{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1999-03-30_5_StR_95_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1999-03-30","aktenzeichen":"5 StR 95/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 95/99\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 30. März 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer Brandstiftung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 1999\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. November 1998 nach § 349 Abs. 4\n\nStPO mit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer\nBrandstiftung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu drei Jahren und\nneun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nhat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Der 39jährige Angeklagte lebte mit seiner Mutter in einer „symbiotischen Verklammerung“ zusammen. Seine einzige sonstige Bezugsperson\nwar die Zeugin S ‚ eine nahezu 20 Jahre ältere, schwer alkoholkranke\nFrau. Ihr fügte der Angeklagte durch mehrere Handkantenschläge massive\nKopfverletzungen zu, nachdem die betrunkene Frau sich mehrfach abfällig\nüber die Mutter des Angeklagten geäußert hatte, dann jedoch eingeschlafen\nwar, so daß der Angeklagte entgegen seinem Bedürfnis sich nicht weiter mit\nihr unterhalten konnte. Anschließend setzte der Angeklagte im Wohnungsflur\nder im zehnten Obergeschoß eines Hochhauses gelegenen Wohnung der\nZeugin einen Korbstuhl in Brand. Durch das Feuer, das der Angeklagte vergeblich — mit Mineralwasser — zu löschen versuchte, brannte die Wohnung\nder Zeugin völlig aus. Der Angeklagte hatte sich mit der Frau auf den Balkon\n\nder Wohnung flüchten können; sie wurden dort von Feuerwehrleuten „gerade\n\nnoch rechtzeitig“ gerettet.\n\n2. Das Landgericht stellt fest, beim Entzünden des Stuhles sei die\nBrandentwicklung für den Angeklagten vorhersehbar gewesen, er habe sie\nebenso wie die akute Lebensgefahr für die Zeugin S billigend in Kauf\ngenommen. Die insoweit für den Vorsatz nach § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB tragenden Feststellungen beruhen auf einer lückenhaften Beweisgrundlage.\nDer Tatrichter hat es unterlassen zu erörtern, daß der Angeklagte, der nach\nden Feststellungen keinerlei Anstalten zur Flucht aus der brennenden Wohnung getroffen hat, konsequent seine eigene Lebensgefährdung in Betracht\ngezogen haben müßte. Ohne Abhandlung dieses Umstandes wird der qualifizierte Tatvorsatz durch den pauschalen Hinweis auf ein weitgehendes Geständnis (UA S. 7) nicht hinreichend belegt.\n\n3. Die Erwägungen der Kammer zur Auswirkung der beim Angeklagten festgestellten Persönlichkeitsstörung auf dessen Steuerungsfähigkeit\nsind gleichfalls unvollständig. In diesem Zusammenhang hätte der Tatrichter\ngleichfalls den naheliegenden Umstand mitbedenken müssen, daß der Angeklagte durch Begehung der Tat auch eine akute Lebensgefahr für sich\nselbst — naheliegend bewußt — verursacht hat. Derartige Erwägungen fehlen\n\ninsoweit ebenfalls.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer im Zusammenhang mit einem\nAusschluß der Voraussetzungen des § 20 StGB - sowie des § 63 StGB, weil\nnicht einmal eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit nach § 21\nStGB sicher festzustellen war — sind auch sonst nicht frei von Mängeln.\n\nIn diesem Zusammenhang mußte der Tatrichter feststellen und erörtern, aufgrund welcher Diagnose der Angeklagte im Jahr 1986 im Zusammenhang mit teils massiven Straftaten anläßlich einer Bombendrohung in\n\neinem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden ist und wie diese\n\nDiagnose aus derzeitiger Sicht im Nachhinein zu beurteilen ist. Der Tatrichter\nhätte ferner feststellen müssen, was der Gegenstand späterer Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten gewesen ist, die wegen Schuldunfähigkeit\neingestellt worden sind (UA S. 3). Es hätte auch näherer Feststellungen zum\nVerlauf der über nahezu zehn Jahre vollzogenen Unterbringung und zum\nAnlaß des zwischenzeitlichen Widerrufs einer Aussetzung der Unterbringung\nzur Bewährung bedurft.\n\nSoweit der psychiatrische Sachverständige, dem sich der Tatrichter\nangeschlossen hat, aus den Umständen eines gemeinsamen Verzehrs bestellten Essens mit dem Opfer zu Beginn des Zusammentreffens, aus den\n— ersichtlich unzulänglichen — Löschversuchen des Angeklagten und aus\ndem Umstand, daß er im Krankenhaus falsche Personalien angab, um sich\nvor Strafverfolgung zu schützen, Argumente gegen eine sichere Feststellung\neiner erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten\nbei Begehung der Taten hergeleitet hat, erscheint dies wenig überzeugungskräftig. Die Beurteilung durch den Sachverständigen unterliegt auch insoweit\nBedenken, als dieser trotz des Hintergrundes der früheren Unterbringung des\nAngeklagten und trotz der hochgradigen Gefährlichkeit der hier abgeurteilten\nBrandstiftung eine Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit verneint hat. Dieser kaum nachvollziehbaren Beurteilung hat sich der Tatrichter\nebenfalls angeschlossen. Eine Tat, die allein aus der individuellen Beziehung\ndes Angeklagten zu dem Tatopfer erklärbar und aufgrund der Aufhebung\ndieser Beziehung nicht wiederholbar erscheint, liegt ersichtlich nicht vor.\n\nDie Fragen der Schuldfähigkeit des Angeklagten und des Vorliegens\nder Voraussetzungen des § 63 StGB -— dessen Anordnung die Verteidigung\nerstrebt und die auch nach eigener Revision des Angeklagten weiterhin möglich ist (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO) — bedarf umfassender neuer Prüfung. Allein im Blick auf eine etwa gänzlich fehlende Therapierbarkeit des Angeklagten darf von dessen Unterbringung nach § 63 StGB nicht abgesehen\nwerden. Angesichts der Hinweise, die auf eine schwere Persönlichkeitsstö-\n\nrung des Angeklagten hindeuten, dürften durchgreifende Bedenken gegen\neine Unterbringung nach § 63 StGB auch aus den in BGHSt 42, 385 entwik-\n\nkelten Grundsätzen nicht herzuleiten sein.\nEine an sich mögliche Aufrechterhaltung von Feststellungen zum äu-\n\nBeren Tathergang erscheint vorliegend nicht angezeigt.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-30/5-str-95-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306b","ref_norm":"306b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-03-30/5-str-95-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:55.877860+00:00"}}