{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-03-31_5_StR_596_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-03-31","aktenzeichen":"5 StR 596/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nvom 31. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 596/93\n\nwegen Rechtsbeugung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n31. März 1999, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin Harms\n\nals Vorsitzende,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 28. April 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sach-\n\nrüge Erfolg.\n\n1. Der Tatvorwurf betrifft die richterliche Tätigkeit des Angeklagten in\neinem politischen Strafverfahren in der DDR im Jahre 1958. Der Angeklagte\nwar zu dieser Zeit Direktor des Stadtgerichts in Berlin(Ost). Dort wurde der\ndamals 25-jährige in Berlin(West) wohnhafte Student S ;\nder im März 1958 in Berlin(Ost) verhaftet worden war, wegen des Vorwurfs\neines Verbrechens des Staatsverrates nach § 13 des Gesetzes zur Ergänzung des Strafgesetzbuches vom 11. Dezember 1957 (DDR-GBi. | Nr. 78\nS. 643) - im folgenden: StEG - angeklagt. Der Angeklagte, der als Direktor\ndes Gerichts keinem eigenen Senat vorsaß, zog diesen ersten beim Stadtgericht anhängig gewordenen Staatsverratsprozeß nach Eröffnung des Haupt-\n\nverfahrens an sich. So verurteilte der Strafsenat 1a unter Vorsitz des Angeklagten - und, wie er nicht in Abrede gestellt hat, mit seiner Billigung - unter\nweiterer Mitwirkung von zwei Schöffen den Verfolgten im September 1958\nanklagegemäß zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren und zur Einziehung\n\nseines Vermögens.\n\na) S - West-Berliner Mitglied der SED - hatte von\n1951 bis zu seinem Parteiausschluß 1955 an der Humboldt-Universität in\nBerlin(Ost) studiert. Etwa seit 1957 hatte er gemeinsam mit seinem Bekannten G Überlegungen zu einer politischen Neuorientierung der\nDDR nach außen getragen, wie sie G in einem \"Offenen Brief eines Genossen” an die SED schriftlich niedergelegt hatte. G war wegen desselben Vorwurfs vom Bezirksgericht Frankfurt/Oder zu neun Jahren Zuchthaus\nverurteilt worden; das Oberste Gericht der DDR hatte G s Berufung im\nAugust 1958 verworfen.\n\nG und S hatten mit kommunistischen ”\"Oppositionsbewegungen” in Polen und Ungarn und mit von der ”Staatslinie” in der\nUdSSR und in der DDR abweichenden Ideen sympathisiert, die von den\nKommunistischen Parteien in Jugoslawien und West-Europa vertreten wurden. Das tatsächliche System der DDR, insbesondere deren Parteibürokratie, stand nach ihrem Verständnis teilweise im Widerspruch zu marxistischleninistischen Grundanschauungen. G und S übten ferner heftige\nKritik am Funktionärswesen der DDR, das ihres Erachtens eine - von ihnen\nletztlich als anti-sozialistisch bewertete - ähnliche Entwicklung wie in der Sowjetunion während des Stalinismus genommen hatte. Sie forderten gesellschaftliche und ökonomische Umgestaltungen, insbesondere mehr Meinungsfreiheit, sowie auch personelle Veränderungen bei den Spitzenfunktio-\n\nnären der Partei.\n\nS war bestrebt gewesen, diese Ideen gegenüber einem größeren\n\nKreis von Personen zu verbreiten, und zwar im Gegensatz zur anfänglichen\n\nAuffassung G s nicht nur bei SED-Mitgliedern, sondern insbesondere\nauch bei Mitgliedern von Jugendorganisationen der SPD in Berlin(West). Er\nhatte bereits eine umfangreiche Informationstätigkeit entfaltet, u. a. in Kreisen junger Künstler und bei den Mitgliedern der West-Berliner ”Sektion” einer\n\"Internationalen Gesellschaft für sozialistische Studien”, an deren Gründungsversammlung er teilgenommen und vor der er später G s \"Offenen\nBrief” vorgetragen und zustimmend erläutert hatte; zu jenen Mitgliedern\nzählten viele Personen, die zuvor aus der SED ausgeschlossen worden wa-\n\nren.