{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-04-20_5_StR_114_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-04-20","aktenzeichen":"5 StR 114/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 114/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 1999\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. November 1998 wird nach § 349 Abs. 2\nStPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nZur Besetzungsrüge merkt der Senat an:\n\nZugleich mit dem Eröffnungsbeschluß hat die Strafkammer auch die\nnach § 76 Abs. 2 GVG gebotene Entscheidung darüber getroffen, mit wie\nvielen Richtern sie in der Hauptverhandlung besetzt sein werde: Dies weist\ndie Urschrift des Eröffnungsbeschlusses aus. Der Eröffnungsbeschluß ist\nunter Verwendung eines Formulars schriftlich gefaßt worden, das jeweils Ankreuzungsfelder für den Spruchkörper, vor dem das Hauptverfahren stattzufinden hat, für die Entscheidung nach § 76 Abs. 2 GVG und für die Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft enthält. Das Feld „Wegen\ndes Umfanges - und der Schwierigkeit — der Sache ist die Mitwirkung eines\ndritten Richters in der Hauptverhandlung notwendig (§ 76 Abs. 2 GVG)\" ist\n- anders als ein Feld zur Spruchkörperwahl und das Feld zur Haftfortdauer —\nnicht angekreuzt. Damit ist dokumentiert, daß die Strafkammer beschlossen\nhat, sie werde — wie später geschehen - in der Hauptverhandlung mit zwei\nBerufsrichtern besetzt sein. Ohne Bedeutung ist, daß dieser Teil des Beschlusses der Kammer aus Ausfertigungen und Abschriften des Beschlusses\nnicht ersichtlich ist.\n\nDanach kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, welche Besetzung nach § 76 Abs. 2 GVG die Regel und welche Besetzung die Ausnahme\nist und in welcher Besetzung die Strafkammer zu tagen hat, wenn eine Entscheidung nach der genannten Vorschrift nicht erfolgt ist (vgl. hierzu einerseits BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 — 3 StR 343/98 — und andererseits\nBGH, Urteil vom 11. Februar 1999 — 4 StR 657/98 —, jeweils zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).\n\nGleichwohl wird es sich — angesichts der zuletzt aufgeworfenen Fragen und zur Vermeidung von Mißverständnissen — empfehlen, ein Formular\nfür den Eröffnungsbeschluß und die zugleich zu treffenden Entscheidungen\nso zu fassen, daß die Entscheidung gemäß § 76 Abs. 2 GVG als eine Entscheidung zwischen zwei Alternativen dokumentiert und in Ausfertigungen\n\nund Abschriften des Beschlusses wiedergegeben wird.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-20/5-str-114-99","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-20/5-str-114-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:56.795005+00:00"}}