{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-03-31_5_StR_689_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-03-31","aktenzeichen":"5 StR 689/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nvom 31. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 689/93\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n31. März 1999, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin Harms\n\nals Vorsitzende,\nRichter Häger,\nRichter Basdorf,\nRichter Nack,\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 6. Juli 1998 mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nSchwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes zum\nNachteil seiner Großtante freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision\nder Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Die Revision hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde die wohlhabende\n84-jährige Großtante des verschuldeten Angeklagten in den Abendstunden\ndes 25. November 1997 in ihrer Wohnung in Berlin-Spandau durch mehrere\nMesserstiche in den Oberkörper getötet. Der Täter täuschte nach der Tat\neinen Raubmord vor, indem er im Wohnzimmer und im Küchenvorraum\nSchranktüren öffnete, Schubkästen herauszog und deren Inhalt wahllos auf\ndem Fußboden verstreute, ohne systematisch nach Geld oder Wertsachen\n\nzu suchen. Diversen Schmuck und Bargeld in Höhe von über 30.000 DM ließ\n\nder Täter in der Wohnung zurück. Das Opfer wurde erst am Abend des\n2. Dezember 1997 aufgefunden.\n\nDas Landgericht konnte sich nicht davon überzeugen, daß der - die\nTat abstreitende - Angeklagte, der seine Großtante am Tattag nachmittags\nbis 20.00 Uhr besucht hatte, der Täter war.\n\n2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß nach dem Ergebnis\nder Hauptverhandlung gegen den Angeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht bestehe. Das Opfer sei äußerst mißtrauisch und vorsichtig gewesen\nund habe Fremde nicht in die Wohnung eingelassen, schon gar nicht nach\n20.00 Uhr. Das Tatbild belege, daß das Opfer den Täter gekannt und ihn in\ndie Wohnung eingelassen habe. Die aus den Spuren am Tatort abgeleiteten\nwahrscheinlichen Positionen - ein auf der Couch sitzendes Opfer und ein ihr\ngegenüber sitzender Täter — hätten der Situation entsprochen, wie sie der\nAngeklagte über seinen Besuch geschildert habe. Die Vielzahl und rasche\nzeitliche Abfolge der dem Opfer zugefügten Stiche sprächen für eine in gro-Ber Erregung spontan begangene Beziehungstat, bei der im Nachhinein\ndurch das Vortäuschen eines Raubmordes falsche Spuren gelegt worden\nseien. Der Angeklagte sei innerlich stark erschüttert gewesen und habe am\nTag nach der Tat einen ernst gemeinten Suizidversuch unternommen und\nAbschiedsbriefe verfaßt. Ein nie beim Adressaten angekommener und später\nnicht mehr aufgefundener Abschiedsbrief sei an die Polizei gerichtet gewesen. Auch spreche ganz erheblich gegen den Angeklagten, daß er in einer\npolizeilichen Vernehmung sichtlich aufgewühlt unter Tränen die Frage des\nVernehmungsbeamten, ob man nach einer anderen Person als Täter suchen\nmüsse, mit einem verneinenden Kopfschütteln beantwortet, sich Gedanken\n\nzum Strafmaß gemacht und Suizidgedanken geäußert habe.\n\nAls mögliches Motiv, das der Angeklagte für die Tat gehabt haben\nkönnte, erwägt das Landgericht, die Großtante des Angeklagten könne erfahren haben, daß dieser entgegen seinen früheren Angaben arbeitslos gewesen sei und sie darüber getäuscht habe, so daß sie ihm deswegen Vorwürfe\n\ngemacht habe; es könne deshalb zu einem heftigen Streit zwischen beiden\ngekommen sein, in dessen Verlauf die Großtante getötet worden sei.\n\n3. Letztlich vermochte das Landgericht aber nicht auszuschließen, daß\ndie Großtante am 25. November 1997 nach 20.00 Uhr noch einen anderen\nihr bekannten Besucher in ihre Wohnung eingelassen habe und von diesem\ngetötet worden sei. Es fehlten verläßliche Beweise dafür, daß der Angeklagte\nnach heftigem Streit das Opfer getötet habe. Ein länger schwelender Konflikt\nzwischen dem Angeklagten und seiner Großtante sei nicht erkennbar. Objektive Spuren wie Blut- oder Faseranhaftungen an der Kleidung des Angeklagten lägen nicht vor. Die Tatwaffe sei nicht gefunden worden. Für den Angeklagten spreche, daß er nicht geflohen sei und trotz seiner finanziell bedrängten Lage sich nicht etwa Geld durch Straftaten verschafft habe.\n\nDie Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n1. Allerdings muß das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen,\nwenn der Tatrichter den Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner\nTäterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des\nTatrichters. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem\nTatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lükkenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; BGH StV 1994,\n580).\n\n2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist indessen Lücken auf,\ndenn die Strafkammer hat sich mit einem wesentlichen, den Angeklagten\nmöglicherweise belastenden Indiz nur unzureichend auseinandergesetzt.\nFreilich können und müssen die Gründe auch eines freisprechenden Urteils\nnicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen.\nDas Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweislage und\n\ninsoweit von den Umständen des Einzelfalls ab. Dieser kann so beschaffen\nsein, daß sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisumstände erübrigt.