\n\nb) In den so festgestellten Aktivitäten des Verfolgten S sah der\nAngeklagte ausweislich des von ihm verfaßten Urteils ein Unternehmen der\n\"Beseitigung der verfassungsmäßigen Staats- und Gesellschaftsordnung” der\nDDR ”durch planmäßige Untergrabung” im Sinne des § 13 Nr. 1 StEG\n(zweite Alternative). Wegen der ”außerordentlichen Gemeinschaftsgefährlichkeit des Verbrechens” angesichts der damals aktuellen politischen Lage\nder DDR wurde die angedrohte Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus um\ndrei Jahre überschritten.\n\nc) S hielt das Urteil nicht für gerecht, focht es\ngleichwohl nicht an und sieht es bis heute als ”legal” an. Er befand sich insgesamt über viereinhalb Jahre in Haft. Nach Entlassung im September 1962\nblieb er freiwillig in der DDR.\n\n2. Das Landgericht hält die vom Angeklagten zu verantwortende Verurteilung des Verfolgten weder für eine Überdehnung der angewendeten\nStrafnorm noch für eine grob ungerechte, menschenrechtswidrige und willkürliche Sanktionierung; jedenfalls habe es dem Angeklagten am erforderlichen direkten Rechtsbeugungsvorsatz gefehlt. Diese Auffassung hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\na) Schon eine Überdehnung der Strafvorschrift des § 13 StEG liegt\nobjektiv auf der Hand. Die festgestellten Aktivitäten der Verbreitung systemkritischer Ideen durch einen jungen überzeugten Kommunisten, wie sie allein\nGegenstand des Schuldspruchs gegen den Verfolgten waren, lassen sich\nunter den Wortlaut des mehrfach offen gestalteten Verbrechenstatbestandes\nkaum subsumieren. In den Forderungen nach Organisations- und Personaländerungen eine beabsichtigte (\"Unternehmen”) - oder auch nur bewußte\nund gewollte - \"Beseitigung” der ”verfassungsmäßigen Staats- oder Gesellschaftsordnung” der DDR und in den festgestellten Aktivitäten eine\n\"planmäßige Untergrabung” zu sehen, ist schwer nachzuvollziehen; in dem\nvom Angeklagten verfaßten Urteil wird solches auch nur ansatzweise genau-\n\ner begründet.\n\nDie entsprechenden Urteilsmängel sind offensichtlich und vom\nTatrichter - bis auf die eingeschränkte Interpretation der in der DDR-Verfassung nach dortigem Verständnis garantierten Meinungsäußerungsfreiheit, welche zutreffend ist (vgl. BGHSt 41, 247, 263 f.) - nicht hinreichend\nkritisch gewürdigt worden. Gleichwohl bedarf die Frage einer Überdehnung\nder Strafnorm hier - da das angefochtene Urteil jedenfalls hinsichtlich der\nFrage einer Rechtsbeugung durch willkürliche Sanktionierung keinen Bestand haben kann - keiner weiteren Vertiefung. Es liegt zudem nicht fern, daß\ndie Anwendung des Verbrechenstatbestandes unter gebotener Berücksichtigung der Betrachtungsweise eines DDR-Justizangehörigen zur Tatzeit - also\nin einer Hochphase des \"Kalten Krieges” -, möglicherweise auch vor dem\nHintergrund der vom Obersten Gericht der DDR gebilligten Verurteilung\nG s, aus subjektiven Gründen noch nicht als Rechtsbeugung zu bewerten wäre (vgl. BGHSt 41, 317, 322; BGH NStZ-RR 1998, 360; vgl. andererseits BGHR StGB § 336 DDR-Recht 14).\n\nb) Die Verneinung einer offensichtlich unerträglichen und willkürlichen,\ndamit rechtsbeugerischen Sanktionierung des Verfolgten ist verfehlt. Zu beanstanden ist schon die Wertung des Tatrichters, die Freiheitsstrafe sei \"aus\n\nheutiger Sicht zweifellos unverhältnismäßig und höchstwahrscheinlich auch\nrechtsstaatswidrig” (UA S. 33); selbstverständlich ist sie offensichtlich rechtsstaatswidrig. Insbesondere steht aber das Ergebnis der tatrichterlichen Wertung nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu\nFällen der Rechtsbeugung durch Anwendung des politischen Strafrechts der\nDDR.