fall im Sinne von 8 370 Abs. 3\nSatz 2 Nr. 1 AO abgelehnt. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht das Vorliegen des Regelbeispiels in 8 370 Abs. 3 Nr. 4 AO verneint, weil\ndie Täter nur mit schriftlichen Lügen, nicht aber mit gefälschten Urkunden\ngearbeitet hätten (vgl. Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 4. Aufl. § 370\nRdn. 274). Mit ebenso zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht zwar\ndas Vorliegen des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO bejaht, da der\nAngeklagte Steuern in großem Ausmaß (in jedem Einzelfall ein Steuerschaden im Millionenbereich) hinterzogen und grob eigennützig (hohe persönliche\nGewinne, Anzahl der Hinterziehungsfälle) gehandelt hat (vgl. Franzen/\nGast/Joecks, Steuerstrafrecht 4. Aufl. 8 370 Rdn. 268 ff.). Die indizielle Bedeutung eines Regelbeispiels gemäß 8 370 Abs. 3 AO für das Vorliegen eines besonders schweren Falles kann jedoch durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert werden, mit der Folge, daß das Landgericht\ngrundsätzlich nicht gehindert war, auf den Strafrahmen des § 373 Abs. 1 AO\nzurückzugreifen (BGHR StGB § 176 Abs.3 Strafranmenwahl 7; BGHR\nWaffG § 52a Strafzumessung 1; BGH wistra 1993, 297). Auch halten die Erwägungen, mit denen die Strafkammer einen besonders schweren Fall au-Berhalb der Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 AO verneint hat, revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDie Strafkammer hat die in diesem Zusammenhang erforderliche Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit vorgenommen. Sie hat bei\nihrer Prüfung die in Betracht kommenden erschwerenden Umstände (Schadenshöhe, erhebliche kriminelle Energie, Gefährlichkeit) gesehen, gewürdigt\nund mit den für den Angeklagten sprechenden Tatsachen (insbesondere das\nGeständnis, ohne das der Angeklagte in acht der zwölf Fälle nicht hätte\nüberführt werden können; die umfangreiche Aufklärungshilfe des Angeklagten nicht nur in den angeklagten Schmuggelfällen, eine Aufklärungshilfe, die\nzur Aufklärung und Aufhellung mafiöser Strukturen in Osteuropa beigetragen\n\n-15 -\n\nhat — vgl. auch Art. 5 der Kronzeugenregelung, BGBl. I 1996, S. 58 -; die\nLebensgefahr, in der sich der Angeklagte und seine Familie als Folge seiner\nMithilfe befindet; seine erklärte Bereitschaft, den entstandenen Steuerschaden zumindest teilweise auszugleichen) abgewogen. Die Wertung, für die\nAnwendung des verschärften Strafrahmens sei kein Raum, da die Strafmilderungsgründe überwögen, liegt im Rahmen des Spielraums, der dem Tatrich-\n\nter eingeräumt ist.\n\n3. Das Landgericht durfte neben der Gesanitfreiheitsstrafe eine Gesamtgeldstrafe verhängen.\n\na) Die Voraussetzungen des § 41 StGB lagen vor. Der Angeklagte hat\nsich durch die zwölf Schmuggeltaten bereichert. Die Wertung des Tatgerichts, die Verhängung der Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe sei unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten angebracht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat zutreffend bei dem Ausspruch der kumulativen Geldstrafe auf alle\nsonstigen Strafzumessungserwägungen Bedacht genommen. Es hat festgestellt, daß der Angeklagte Einkommen hat und somit der Ausspruch der gesonderten Geldstrafe seine Resozialisierung nicht gefährdet. Es liegt im\nRahmen tatrichterlichen Ermessens, wenn das Landgericht es nach Art von\nDelikt und Täter für angemessen hält, den Angeklagten nicht nur an der Frei-\n\nheit, sondern auch am Vermögen zu bestrafen.\n\nb) Die Verhängung von Freiheits- und Geldstrafe ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht - wie die Revision meint - damit\nden Zweck verfolgt habe, die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nmehr als zwei Jahren, die nicht mehr zur Bewährung hätte ausgesetzt wer-\n\nden können, zu vermeiden.