\nUm einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Das Tatgericht hat\nvielmehr auf Freispruch erkannt, obwohl nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten - so das Landgericht — weiterhin ein ganz\nerheblicher Tatverdacht besteht. Bei solcher Sachlage muß es in seine Beweiswürdigung und deren Darlegung alle für und gegen den Angeklagten\nsprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen. Dem wird das angefochtene Urteil nicht in jeder Hinsicht gerecht:\n\na) Der Angeklagte hat versucht, bei seiner polizeilichen Vernenmung\nam 4. Dezember 1997 als Zeuge, zwei Tage nach dem Auffinden der Leiche,\nsich ein falsches Alibi zu besorgen. Er hat Mutter und Schwester als Zeugen\nangeboten zum Beweis seiner Behauptung, seine Großtante habe am\n26. November 1997 — also einen Tag nach seinem Besuch bei ihr — noch\ngelebt. Damit wollte er bewirken, als (möglicher) Täter nicht in Betracht gezogen zu werden. Das Landgericht hat den Beweiswert dieser falschen Angaben des Angeklagten relativiert, da auch ein Unschuldiger falsche Angaben machen könne, um einen gegen ihn bestehenden Tatverdacht zu entkräften.\n\nb) Diese Erwägung ist im Ansatz durchaus zutreffend und entspricht\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach ist die widerlegte Alibibehauptung des Angeklagten für sich allein kein Beweisindiz für dessen\nTäterschaft. Der widerlegten Alibibehauptung kommt nur ein sehr begrenzter\nBeweiswert zu. Auch ein nachweisbar erlogenes Alibi läßt sich nur mit Vorsicht als Beweiszeichen für die Schuld eines Angeklagten werten, weil auch\nein Unschuldiger Zuflucht zur Lüge nehmen kann. Entsprechendes gilt in\nFällen der Lüge des Angeklagten zu anderen beweisrelevanten Umständen,\neiner Fallgruppe, von der die Konstellation der widerlegten (nicht etwa nur\nfehlgeschlagenen) Alibibehauptung einen Ausschnitt bildet (vgl. BGHSt 41,\n153; BGHR StPO 8 261 Überzeugungsbildung 30 m.w.N.).\n\nc) Der Tatrichter hat indes nicht erörtert, ob und in welchem Umfang\nvon dem Grundsatz, daß auch Unschuldige Zuflucht zu einer Lüge nehmen\nkönnen (UA S. 80), Ausnahmen zu machen sind. Treten nämlich besondere\nUmstände hinzu, so darf — und muß gegebenenfalls — auch der Umstand\nzum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, daß dieser sich wahrheitswidrig auf ein Alibi berufen hat, indem er bewußt unwahre Behauptungen aufgestellt hat. Dabei kann es insbesondere auf die Gründe und die Begleitumstände des Vorbringens der Alibibehauptung ankommen (BGHSt 41,\n153; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 30 m.w.N.). Eine nachweisbar\nerlogene Alibibehauptung kann vor allem dann ein belastendes Indiz sein,\nwenn sie im Wege der Vorwegverteidigung darauf gerichtet ist, einen den\nErmittlungsbehörden noch nicht bekannten Tatumstand zu entkräften, den\nnur der Täter wissen kann. Solches Täterwissen könnte den Schluß auf die\nTäterschaft begründen. In Fällen dieser Art ist der Tatrichter gehalten, die\nUmstände des Vorbringens der falschen Alibibehauptung zu erörtern. Wenn\nder Angeklagte ein solches falsches Alibi bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren behauptet, sind in der Regel — und so auch hier — besondere\nBegründungsanforderungen an das Urteil zu stellen. Der Tatrichter ist dann\ngehalten, sich einerseits mit der Aussageentstehung, der Vernehmungstechnik und der Protokollierung (vgl. Nr. 45 Abs. 2 RiStBV) und andererseits mit\ndem damaligen — etwa durch Vorhalte zustande gekommenen - Informationsstand des Angeklagten und dessen Verteidigungstrategie auseinander-\n\nzusetzen.\n\nd) Hier hatte der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung vom\n4. Dezember 1997 behauptet, vor Zeugen noch am 26. November 1997 mit\nseiner Großtante telefoniert zu haben. Wäre diese durch objektive Beweisanzeichen widerlegte und ersichtlich erlogene Behauptung zutreffend\ngewesen, so hätte der Angeklagte damit belegt, daß er die Tat anläßlich seines Besuches am 25. November nicht begangen haben konnte. Im Urteil ist\nnicht dargetan, daß den Ermittlungsbehörden der Tag der Tat zum Zeitpunkt\nder ersten Vernehmung des Angeklagten schon bekannt war und daß gegen\ndiesen ein entsprechender Vorwurf bereits erhoben, ein entsprechender Vor-\n\nhalt gemacht worden war. Für den Fall, daß die Tatzeit den Ermittlungsbehörden zum Zeitpunkt der ersten Vernehmung nicht bekannt war und diese\ndem Angeklagten auch nicht einen entsprechenden Vorhalt gemacht haben,\nhätte dies zu näherer Erörterung gedrängt, ob der Angeklagte sich deswegen\nvorweg gegen einen Vorwurf der Tötung anläßlich seines Besuches verteidigt hat, weil nur er als Täter wissen konnte, daß seine Großtante an diesem\nTag getötet wurde. Daß die Tat - zur Überzeugung des Landgerichts (UA\nS. 63) — in den Abendstunden des 25. Novembers 1997 begangen wurde,\nstellte sich erst nach einer umfangreichen Beweisaufnahme heraus. Eine\nErwägung, ob sich der Angeklagte möglicherweise mit Täterwissen vorweg\nverteidigt hat, enthält das angefochtene Urteil nicht. Das Landgericht hat\ndeshalb auch nicht geprüft, ob eine andere - für einen Unschuldigen plausible — Erklärung für die Lüge über das Telefonat am 26. November 1996\ndenkbar ist. Diese lückenhafte Beweiswürdigung stellt einen Rechtsfehler\ndar, auf dem das Urteil beruht.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-31/5-str-689-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-31/5-str-689-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:55.980532+00:00"}}