{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-04-20_5_StR_275_98_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-04-20","aktenzeichen":"5 StR 275/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 275/98\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Brandstiftung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 1999\nbeschlossen:\n\nDas Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen\n\ndes Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.\n\nGründe\n\nDas Landgericht Neuruppin hat mit Urteil vom 10. Februar 1998 gegen\nden Angeklagten wegen einer im Dezember 1996 begangenen Brandstiftung\neine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt; es hat ihn „unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Stralsund — 3 Ls 186/96 — vom\n8. April 1997 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren“ zu einer\nGesamttfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der einbezogenen, zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Stralsund lag eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit (teils versuchter) Steuerhinterziehung zugrunde;\n\ndie Verhängung von Einzelstrafen ist in jenem Urteil nicht ausgewiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens\nnach §§ 154 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Gesamtstrafenbildung im angefochtenen Urteil steht im Ergebnis im Einklang mit dem Senatsurteil vom 10. April 1997 -— 5 StR 507/96 -\n(BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 6 = NStZ 1997, 385), wonach auch\nin Fällen unterbliebener Einzelstraffestsetzung bei einer Vorverurteilung eine\nAnwendung des § 55 Abs. 1 StGB unter Zugrundelegung der denkbar günstigsten Einzelstrafen als zulässig und geboten erachtet wird. Gleichwohl\n\nkann der Senat die — zu Schuldspruch und Einzelstraffestsetzung sonst offensichtlich unbegründete — Revision des Angeklagten nicht verwerfen; daran\nhindert ihn, die Gesamtstrafe betreffend, entgegenstehende Rechtsprechung\nanderer Strafsenate zur Unanwendbarkeit des § 55 Abs. 1 StGB in Fällen\ndieser Art (Beschluß des 2. Strafsenats vom 26. März 1997 - 2 StR\n107/97 -, BGHSt 43, 34; Beschluß des 3. Strafsenats vom 6. Dezember 1995 — 3 StR 550/95 -, BGHSt 41, 374; Beschluß des 4. Strafsenats vom\n19. Juni 1998 — 4 StR 230/98 -, BGH NStZ-RR 1998, 296 —).\n\n2. Auf die Anfrage des Senats vom 7. Dezember 1998 (abgedruckt in\nwistra 1999, 99 und NStZ 1999, 185) haben der 2. Strafsenat mit Beschluß\nvom 15. Januar 1999 — 2 ARs 535/98 — und der 4. Strafsenat mit Beschluß\nvom 23. Februar 1999 — 4 ARs 11/98 - an ihren Auffassungen festgehalten.\nDer 3. Strafsenat (Beschluß vom 13. Januar 1999 - 3 ARs 17/98 -) tritt einer\nEinzelstrafbestimmung in der einzubeziehenden Sache nach dem Zweifelsgrundsatz ebenfalls nach wie vor entgegen; er hält indes in Fällen dieser Art\ndie Einbeziehung der Gesamtstrafe — ähnlich wie bei Einbeziehung einer\n„Hauptstrafe“ nach DDR-Strafrecht — für angezeigt (das entspräche der Verfahrensweise des Landgerichts im vorliegenden Fall, so daß auch danach\nhier die Revision zu verwerfen wäre). Auch jener Lösung ist der 4. Strafsenat\nin seiner Antwort nach § 132 Abs. 3 Satz 3 GVG ausdrücklich entgegengetreten, und zwar unter Heranziehung von Argumenten aus einem Beschluß\ndes mit dem Streit um die Rechtsfrage nicht unmittelbar befaßten\n1. Strafsenats vom 3. Februar 1999 —- 1 ARs 14/98 - .\n\n3. Zwar hält der Senat seine ursprüngliche Auffassung nach wie vor\nfür vorzugswürdig. Er könnte sich auch der Auffassung des 3. Strafsenats\nanschließen; die aufgeführten Gegenargumente erscheinen wenig stichhaltig, sie würden bei rechtskräftig tateinheitlich abgeurteilten Serienstraftaten\nmit langer Gesamittatzeit in ähnlicher Weise auftreten.\n\nIndes stellt der Senat seinen Rechtsstandpunkt zurück. Er hält eine\nVorlage der streitigen Rechtsfrage an den Großen Senat für Strafsachen hier\nfür untunlich. Der Anwendungsbereich des § 55 StGB, zumal in seiner Ausgestaltung durch die Rechtsprechung, ist insgesamt überaus kompliziert (vgl.\nnur BGH, Beschluß vom 2. Februar 1999 — 1 StR 3/99 -) und — wie die\nSanktionierung von Mehrfachtätern im Erwachsenenstrafrecht insgesamt —\ndringend reformbedürftig. Hier wirkt sich die Nichtvorlage nur zugunsten des\nAngeklagten aus.\n\n4. Naheliegend müßte — da eine Einbeziehung der zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe, die gesondert bestehen bleibt, nicht in Betracht kommt —\nauf die Revision des Angeklagten nach dem Verschlechterungsverbot (vgl.\nBGHR StPO 8 358 Abs. 2 Nachteil 4) die für die Brandstiftung verhängte\nEinzelstrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe reduziert werden. Da der Angeklagte\nin dieser Sache mehr als ein Jahr Untersuchungshaft verbüßt hat, stellte sich\ndie Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht (die den Senat bindende\nAuffassung der anderen Strafsenate hätte sonst im vorliegenden Fall in konsequent gebotener Vernachlässigung der Obergrenze aus § 58 Abs. 1, § 56\nAbs. 2 Satz 1 StGB die Verhängung von insgesamt drei Jahren Freiheitsstrafe mit Bewährung ermöglicht).\n\nNachdem der Angeklagte auf — grundsätzlich mögliche (§ 4 Abs. 1\nNr. 2 StrEG) — Entschädigung verzichtet hat, erscheint bei dieser Sachlage\ndie vom Generalbundesanwalt nach Erfüllung dieser Voraussetzung bean-\n\ntragte Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO\nwegen des nicht beträchtlichen Gewichts der noch zulässigen Sanktion neben der nicht einbeziehungsfähigen Gesamtstrafe vorzugswürdig.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-20/5-str-275-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-20/5-str-275-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:56.849508+00:00"}}