{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-04-20_5_StR_54_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-04-20","aktenzeichen":"5 StR 54/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nvom 20. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 54/99\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 20. April 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\nRichterin Harms,\nRichter Häger,\nRichter Nack,\nRichterin Dr. Gerhardt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Leipzig vom 4. November 1998 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in\nneun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht\nangenommen, geht fehl. Angesichts des Umfangs der dem Angeklagten vorgeworfenen Steuerhinterziehungen mit einem Schaden von mehr als\n750.000 DM und des Gewichts der Taten war es jedenfalls nicht willkürlich,\nsondern durchaus vertretbar, die sachliche Zuständigkeit der großen Strafkammer des Landgerichts zu bejahen (vgl. dazu BGHSt 40, 120).\n\n2. Die sachlichrechtlichen Einwendungen sind unbegründet.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte zum einen geschäftsführender Gesellschafter der Firmen G in Magdeburg, B\n\nin Leipzig und BE in Erfurt; zum anderen betrieb er mehrere Einzelunternehmen mit Sitz im Bundesgebiet. Sämtliche Firmen nahmen nicht\nam wirtschaftlichen Verkehr teil, sondern waren nur zum Zweck der Steuer-\n\nhinterziehung als Scheinfirmen vom Angeklagten gegründet worden.\n\nIn den Monaten April, Mai und Juni 1993, Juli, August und September\n1994 sowie April, Mai und Juni 1995 reichte der Angeklagte für die genannten Gesellschaften mit beschränkter Haftung bei den zuständigen Finanzämtern unzutreffende Umsatzsteuervoranmeldungen ein, in denen er jeweils\nVorsteuerbeträge von mehr als 90.000 DM in Abzug brachte, obwohl insoweit keine Lieferungen und Leistungen an die von ihm vertretenen Gesellschaften ausgeführt worden waren. Der Angeklagte hatte vielmehr selbst\nunter den verschiedenen von ihm betriebenen Einzelfirmen Scheinrechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt, aus denen er sodann für die jeweiligen Gesellschaften die Vorsteuererstattung geltend\nmachte. Auf diese Weise bewirkte der Angeklagte, daß vom Finanzamt Magdeburg rund 280.000 DM, vom Finanzamt Leipzig rund 284.000 DM und vom\nFinanzamt Erfurt rund 193.000 DM ausgezahlt wurden; für Juni 1995 wurde\neine Vorsteuererstattung von rund 97.000 DM festgesetzt, der Erstattungsbetrag allerdings vom Finanzamt Erfurt nicht mehr ausgezahlt.\n\nDiese Feststellungen, die auf dem Geständnis des wirtschaftlich vorgebildeten und verteidigten Angeklagten beruhen, tragen den Schuldspruch\nwegen Umsatzsteuerhinterziehung in neun Fällen. Sie lassen erkennen, auf\nwelche Weise und im Rahmen welcher Steuerart ungerechtfertigte Steuervorteile im Sinne von 8 370 Abs. 1 Nr. 1 AO erlangt worden sind. Weiterer\nErörterung der steuerlich einfachen Zusammenhänge bedurfte es nicht.\n\nDer Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt auch erkennen,\ndaß mit Ausnahme des Erstattungsbetrages für Juni 1995 die beantragten\nVorsteuererstattungsbeträge in Höhe von insgesamt 750.000 DM dem Angeklagten als Geschäftsführer der von ihm vertretenen Gesellschaften ausge-\n\nzahlt worden sind. Für Juni 1995 war der Erstattungsbetrag bereits festgesetzt, die (zumindest formlose) Zustimmung des Finanzamts Erfurt mithin\nerteilt, so daß die Voranmeldung einer Steuerfestsetzung nach § 168 AO\n\ndamit gleichstand.\n\nDas Landgericht brauchte sich — entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers — auch nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob vorliegend jeweils eine Steuerhinterziehung auf Zeit mit einem im Hinblick auf den\nZinsverlust geringeren Schuldumfang in Betracht kommen könnte. Denn\nnach den Feststellungen kam es dem Angeklagten ausschließlich auf die\nErlangung ungerechtfertigter Vorsteuererstattungen mit Hilfe von Scheinrechnungen unter Vortäuschen von Umsätzen an. Wenn der Tatrichter bei\ndieser Sachlage von einer Hinterziehung auf Dauer ausgeht, weil ersichtlich\nvon Anfang an eine Berichtigung der unzutreffenden Voranmeldungen durch\neine spätere zutreffende Umsatzsteuerjahreserklärung für dasselbe Jahr vom\nAngeklagten nicht beabsichtigt war, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu\n\nbeanstanden.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-20/5-str-54-99","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-20/5-str-54-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:56.869183+00:00"}}