\n\nDie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, nicht\n\n-16 -\n\ndazu führen darf, daß die schuldangemessene Strafe unterschritten wird,\nhindert den Tatrichter nicht daran, pflichtgemäß zu prüfen, ob - insbesondere\nim Hinblick auf die von der Strafe ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters - eine Freiheitsstrafe, die noch zur Bewährung ausgesetzt\nwerden kann, in Verbindung mit einer anderen Sanktion, insbesondere einer\nGeldstrafe oder Vermögensstrafe, noch schuldangemessen ist. Der Tatrichter darf Freiheitsstrafe und Geldstrafe so miteinander verbinden, daß die\nFreiheitsstrafe und die Geldstrafe zusammen das Maß des Schuldangemessenen erreichen (BGHSt 32, 60, 66). Das gilt auch dann, wenn ohne die zusätzliche Geldstrafe eine nicht mehr aussetzbare Freiheitsstrafe erforderlich\nwürde. Die Bildung einer Gesamtsanktion aus einer zusätzlichen Geldstrafe\nund einer wegen der Geldstrafe kürzeren Freiheitsstrafe darf lediglich nicht\ndazu führen, daß diese Gesamtsanktion nicht mehr geeignet ist, den Angeklagten und die Rechtsgemeinschaft zu beeindrucken (BGHR StGB § 46\nAbs. 1 Schuldausgleich 34).\n\nDer Senat besorgt nicht, daß das Landgericht diese Grundsätze verkannt haben könnte.\n\n4. Die gegen den Angeklagten jeweils verhängten Einzelstrafen von\nsieben Monaten Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe, jeweils\nkombiniert mit Geldstrafen von 90 bis 150 Tagessätzen, sind — entgegen der\nAnsicht der Beschwerdeführerin — bei Berücksichtigung des zur Verfügung\nstehenden Strafrahmens von drei Monaten bis fünf Jahren auch nicht unver-\n\ntretbar niedrig.\n\na) Die ausgeworfenen Einzelstrafen, aber auch die Gesamtstrafe haben sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht nach unten\nvon ihrer Bestimmung gelöst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Das Landgericht hat die fast einmaligen Besonderheiten des Falles ausführlich dargestellt. Es ist aufgrund des umfassenden Geständnisses und der erweiterten\ntätigen Reue des Angeklagten, seiner Stellung quasi als Kronzeuge, zu einer\n\n-17-\n\nbesonders gewichtigen Strafmilderung gelangt. Diese Strafzumessungserwägungen liegen im Rahmen tatrichterlichen Ermessens; sie lassen die ausgesprochenen Einzelstrafen und die ausgeworfene Gesamtstrafe nicht unvertretbar niedrig erscheinen. Dies gilt umsomehr, als die Beschwerdeführerin selbst eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Jahren und sechs Monaten bis zu vier Jahren (ohne zusätzliche Geldstrafe) für schuldangemessen\nerachtet.\n\nb) Dem steht nicht entgegen, daß die Strafkammer den Angeklagten\nnicht wegen einer materiellen Tat, sondern wegen zwölf Taten verurteilt hat.\nEntgegen der Auffassung der Revision müssen sich aus der Änderung der\nrechtlichen Bewertung der Konkurrenzfrage keine „erheblichen Veränderungen bei der Strafzumessung ergeben“. Der Schuldumfang ist nämlich derselbe, unabhängig davon ob das Geschehen rechtlich als eine Tat oder aber als\nmehrere Taten im rechtlichen Sinne begriffen wird.\n\n5. Die Aussetzung der Freiheitsstrafe auf Bewährung ist ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat nach einer Gesamtabwägung rechtsfehlerfrei eine günstige Sozialprognose gestellt und\ndas Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB bejaht.\nEs hat sich zwar nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet (§ 56 Abs. 3\nStGB). Dies ist hier aus Rechtsgründen jedoch nicht zu beanstanden.\n\nStrafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des\nEinzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen\nmüßte und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit\ndes Rechts erschüttert werden könnte. Eine Erörterung der Frage, ob die\nVerteidigung der Rechtsordnung ausnahmsweise die Vollstreckung einer\nverhängten Freiheitsstrafe gebietet, ist nur dann unerläßlich, wenn die aus\ndem Urteil ersichtlichen Tatsachen dies nahelegen (vgl. BGHR StGB 8 56\n\n-18 -\n\nAbs. 3 Verteidigung 15). Das ist hier wegen der vom Landgericht dargelegten\nBesonderheiten nicht der Fall.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-20/5-str-604-98","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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