{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-04-20_5_StR_148_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-04-20","aktenzeichen":"5 StR 148/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 148/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 1999\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 10. November 1998 nach § 349\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugend-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs\neines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten\nverurteilt. Er wurde für schuldig befunden, im Sommer 1996 die Nebenklägerin, seine damals zehnjährige Stiefnichte, die er vorübergehend allein beaufsichtigen sollte, teilweise entkleidet und — mindestens — mit dem Finger an\nder Scheide des Mädchens manipuliert zu haben. Das kurze Tatgeschehen\nwurde durch die unerwartete vorzeitige Rückkehr der Eltern und der Ehefrau\ndes Angeklagten von einem Einkauf beendet.\n\n1. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg.\nDie Jugendkammer mußte sich zur Einholung des Gutachtens eines zur\nWürdigung kindlicher Zeugenaussagen besonders ausgewiesenen Psychiaters oder Psychologen zur Beurteilung der Zeugentüchtigkeit und Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin als einziger Tatzeugin aufgrund der außergewöhnlichen Schwierigkeiten gedrängt sehen, die sich bei den bisherigen Vernehmungen der kindlichen Zeugin ergeben haben.\n\nDas Mädchen hatte sich zu dem abgeurteilten Tatgeschehen erst\nnach etwa einem Vierteljahr seiner Mutter offenbart, indes auch dieser gegenüber nur einmal (UA S. 13), und letztlich im Kern nur andeutungsweise\n(UA S. 14: der Angeklagte habe „es“ mit ihr gemacht, und zwar ‚richtig, nicht\nnur mit dem Finger“). Die Mutter erstattete dann erst über ein Jahr später\nAnzeige. Weder bei der polizeilichen noch bei der richterlichen Vernehmung\ngelang es, die kindliche Zeugin überhaupt zu mündlichen Angaben zum\nKerngeschehen der Tat zu veranlassen. Sie schrieb jeweils auf, der Angeklagte habe sie „vergewaltigt“. Auch in der Hauptverhandlung war die Zeugin\n„unfähig“, das eigentliche Tatgeschehen „mit eigenen Worten zu schildern“.\n„Um dem Kind weitere unvermeidbare Pein zu ersparen, richtete der Vorsitzende sodann verschiedene Fragen zum Tatkerngeschehen an sie, die sie\ndann so beantwortete, wie es in den Feststellungen niedergelegt ist, wobei\n(sie) die Fragen teilweise mit Kopfnicken bejahte bzw. durch Kopfschütteln\nverneinte“ (UAS. 11).\n\nMit diesen ungewöhnlich kargen Angaben zum Tatgeschehen durfte\nsich die Jugendkammer nicht zufrieden geben. Dies gilt insbesondere vor\ndem Hintergrund, daß neben der Mutter weder weitere Angehörige noch\nsonstige Kontaktpersonen — etwa Lehrer oder, was besonders nahe gelegen\nhätte, ein nach den Urteilsfeststellungen verhältnismäßig kurz nach der Tat\nzu Rate gezogener Kinderpsychiater — vernommen worden waren, um dadurch zu versuchen, die persönlichen Hintergründe des Mädchens näher\naufzuklären. Nachdem es bei sämtlichen Vernehmungen im Verfahren nicht\ngelungen war, nähere Informationen von der Zeugin über den von ihr erlebten eigentlichen Tathergang zu erlangen, mußte es sich aufdrängen, dies mit\nHilfe eines psychiatrischen oder psychologischen Sachverständigen zu versuchen, bei dessen professionellen Erfahrungen und flexibleren Explorationsmöglichkeiten eher zu erwarten war, es könne ihm gelingen, das Mädchen dazu zu veranlassen, sich weiter zu öffnen. Wegen des begrenzten Zugangs zu der Zeugin bei der forensischen Befragung durfte es sich die Jugendkammer ohne Hinzuziehung eines solchen Sachverständigen hier auch\n\nnicht zutrauen, die Zeugentüchtigkeit des Mädchens und die Zuverlässigkeit\njener Angaben allein aus eigener Sachkunde zu beurteilen.\n\nAngesichts der vorliegenden Besonderheiten, die sich von den typischen Schwierigkeiten bei der Vernenmung sexuell mißbrauchter Kinder\nnoch abheben, müßte auch mit Hilfe eines Sachverständigen versucht werden zu beurteilen, welche Ursachen für die ersichtlich vorliegende große\nScheu des Mädchens, sich näher zu offenbaren, in Betracht zu ziehen sind.\nNach ihren bisherigen Angaben hatte der Angeklagte, dem sie bis zur Tat\nvertrauensvoll verbunden war, ihr lediglich unmittelbar nach dem überstürzt\nbeendeten Tatgeschehen für den Fall der Offenbarung angedroht, sie werde\n„Ärger“ bekommen (UA S. 6). Ob allein ein kurz andauerndes, überraschendes und schmerzendes sexuelles Erleben als Grund für die furchtsame Verschlossenheit der Zeugin plausibel ist, mußte mit Hilfe des Sachverständigen\nnäher aufgeklärt werden, der auch zu befragen war, ob weitere Ursachen für\ndie Traumatisierung des Mädchens erkennbar seien oder ob ein anderer, von\n\nihr gänzlich verschwiegener Anlaß naheliege.\n\n2. Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß gegen die Darstellung\nder Beweiswürdigung im Urteil hier auch erhebliche sachlichrechtliche Bedenken bestehen. Es liegt — worauf die Revision zutreffend hinweist — auf der\nHand, daß die ungewöhnliche, der psychischen Belastung der Nebenklägerin\nganz besonders Rechnung tragende Vernehmung, insbesondere die gestellten Fragen und Vorhalte betreffend, hier eingehender wiederzugeben\nund nicht lediglich pauschal darzustellen war. Zudem ist die Annahme von\nrelevanter Aussagekonstanz (UA S. 11) bei der Kargheit der Angaben der\nZeugin zum eigentlichen Tatgeschehen schwer nachvollziehbar.\n\nDie Sache bedarf neuer tatrichterlicher Klärung, nach besonders\nsorgfältiger Vorbereitung der erneuten Hauptverhandlung.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-20/5-str-148-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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