\n\naa) Zum einen wäre schon zu beachten gewesen, daß in einem Fall,\nder - wie der vorliegende - auch für einen DDR-Richter offensichtlich im\nGrenzbereich der Anwendbarkeit der Strafnorm lag, ihm dann ebenso offensichtlich mindestens auf der Sanktionsseite ganz besondere Zurückhaltung\nauferlegt war (st. Rspr.; vgl. BGHSt 41, 247, 275; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9, 10, 26 -— 29; Rechtsbeugung 7). Daher liegt auf der Hand, daß jedenfalls eine deutliche Überschreitung der bereits außerordentlich massiven\nMindeststrafe der - tatbestandlich zudem überaus offen ausgestalteten -\nStrafvorschrift des § 13 StEG (fünf Jahre Zuchthaus) um drei Jahre als\nrechtsbeugerisch zu werten ist. Der Tatrichter hat sich hiermit nicht hinreichend auseinandergesetzt.\n\nbb) Abgesehen davon kann aber die Verneinung von Rechtsbeugung\nwegen der Höhe der Strafe bereits aus vordringlichen anderen Gründen keinen Bestand haben. Eine Bestrafung in der hier erkannten Höhe durfte\n- auch nach den maßgeblichen Vorstellungen eines DDR-Juristen zur Tatzeit - ersichtlich nur für Fälle schwerer Kriminalität verhängt werden. Sie ist\nvon der Rechtsprechung des Senats wiederholt in Fällen vergleichbar massiv\nsanktionierter Meinungsäußerungsdelikte als rechtsbeugerisch bewertet\nworden (BGHR StGB 8 336 DDR-Recht 11 und Staatsanwalt 1; vgl. auch\nBGHR StGB § 336 Konkurrenzen 1 zum Fall Bahro; BGH NStZ-RR 1999, 42;\nWillnow JR 1997, 221, 265, 270 m.w.N.).\n\nHier kann nach den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen nichts\nanderes gelten: Der unbestrafte junge Verfolgte ist primär für Meinungsäuße-\n\nrungen bestraft worden; dabei ist nicht ersichtlich, daß den von ihm propagierten Ideen ein unmittelbarer Aufruf zu irgendeiner Form gewaltsamen Umsturzes entnommen worden (oder zu entnehmen gewesen) wäre. Auch wenn\nein DDR-Richter zur Tatzeit die Verbreitung der Ideen des Verfolgten als\ngefährlich für den schützenswerten Bestand des Gemeinwesens erachtete,\ndieses zudem damals als besonders gefährdet und daher erhöht schutzbedürftig ansah, verbleibt ein offensichtlich unerträgliches Mißverhältnis zwischen angenommener Schuld und verhängter Strafe. Eine Bestrafung von\nderartiger Höhe zielte letztlich willkürlich allein auf die Einschüchterung politisch Andersdenkender zum Erhalt der bestehenden staatlichen Machtverhältnisse ab. Dies gilt umso mehr, als Anhaltspunkte für konkrete gewichtige\nEinflußmöglichkeiten des Verfolgten gar nicht erkennbar sind; die Strafe wurde mithin ganz vorrangig vom Ziel völlig überzogener plakativer Abschrekkung bestimmt (vgl. BGHSt 41, 317, 336; BGHR StGB 8 336 DDR-Recht 15).\nSchließlich deuten einige Passagen des vom Angeklagten verfaßten Urteils\nschon von ihrer Wortwahl her auf derartig rechtsbeugerisch verfolgte Ziele\nhin.\n\ncc) Daß der Verfolgte selbst seine Verurteilung nicht als Rechtsbeugung bewertet wissen will, ist - nicht anders als im Fall Bahro - für die sach-\n\nlichrechtliche Beurteilung der Frage des Schuldspruchs nicht von Bedeutung.\n\n3. Die Sache bedarf umfassend neuer tatrichterlicher Prüfung. Etwa\ndurchgreifende Bedenken gegen die Annahme des erforderlichen direkten\nRechtsbeugungsvorsatzes, die einer Beanstandung des erfolgten Freispruchs im Ergebnis entgegenstehen könnten, sind im Falle eines markanten\nUnrechtsurteils, wie es hier nach den bislang getroffenen Feststellungen vorliegt, nicht ersichtlich (vgl. BGHSt 41, 247, 276 f.), und zwar auch nicht bezogen auf den - freilich besonders lange zurückliegenden - Tatzeitpunkt (vgl.\nBGHSt 41, 317, 337 ff.). Ob sich insoweit etwa Zweifel aus einer Billigung der\nähnlichen Bestrafung G s durch das Oberste Gericht der DDR herleiten\n\nlassen, erscheint höchst fraglich (vgl. BGHR StGB 8 336 DDR-Recht 27\nm.w.N.), bedarf jedenfalls neuer tatrichterlicher Prüfung.\n\nVerfolgungshindernisse liegen ersichtlich nicht vor (vgl. BGHSt 41,\n317, 320).\n\nHarms Häger Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-31/5-str-596-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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